Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 27.09.1993; Aktenzeichen 4 O 343/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. September 1993 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 DM abzuwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger, der bis zur einvernehmlichen Auflösung seines Angestelltenverhältnisses mit der Stadt … am 17.04.1990 durch den zwischen ihm und der Stadt … vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 30.03.1992 geschlossenen Vergleich bei der Beklagten versichert war, begehrt die Feststellung, daß ihm die beklagte … eine Versorgungsrente seit dem 17.04.1990 zu gewähren habe. Er macht geltend, durch eine Krebserkrankung bedingt bereits seit dem 13.03.1990 erwerbsunfähig gewesen zu sein.

Mit fristloser Kündigung vom 17.04.1990 hatte die Stadt … wegen behaupteter Unregelmäßigkeiten dem Kläger die fristlose Kündigung ausgesprochen, die später durch den vorbenannten Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht gegenstandslos wurde. Mit Schreiben vom 23.04.1990 wurde der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung ab dem 17.04.1990 abgemeldet (Bl. 20 = Bl. 74 d.A.; wegen des weiteren Inhalts des Schreibens einschließlich der Hinweise auf der Rückseite wird auf das Schreiben Bezug genommen.

Anfang April, Anfang Juli und entweder Anfang Oktober (so der Kläger) oder am 23.10.1990 (so die Beklagte) fanden Gespräche zwischen der Rentensachbearbeiterin der Beklagten, der Zeugin … und der Ehefrau des Klägers statt; der Inhalt der Gespräche im einzelnen ist streitig.

Noch vor dem letzten Gespräch im Oktober sandte der Kläger unter dem 01.08.1990 einen Rentenantrag an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab, in dem er unter anderem angekreuzt hatte, daß die Rente erst ab Antragstellung (01.08.1990) beginnen sollte. Mit Bescheid vom 27.09.1990 bewilligte die BfA eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit, wobei sie den Eintritt des Versicherungsfalls auf den 01.08.1990 feststellte. (Wegen des weiteren Inhalts des Rentenantrags – im Entwurf vorliegend – und des Rentenbescheids wird auf die Anlagen Bl. 40 und 21 ff. d.A. Bezug genommen.) Mit einem auf den 23.10.1990 datierten und von der Zeugin … vorher ausgefüllten Antrag machte der Kläger bei der Beklagten Rentenansprüche geltend (Inhalt Bl. 158 f. d.A.). Die Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 12.03.1991, nach Widerspruch abgeändert durch Bescheid vom 27.04.1992, eine Versicherungsrente, die rückwirkend auf den Betrag einer Betriebsrente angehoben wurde (zu den Inhalten Bl. 248 f., 266 d.A.).

Der Kläger begehrt statt der Versicherungs- eine Versorgungsrente.

Er hat behauptet, bei den vorerwähnten Gesprächen ab April 1990 habe die Zeugin … (damals noch … seine Ehefrau, die für ihn um Rentenauskunft bei der Beklagten nachgesucht habe, nicht ausreichend bzw. falsch beraten, ihr insbesondere nicht deutlich gemacht, daß es für die Versorgungsrente auf einen nahtlosen Übergang vom Beschäftigungsverhältnis in den Rentenstand ankomme, mit ihr nicht das seiner Zeit Anfang Juli 1990 vorgelegte Konzept für den Rentenantrag bei der BfA beraten und sie nicht im Oktober 1990, als der Rentenbescheid der BfA vorgelegen habe, auf die Folgen der dort enthaltenen Festsetzung des Eintritts des Versicherungsfalls und die Möglichkeit der Rechtsbehelfseinlegung hingewiesen, sondern sie statt dessen auf eine mögliche Satzungsänderung wegen eines bei der Beklagten anhängigen Parallelfalls hingewiesen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 17.04.1990 eine Versorgungsrente gemäß § 28 der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt … zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, daß der Kläger bereits seit dem 13.03.1990 erwerbsunfähig gewesen sei, und zu den fraglichen Gesprächen mit der Zeugin … insbesondere behauptet, bei dem Gespräch im Juli 1990 habe ihre Mitarbeiterin darauf aufmerksam gemacht, daß ein Anspruch auf Versorgungsrente nur bestehen könne, wenn der Versicherungsfall spätestens am 17.04.1990 eingetreten sei; bei dem Gespräch im Oktober 1990 habe die Mitarbeiterin unter Verweis auf den Inhalt des Bescheids der BfA erläutert, warum derzeit kein Anspruch auf Versorgungsrente bestehe, daß aber noch Widerspruch mit dem Ziel der Änderung der Festsetzung des Eintritts des Versicherungsfalls durch die BfA eingelegt werden könne.

Das Landgericht hat die, vorbereitend geladenen, unvereidigt gebliebenen Zeugen … (vom Kläger benannt) und … (von der Beklagten benannt) zum fraglichen Inhalt der Rentenberatungsgespräche vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.09.1990 (Bl. 163 ff.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem Kläger nach § 28 Abs. 1 a der Satzun...

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