Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 04.10.1991; Aktenzeichen 4 O 479/90) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 4. Oktober 1991 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 6.607,69 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Juli 1990 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 6.607,69 DM.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 200,– DM.
Tatbestand
I. Die Klägerin verlangt Restwerklohn in Höhe von 6.807,69 DM nebst Zinsen aus verschiedenen Aufträgen des Beklagten zur Reparatur seines Fahrzeugs. Der Beklagte bestreitet zu einem geringen Teil die Angemessenheit des Werklohns und behauptet, die Aufträge seien mangelhaft ausgeführt worden. Die Mängelbeseitigungskosten beziffert er mit 17.078,17 DM. In Höhe der Klageforderung erklärt er die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch, den Rest macht er widerklagend geltend. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruches stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Es hat dahinstehen lassen, ob dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch zusteht. Die Aufrechnung scheitere schon an dem in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vorgesehenen Aufrechnungsverbot. Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch sei verjährt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige Berufung des Beklagten.
Entscheidungsgründe
II. Die Berufung ist im wesentlichen unbegründet.
1. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß der Klägerin gemäß § 631 BGB ein Restwerklohn von 6.807,69 DM zusteht. Die Angriffe des Beklagten gegen die Rechnung vom 22.8.1989 über 479,80 DM sind unbegründet. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, daß das Auswechseln der Dichtungen angemessen bewertet worden ist und diese Kosten auch dann nicht erspart worden wären, wenn die Dichtungen anläßlich der Lackierarbeiten ausgewechselt worden wären. Ferner steht zur Überzeugung des Senats fest, daß das mit 147,28 DM berechnete Lackiermaterial bei den Lackierarbeiten angefallen ist und es sich insoweit um eine gerechtfertigte Nachberechnung handelt. Die Rechnung über die eigentlichen Lackierarbeiten weist lediglich Lackmaterial in Höhe von 44,80 DM aus. Das ist, wie der Sachverständige auch bestätigt hat, für die erbrachte Leistung eindeutig zu wenig.
2. Die Beweisaufnahme hat ferner ergeben, daß die Reparatur der Unfallschäden weitgehend mangelfrei erfolgt ist. Der Sachverständige hat lediglich geringfügige Mängel an den Längsträgern, am Unterbodenschutz, am Kofferraumdeckel und an der Lackierung festgestellt. Der Senat schätzt die Kosten für die Beseitigung der Mängel nach Anhörung des Sachverständigen gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 200 DM. Nicht berücksichtigt sind dabei die Kosten für die Nachbesserung des linken Längsträgers, weil es sich insoweit um Kosten handelt, die der Beklagte ohnehin hätte tragen müssen. Der Sachverständige hat die Kosten der Mängelbeseitigung allerdings noch niedriger geschätzt. In den Punkten, in denen die Kosten von ihm extrem niedrig angesetzt wurden (Richten des Kofferraumes, Nachlackierung), ist jedoch ein Aufschlag zugunsten des Beklagten gerechtfertigt, weil sich erfahrungsgemäß kaum eine Werkstatt bereit erklärt, für derart niedrigen Lohn die Nachbesserungsarbeiten zu übernehmen. Zudem hat der Sachverständige die Materialkosten nicht berücksichtigt.
3. Der Beklagte hat wegen der Mängelbeseitigungskosten einen Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedurfte es nicht. Die Klägerin hat wiederholt Fehler bei der Entgegennahme und Durchführung der verschiedenen Reparaturaufträge gemacht, so daß der Beklagte sich zurecht darauf berufen kann, er habe das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Nachbesserung durch die Klägerin verloren. So hat der Versuch der Klägerin den Kofferraum zu richten, nur dazu geführt, daß der Mangel von der einen auf die andere Seite verlagert wurde. Die Nachbesserung der Lackierarbeiten war unvollständig, wie sich in der Beweisaufnahme herausgestellt hat. Anläßlich der Erneuerung des Zylinderkopfes ist das Zahnrad der Steuerkette falsch aufgesetzt worden. Besonders fällt ins Gewicht, daß Mitarbeiter der Klägerin trotz intensiven Benzingeruchs und Untersuchung des Wagens den Bruch einer Benzinleitung nicht bemerkten. Schließlich muß auch berücksichtigt werden, daß die Rechnung der Klägerin objektiv fehlerhaft die Erneuerung des Längsträgers auswies, obwohl der alte Träger nur instandgesetzt worden war. Diese Häufung von Fehlleistungen führt auch unter Berücksichtigung des langen mittlerweile verstrichenen Zeitraums von fast vier Jahren dazu, daß der Beklagte ohne weitere Fristsetzung Schadensersatz verlangen kann.
4. Der Beklagte kann mit dem Schadensersatzanspruch wegen der mangelhaften Ausführung des Auftrags über die Reparatur des Unfallschadens gemäß §§ 639 Abs. 1, 479 BGB trotz Verjä...