Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 13.06.1985; Aktenzeichen 6 O 283/82) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Juni 1985 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,– DM, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank erbracht werden kann, abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dieses Urteil beschwert die Beklagte in Höhe von 150.000,– DM.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Übertragung des Erbbaurechtes an der Doppelhaushälfte der Beklagten im … in … (Erbbaugrundbuch von …, Blatt …, Gemarkung …, Flur 124, Flurstück 265). Er war als Vermessungssteiger bei der Beklagten angestellt. Er bewohnte als Erstmieter von 1955 bis Dezember 1977 die Doppelhaushälfte als Werkswohnung. Diese war ihm von der Rechtsvorgängerin der Beklagten – der Gewerkschaft … – zunächst mietfrei zur Verfügung gestellt worden. Später wurde ein Mietvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen. Zugleich wurde Gartenland, ohne daß dieses größenmäßig bestimmt war, mitvermietet. Seit dem Erstbezug nutzte der Kläger die von ihm begehrte Teilfläche als Gartenland. Das Grundstück war – mit Ausnahme der gemeinsamen Grenze zum Nachbarn der anderen Doppelhaushälfte (Nr. …) – eingezäunt. Nach seiner Versetzung in den Ruhestand im Dezember 1974 zog der Kläger Ende 1977 aus der Werkswohnung aus, nachdem er von der Beklagten mit Schreiben vom 26.04.1971 darauf hingewiesen worden war, daß sein Nutzungsrecht an der Werkswohnung mit seinem Ausscheiden aus dem Dienst ende. Inzwischen bewohnt ein anderer aktiver Mitarbeiter, der Beklagten, Herr …, diese Doppelhaushälfte. Dessen Klage auf Übertragung des Erbbaurechts wurde durch Urteil des Landgerichts Essen vom 28.03.1985 (6 O 69/85) abgewiesen, seine Berufung durch Urteil des Senats vom 03.02.1986 (22 U 174/85) zurückgewiesen.
In dem vorliegenden Verfahren hatte der Kläger im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Herstellungskosten für diese Doppelhaushälfte klageweise geltend gemacht. Diese Klage hatte Erfolg. Zugrunde lag folgender Sachverhalt: Die vom Kläger in den Jahren 1955 bis 1977 bewohnte Doppelhaushälfte … in … wurde neben 31 anderen Wohnhäusern in den Jahren 1955 und 1956 von der Gewerkschaft „…”, einer Tochtergesellschaft der Beklagten, im Rahmen der öffentlichen Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus auf dem Grundbesitz der Beklagten in dem Baugebiet „…” errichtet. Zum Bau der Siedlung wurden der Gewerkschaft … mit Bescheid des Ministers für Wiederaufbau des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. August 1955 Bergarbeiterwohnungsbaumittel aus der Kohleabgabe bewilligt. Der Bewilligungsbescheid enthält u.a. folgende Auflage:
„Die Wohnungen sind gemäß § 2 Abs. 3 auf Antrag wohnungsberechtigten Bewerbern (§ 4) zu Eigentum zu übertragen.”
Die Beklagte hatte als Grundstückseigentümerin der Gewerkschaft ... zur Durchführung der Bebauung ein Erbbaurecht an der Gesamtfläche bestellt. Dieses Grundstück ist nicht parzelliert und mit Einzelerbbaurechten belastet worden. Später, im August 1965, ging die Gewerkschaft ... im Wege der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz auf die Beklagte über, wobei das Erbbaurecht bestehen blieb.
Der Senat hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt und dies damit begründet, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, aufgrund der ihr bei der Bewilligung der Förderungsmittel erteilten Auflage dem Kläger die Übertragung des Erbbaurechts an dem ihm zugewiesenen Wohnhaus anzubieten. Eine Verwirklichung der klägerischen Ansprüche sei schon deshalb nicht eingetreten, da wegen der Anbietungspflicht die Initiative bei der Beklagten gelegen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom 20. Juni 1983 (Blatt 139 bis 145) Bezug genommen. Die hiergegen gerichtete Revision hat der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 20. Juni 1984 nicht angenommen (V ZR 198/83).
Inzwischen beabsichtigt die Beklagte, eine bestimmte Grundfläche des Wohnbaugebietes ... für sich in Anspruch zu nehmen, um darauf eventuell weitere Wohnhäuser zu errichten (vgl. blau umrandete Fläche in der Planungsskizze - Blatt 298). Irgendwelche konkreten Planungen hat die Beklagte bisher nicht angestellt.
Nachdem die Beklagte Auskunft erteilt hat, daß die Herstellungskosten zuzüglich eines Gewinns von 5 % 48.871,06 DM beantragen, begehrt der Kläger nunmehr mit der zweiten Stufe die Übertragung des Erbbaurechtes gegen Zahlung dieses Betrages. Er hat die Ansicht vertreten, einen Anspruch auf Übertragung des Erbbaurechts an der von ihm ständig genutzten Grundfläche in einer Größe von ca. 730 m² zu haben.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm den Abschluß eines Kaufvertrages mit folgendem Inhalt anzutra...