Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 03.01.1992; Aktenzeichen 9 O 172/90) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen das am 3. Januar 1992 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wie folgt abgeändert und neu gefaßt.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 62.957,50 DM und folgende Zinsen zu zahlen:
9,5 % vom 03.09.1989 bis 15.10.1989,
10,5 % vom 16.10.1989 bis 06.08.1990,
10,5 % von 49.174,82 DM am 07.08.1990,
von 62.957,50 DM 10,5 % am 08.08.1990,
10,5 % von 14.395,74 DM vom 10.08.1990 bis 12.08.1990,
von 62.957,50 DM 10,5 % vom 13.08.1990 bis 14.11.1990,
10,75 % vom 15.11.1990 bis 14.02.1991,
10,5 % vom 15.02.1991 bis 30.06.1991,
10,5 % vom 03.07.1991 bis 31.07.1991,
11 % von 56.697,23 DM am 01.08.1991,
11 % von 62.110,11 DM vom 02.08.1991 bis 04.08.1991,
von 62.957,50 DM 11 % am 05.08.1991 und 08.08.1991,
11 % von 10.414,42 DM am 06.08.1991,
11 % von 24.183,78 DM am 07.08.1991,
von 62.957,50 DM 11 % vom 13.08.1991 bis 01.09.1991,
11,5 % vom 02.09.1991 bis 07.10.1991,
11,5 % von 5.788,31 DM am 08.10.1991,
11,5 % von 31.980,91 DM am 09.10.1991,
von 62.957,50 DM 11,5 % vom 14.10.1991 bis 21.10.1991,
10,75 % vom 23.10.1991 bis 14.01.1992,
11,25 % vom 15.01.1992 bis 20.06.1992,
11,5 % vom 21.06.1992 bis 02.08.1992,
12 % vom 03.08.1992 bis 16.09.1992,
11,5 % seit 17.09.1992
sowie 1 % über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank von 13.782,68 DM am 07.08.1990, von 62.957,50 DM am 09.08.1990, von 48.561,76 DM vom 10.08. bis 12.08.1990, von 62.957,50 DM vom 01.07.1991 bis 02.07.1991, von 6.260,27 DM am 01.08.1991,
von 847,39 DM vom 02.08.1991 bis 04.08.1991,
von 52.543,08 DM am 06.08.1991,
von 38.773,72 DM am 07.08.1991,
von 62.957,50 DM vom 09.08.1991 bis 12.08.1991,
von 57.169,19 DM am 08.10.1991,
von 30.976,59 DM am 09.10.1991,
von 62.957,50 DM vom 10.10.1991 bis 13.10.1991 und am 22.10.1991.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, Mehrwertsteuer, die der Klägerin etwa von den Finanzbehörden auf den dieser zugesprochenen Schadensbetrag in Höhe von 14.757,25 DM berechnet werden wird, zu erstatten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage der Beklagten zu 1) wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden, wie folgt, verteilt.
I. Instanz
Die Gerichtskosten tragen zu 53 % die Klägerin, zu 27 % die Beklagten zu 1)–3) als Gesamtschuldner, darüberhinaus die Beklagte zu 1) 20 %.
Die außergerichtlichen Kosten werden, wie folgt, verteilt:
die Klägerin trägt 38 % derjenigen der Beklagten zu 1) und 67 % derjenigen der Beklagten zu 2) und 3).
Die Beklagten zu 1) bis 3) tragen 27 % derjenigen der Klägerin als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 1) darüberhinaus 20 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
II. Instanz
Die Gerichtskosten werden zu 52 % der Klägerin, zu 27 % den Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldnern, darüberhinaus zu 21 % der Beklagten zu 1) auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen zu 27 % die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner, zu weiteren 21 % die Beklagte zu 1). Die Klägerin trägt 37 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 66 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3).
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Klägerin trägt 37 % der Kosten des Streithelfers Großelindemann in der Berufungsinstanz, im übrigen trägt der Streithelfer seine Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100.000,– DM, die Beklagten zu 2) und 3) durch solche in Höhe von 95.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 15.000,– DM, der Beklagten zu 2) und 3) durch solche in Höhe von 22.000,– DM, des Streithelfers durch solche in Höhe von 6.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagten/der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in der jeweils angegebenen Höhe leisten.
Den Parteien wird gestattet, Sicherheit durch Beibringung einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft zu erbringen, die Beklagten durch Bürgschaft der Volksbank … die Klägerin durch Bürgschaft der Kreissparkasse ….
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 38 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 19 % und die Beklagte zu 1) weitere 43 %, von denen zweiter Instanz die Klägerin 37 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 19 % und die Beklagte zu 1) zusätzlich 44 %.
Die Klägerin trägt 37 % der Kosten des Streithelfers Großelindemann in der Berufungsinstanz, im übrigen trägt der Streithelfer seine Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder...