Verfahrensgang

LG Detmold (Urteil vom 20.02.1998; Aktenzeichen 1 O 305/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Februar 1998 verkündete Grundurteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt, jedoch trägt die Streithelferin Firma T GmbH ihre zweitinstanzlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien dürfen die Sicherheit durch die Bürgschaft einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse erbringen.

Die Beschwer der Beklagten liegt über 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Beklagten betreiben als Gesellschafter bürgerlichen Rechts das Geschäftszentrum City-Center M.

Unter dem 08./18.02.1994 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über Geschäftsräume im Erdgeschoß des City-Centers mit einer Fläche von 430 qm zum Betrieb eines Supermarktes. Gegenstand des Mietvertrages waren die „Allgemeinen Mietbedingungen”, die in § 6 und § 15 Abs. 1 folgende Regelungen enthalten:

㤠6 Abs. 1

Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen zur Erweiterung oder zum Ausbau des Objektes, zur Erhaltung des Gebäudes oder der Mietflächen bzw. Mieträume, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Dies gilt auch für Arbeiten, die zwar nicht notwendig, aber zweckmäßig sind, z.B. Modernisierung des Gebäudes und der Mieträume. Der Mieter wird die betroffenen Räume zugänglich halten; die Ausführung der Arbeiten darf von ihm nicht behindert oder verzögert werden.

§ 6 Abs. 2

Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muß, kann er weder die Miete mindern noch Schadensersatz verlangen. Der Vermieter wird jedoch bestrebt sein, die Arbeiten so durchführen zu lassen, daß eine wesentliche Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes des Mieters nicht eintritt.

§ 15 Abs. 1

Wegen eines Mangels der Mietsache kann der Mieter einen Anspruch auf Schadensersatz nicht geltend machen. Wegen etwaiger Mängel der technischen Einrichtungen (Heizung, Klimaanlage usw.), insbesondere auch wegen eines Ausfalls oder einer unzureichenden Leistung dieser Einrichtungen, hat der Mieter ein Minderungsrecht nur, wenn auf seiten des Vermieters grobe Fahrlässigkeit vorliegt; andere Rechte stehen dem Mieter nicht zu.”

Unter dem 20.05.1994 schlossen die Beklagten und die Streithelferin einen Bauvertrag ab. Inhalt des Bauvertrages war u.a. die Öffnung des bereits vorhandenen Daches über dem Obergeschoß, um mehrere Atrien mit achteckigem Grundriß und einem Innendurchmesser von 12 m (Oktogone) einzubauen. Zum Einbau dieser Oktogone mußte das vorhandene Dach geöffnet werden.

Im Juni 1994 baute die Streithelferin eines der geplanten Oktogone ein. Dabei blieb das Dach mehrere Tage geöffnet. Die Mitarbeiter der Streithelferin deckten nach Arbeitsende am jeweiligen Arbeitstag die Dachöffnung provisorisch ab. Während der ca. einwöchigen Dachöffnungszeit traten keine Schäden auf, obwohl es in dieser Zeit zu Regenfällen kam.

In der Folgezeit sollte das zweite Oktogon eingebaut werden. Das Dach wurde deshalb erneut geöffnet. Während der ca. 20tägigen Dachöffnungszeit kam es am 05.08.1994 zu einem Wärmegewitter mit starken Regenfällen. Die von der Streithelferin am Dach getroffenen Maßnahmen, die im einzelnen streitig sind, hielten den Niederschlägen nicht stand. Es kam im Bereich des zweiten Oktogons zu Wassereinbrüchen in die Geschäftsräume der Klägerin, wodurch Schäden an Waren und Einrichtungen entstanden.

Die Klägerin forderte die Beklagten mit Schreiben vom 13.01.1995 mit Zahlungsfrist bis zum 15.02.1995 vergeblich zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages von 70.438,00 DM zuzüglich 4.896,00 DM für die Kosten eines Sachverständigengutachtens auf.

Die Klägerin hat behauptet, daß die Mitarbeiter der Streithelferin es unterlassen hätten, trotz des bevorstehenden Regens für eine ausreichende Abdeckung der Dachfläche zu sorgen. Die Abdeckung habe nicht den DIN-Vorschriften entsprochen. Das pflichtwidrige Verhalten der Streithelferin müßten sich die Beklagten zurechnen lassen. Es sei ein Schaden in Höhe von 75.334,00 DM entstanden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 75.334,00 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 16.02.1995 zu zahlen.

Die Beklagten und die Streithelferin haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten und die Streithelferin haben behauptet, daß die Mitarbeiter der Streithelferin eine ordnungsgemäße, der DIN 18195 entsprechende Absicherung der offenen Dachbereiche vorgenommen hätten. Das Versagen der Sicherungsmaßnahmen sei darauf zurückzuführen, daß es sich um ein Jahrhundertunwetter gehandelt habe. Weitere Sicherheitsmaßnahmen seien nicht zu ergreifen ge...

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