Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 28.05.2010; Aktenzeichen 023 O 35/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Mai 2010 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I.

Der Kläger bezweckt nach seiner Satzung unter anderem, die aufklärende Verbraucherberatung sowie den Umweltschutz in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Er ist seit Oktober 2004 in die Liste der nach § 4 UKlaG besonders qualifizierten Einrichtungen eingetragen.

Die Beklagte betreibt als Vertragshändlerin der E GmbH ein Autohaus in T3. Sie veröffentlichte am 2. September 2009 in der Zeitung "X" in Farbe die Anzeige, wie sie sich aus der Klageschrift (Bl.3) ergibt. Mit dieser warb sie für den Kauf eines Y zu einem Kauf unter Ausschöpfung der staatlichen Umweltprämie von 2.500,-- €. Im oberen Hauptteil der Werbeanzeige wurde mit dem größten Schrifttyp über dem Foto des Fahrzeugs der sich nach Abzug der Umweltprämie ergebende Preis von 11.999,-- € ebenso hervorgehoben wie die durch eine Uhr symbolisierte ablaufende Zeit der Umweltprämie. Mit einem Hinweis durch hochgezogene "1" wurden die Voraussetzungen der Umweltprämie erläutert. An der Bezeichnung Y befand sich eine hochgezogene "2". Diese wurde unter der Erläuterung zur Umweltprämie in gleicher kleiner Schrift wie folgt aufgelöst: "Kraftstoffverbrauch (1/100 km) -innerorts 7,7; außerorts 5,2; kombiniert 6,1; CO² -Emission: 144 g/km".

Der Kläger hat in dieser Werbeanzeige und den Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO²-Emissionen einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO²-Emissionen (EnVKV) i.V.m. der Anlage 4 Abschnitt I Nr. 2 der Verordnung gesehen. Er mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 (Anlage K 2 Bl.17 f.) ab. Er beanstandete, die Angaben seien bei flüchtigem Lesen nicht gut lesbar und vor allem weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft. Der Kläger forderte die Beklagte ferner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und stellte ihr pauschalierte Kosten in Höhe von 214,- € in Rechnung.

Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 (Bl.21 f.) verbindlich, dass sie die beanstandete Anzeige nicht mehr schalten werde. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung, auf der der Kläger bestand, lehnte sie allerdings ab.

Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass als Hauptteil der Werbebotschaft die Angaben in der oberen Hälfte der Anzeige zu verstehen seien, die farblich und grafisch sowie durch die verwandten Schriftgrößen deutlich hervorgehoben seien. Davon seien deutlich die weiteren Angaben in der unteren Hälfte zu unterscheiden, die in Grau und Schwarz gehalten und in den kleinsten in der Anzeige verwandten Schriftgrößen dargestellt worden seien. Gerade die Pflichtangaben seien dabei auch noch nicht einmal im Fettdruck, sondern im Normaldruck am unteren Ende der Anzeige platziert worden. Sie seien sämtlichen anderen Angaben untergeordnet und nur versteckt dargestellt. Es hänge allein vom Zufall ab, ob die Verbraucher beim flüchtigen Lesen der Anzeige die Pflichtangaben wahrnehmen würden. Damit sei die Beklagte ihrer aktiven Informationspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Daran ändere auch der Hinweis hinter "Y" nichts. Die hochgestellte "2" werde nicht als Sternchenhinweis verstanden. Außerdem laufe die Anbringung eines solchen Verweises auf die am unteren Rand wiedergegebenen Pflichtangaben der gesetzlichen Regelung zuwider. Diese seien nicht gleichrangig mit dem Hauptteil der Werbebotschaft und nähmen nicht am Blickfang teil. Es komme hinzu, dass die gewählte Schriftgröße dazu führe, dass die Pflichtangaben nur schlecht entziffert werden könnten.

Der Kläger hat gemeint, der Verstoß gegen die genannte verbraucherschützende Verordnung stelle zugleich einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG dar und sei auch geeignet, den Wettbewerb zu Lasten der Verbraucher nicht nur unwesentlich zu beeinträchtigen. Insoweit hat der Kläger auf das Senatsurteil vom 17. Februar 2008 4 U 159 / 07 verwiesen. Die Wiederholungsgefahr sei durch die Erklärung der Beklagten vom 23. Oktober 2009 nicht ausgeräumt worden. Sie sei auch nicht dadurch entfallen, dass die Umweltprämie ausgelaufen sei. Kerngleiche Verstöße seien immer noch denkbar.

Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten neben der Erstattung seiner pauschalen Unkosten in Höhe von 214,00 € verlangt, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen des Mitsubishi Y in Zeitungen oder Zeitschriften zu werben, ohne dabei sicherzustellen, dass in den Werbeschriften die ...

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