Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 03.09.2007; Aktenzeichen 13 O 42/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 3. September 2007 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen in Zeitungen oder Zeitschriften zu werben, ohne dabei sicherzustellen, dass in den Werbeschriften die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO²-Emissionen im Sinne des § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sind als der Hauptteil der Werbebotschaft, wie geschehen in der Anzeige der O vom 10/11. März 2007 (Anlage B1).
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2007 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000 EUR abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Gründe
I.
Der Kläger bezweckt nach seiner Satzung unter anderem, die aufklärende Verbraucherberatung sowie den Umweltschutz in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Er ist seit Oktober 2004 in die Liste der nach § 4 UKlaG besonders qualifizierten Einrichtungen eingetragen.
Die Beklagte betreibt zwei Autohäuser in C und jeweils ein Autohaus in H und E. Sie veröffentlichte am 10. und 11. März 2007 in der Zeitung "O" eine ganzseitige Annonce, mit der sie den Ratenkauf eines Ford-Focus bewarb und dabei das Fahrzeug und ihre neue Ford-Flatrate vorstellte (Anlage B 1). Im Hauptteil der Werbeanzeige wurde mit dem größten Schrifttyp, der in der Anzeige verwendet wurde, unter dem Foto des Fahrzeugs mit entsprechenden Erläuterungen herausgestellt: "Focus-Flat monatlich nur 189, - EUR*". Der Sternchenhinweis wurde am unteren Rand der Anzeige in der kleinsten Schrift aufgelöst. In der Auflösung wurden zunächst Einzelheiten der Finanzierung mitgeteilt. In der vierten und letzten Zeile dieser Rubrik sind Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO²-Emissionen enthalten.
Der Kläger hat in dieser Werbeanzeige und den nach seiner Meinung versteckten Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO²-Emissionen einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO²-Emissionen (Pkw-EnVKV) gesehen. Er hat die Beklagte mit Schreiben vom 20. März 2007 abgemahnt und beanstandet, die Angaben könnten bei flüchtigem Lesen nicht leicht verständlich und gut lesbar wahrgenommen werden und seien vor allem deutlich weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft. Der Kläger hat die Beklagte ferner unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert und ihr pauschalierte Kosten in Höhe von 214, EUR in Rechnung gestellt. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist hat er die Beklagte durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten letztmalig und erneut erfolglos aufgefordert, eine leicht abgewandelte Unterlassungserklärung innerhalb einer weiteren Frist abzugeben. Die Beklagte sollte sich nunmehr auch zusätzlich verpflichten, dem Kläger die angefallenen Anwaltskosten nach einem Streitwert von 30.000,- EUR zu erstatten.
Der Kläger hat gemeint, der Verstoß gegen die genannte verbraucherschützende Verordnung stelle zugleich einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG dar und sei auch geeignet, den Wettbewerb zu Lasten der Verbraucher nicht nur unwesentlich zu beeinträchtigen. Er hat sich für klagebefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG gehalten und bestritten, dass er flächendeckend Autohändler abgemahnt habe.
Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten neben der Erstattung seiner pauschalen Unkosten und der Rechtsverfolgungskosten in der Gesamthöhe von 1.521,81 EUR verlangt, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen in Zeitungen oder Zeitschriften zu werben, ohne dabei sicherzustellen, dass in den Werbeschriften die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO²-Emissionen im Sinne des § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sind als der Hauptteil der Werbebotschaft.
Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Sie hat das Vorgehen des Klägers schon für rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG gehalten, weil der Kläger in der Verordnung zu Unrecht eine zusätzliche Einnahmequelle sehe und deshalb "flächendeckend" Autohändler abgemahnt habe. Sie hat sich auf ein Schreiben der B AG vom 28. März 2007 bezogen, in dem diese vor der Abmahnwelle des Klägers warne. In ähnlicher Weise habe auch...