Verfahrensgang
LG Detmold (Aktenzeichen 04 O 182/22) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Oktober 2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der am 00.00.1961 geborene Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz von materiellen Schäden sowie die Feststellung der Einstandspflicht für materielle und immaterielle Schäden aufgrund einer vermeintlich fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 30.03.2021 bis zum 12.04.2021.
Bei dem Kläger erfolgte am 22.03.2021 ein Knie-TEP-Wechsel links im Diakovere E-stift in A., nachdem im Juli 2020 in der Medizinischen Hochschule A. die Primärimplantation erfolgt war.
Zur stationären Rehabilitation/Anschlussheilbehandlung befand sich der Kläger in der Zeit vom 30.03.2021 bis zum 12.04.2021 in der B Klinik am Z. in C., dessen Trägerin die Beklagte ist. Bei Aufnahmeuntersuchung am 30.03.2021 stellte der Behandler fest, dass links die Narbenverhältnisse reizlos waren, keine Rötung vorlag, jedoch eine leichte Überwärmung sowie ein deutlicher Erguss zu sehen waren. Deswegen fand am 31.03.2021 eine Punktion des Kniegelenks statt, wobei 135 ml blutiger Erguss abpunktiert und ein Abstrich entnommen wurde. Der CRP-Wert lag am 31.03.2021 bei 25,4 mg/l und am 06.04.2021 bei 14,2 mg/l. Am 09.04.2021 traten bei dem Kläger Fieber und Schüttelfrost auf. Es wurde ein CRP-Wert von 12,1 mg/l gemessen. In der Nacht auf den 10.04.2021 meldete sich der Kläger und gab unklare Bauchschmerzen sowie Schmerzen in der linken Schulter an. Am 11.04.2021 blieben die Symptome unverändert. Am Morgen des 12.04.2021 um 05:00 Uhr hatte sich die Wunde am Knie geöffnet und Eiter trat aus, so dass der Kläger mittags notfallmäßig in das Diakovere E-stift zurückverlegt wurde. Zu diesem Zeitpunkt lag der CRP-Wert bei 455,4 mg/l.
Im Diakovere E-stift bestanden bei Aufnahme ein septischer Schock, ein Nierenversagen sowie eine Katecholaminpflichtigkeit. Es erfolgte noch am selben Tag eine notfallmäßige operative Sanierung des linken Knies mit Debridement und Inlay-Wechsel. Der Kläger wurde in ein künstliches Koma versetzt.
Am 14.04.2021 wurde der Kläger extubiert. Im weiteren Verlauf war es zu septischen Entzündungsherden auch im Bereich der linken Schulter sowie des rechten Knies gekommen, sodass am 15.04.2021 eine weitere operative Sanierung erforderlich wurde.
Es folgte anschließend eine stationäre Rehabilitation in der Klinik D. bis zum 22.06.2021.
In der Folgezeit hatte der Kläger weiterhin erhebliche Beschwerden in beiden Knien sowie im linken Schultergelenk. In der Zeit vom 03.11.2021 bis zum 09.11.2021 befand sich der Kläger daraufhin erneut in stationärer Behandlung im Diakovere E-stift. Unter der Diagnose einer Inlaysubluxation links erfolgte am 03.11.2021 ein erneuter Inlay-Wechsel. In der Zeit vom 15.06.2022 bis zum 24.06.2022 wurde zudem ein weiterer stationärer Aufenthalt im Diakovere E-stift erforderlich. Am 15.06.2022 erfolgte bei Kniegelenksinfektion rechts die Implantation einer Knie-TEP.
Seit dem 01.07.2021 bezieht der Kläger Leistungen gemäß dem Pflegegrad 2.
Der Kläger hat behauptet, dass er im Hause der Beklagten fehlerhaft behandelt worden sei. Bereits bei Aufnahme im Hause der Beklagten sei auf die bestehende Kniegelenksinfektion weder zeit- noch fachgerecht reagiert worden. Bei dem Punktat vom 31.03.2021 sei die Operationsnarbe nicht steril abgedeckt worden. Danach sei es zu einer zunehmenden Schwellung und Druckempfindlichkeit gekommen. Die medizinisch gebotene Diagnostik sei trotz zunehmender Zustandsverschlechterung und erhöhten Entzündungswerten des Klägers nicht veranlasst worden. Die Rückverlegung in das E-stift sei trotz Fieber, Schüttelfrost und Bauchschmerzen am 12.04.2021 verspätet erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei es bereits zu einem akuten Nierenversagen und einer Sepsis gekommen, die verhindert hätten werden können.
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, dass ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von mindestens 50.000,00 EUR angemessen sei, da es bei ihm zu einer ausgeprägten Kniegelenksinfektion mit weiteren Entzündungsherden im rechten Knie sowie der linken Schulter, einem septischen Schock mit Multiorganbeteiligung und einer Katecholaminpflichtigkeit gekommen sei. Er habe noch mehrfach notfallmäßig operiert und in ein künstliches Koma versetzt werden müssen. Er, der Kläger, sei seitdem auf einen Rollator angewiesen, mit dem er nur noch kurze Strecken gehen könne. Er leide unter starken Schmerzen. Autofahren sei nicht mehr möglich.
Darüber hinaus stehe ihm ein materieller Schaden im Sinne eines Haushaltsführungsschadens zu. Dieser belaufe sich auf 18.900,00...