Verfahrensgang
LG Siegen (Entscheidung vom 16.01.1998; Aktenzeichen 2 O 460/93) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Januar 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 18.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Alle Parteien können Sicherheit auch durch die unbedingte und unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
Tatbestand
Der am 8. Juni 1960 geborene Kläger suchte am 5. September 1990 die Ambulanz des von der Beklagten zu 1) getragenen Evangelischen K-Krankenhauses T wegen anhaltenden Durchfalls und Bauchschmerzen auf. Unter der Diagnose einer Enteritis wurde er für den nächsten Morgen wieder einbestellt. Bei der Wiedervorstellung am 6. September 1990 stellte der Beklagte zu 2), Chefarzt der Chirurgischen Klinik des Krankenhauses, nach Abtasten die Diagnose einer akuten Appendizitis und ordnete die Appendektomie an, die am selben Tage von der Beklagten zu 3), Oberärztin der Klinik, vorgenommen wurde. Der Verdacht auf eine akute Appendizitis bestätigte sich intraoperativ und histologisch nicht. Nach zunehmender Verschlechterung des Zustands des Klägers nahm die Beklagte zu 3) am 13. September 1990 eine Relaparotomie vor, bei der ein infiziertes Hämatom vorgefunden wurde. Der Heilungsverlauf gestaltete sich, da eine Sepsis eingetreten war, langwierig und kompliziert.
Der Kläger hat die Beklagten auf Ersatz von Verdienstausfall, Zahlung eines Schmerzensgeldes und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz aller künftigen Schäden in Anspruch genommen und behauptet, er sei fehlerhaft behandelt und nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Die Beklagten haben Behandlungsfehler in Abrede gestellt und eine ausreichende Aufklärung behauptet. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages in erster Instanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
1.
die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 72.346,04 DM nebst 10 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;
2.
die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 100.000,00 DM zu zahlen;
3.
festzustellen, daß die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger einen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu erstatten, der dem Kläger anläßlich seiner Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1) in der Zeit vom 5.9. bis 19.10.1990 entstanden ist bzw. entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
1.
die Berufung zurückzuweisen;
2.
ihnen nachzulassen, Sicherheitsleistung auch durch Bankbürgschaft erbringen zu können.
Beide Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erst-instanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat den Kläger und die Beklagte zu 3) angehört und den Sachverständigen zu einer mündlichen Erläuterung seines in erster Instanz erstatteten Gutachtens veranlaßt; insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 4. November 1998 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger stehen gegenüber den Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus den §§ 823 Abs. 1, 831, 847 BGB oder aus einer schuldhaften Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag zu.
Ärztliche Fehler bei der Behandlung des Klägers sind nicht festzustellen. Dazu macht sich der Senat die Feststellungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde und Erfahrung er keinen Zweifel hat, zu eigen.
Danach war die Indikationsstellung zur Operation unter der Annahme einer akuten Appendizitis nicht fehlerhaft, auch wenn diese Erkrankung tatsächlich nicht vorlag. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, daß der klinische Gesamteindruck ausschlaggebend sei und allein schon die Feststellung eines auf eine akute Appendizitis hinweisenden Druckschmerzes bei der Untersuchung durch einen erfahrenen Arzt entscheidend sein könne, alle anderen Kriterien einschließlich der Leukozythenzahl dann zurücktreten müßten. Dem Senat, dem diese Fragestellung und die Schwierigkeit der Diagnose aus anderen Fällen bekannt sind, leuchtet das ein, zumal die akute Appendizitis bei nicht rechtzeitiger Behandlung einen schweren und eventuell sogar tödlichen Verlauf nehmen kann.
Eine Dokumentation aller Einzelheiten der Art des Druckschmerzes und des Vorgehens bei dessen Prüfung bedurfte es nic...