Leitsatz (amtlich)

›Das Auffinden des PKW mit Aufbruchspuren begründet allein nicht das äußere Bild eines Diebstahls.‹

 

Gründe

Der Kläger verlangt Kaskoentschädigung in Form von Reparaturkosten nach Diebstahl und nach Wiederauffinden des Mercedes 300 SEL. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei ihm am 14./15.08.1996 vor dem Hotel "Am Terrassenufer" in Dresden gestohlen worden. Am 26.08.1996 wurde das Fahrzeug dann in Zittau wieder aufgefunden. Das Fahrzeug war beschädigt und wies darüber hinaus typische Einbruchsspuren auf. Die Beklagte bestreitet den Diebstahl und behauptet, der Kläger habe schon früher einmal versucht, einen Diebstahl eines Wohnwagens vorzutäuschen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage im wesentlichen stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Die Berufung ist unbegründet.

1. Der Kläger hat das äußere Bild des Fahrzeugdiebstahls bewiesen.

Allerdings kann allein aus der Tatsache, daß das Fahrzeug später mit Aufbruchsspuren in größerer Entfernung vom Wohnort und Arbeitsplatz des Klägers aufgefunden wurde, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Diebstahl geschlossen werden. Es bleibt ohne weiteres die Möglichkeit, daß diese Aufbruchsspuren nachträglich gelegt worden sind. Dies könnte geschehen sein, um eine Kaskoentschädigung für einen ansonsten nicht versicherten Unfall zu erlangen. Möglich ist auch, daß das mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers geplante Verschwindenlassen des Fahrzeuges fehlgeschlagen ist und die Täter nach einem zufälligen Unfall kein Interesse mehr an dem Fahrzeug hatten und die Einbruchsspuren dann gelegt haben, um keinen Verdacht einer Beteiligung des Versicherungsnehmers aufkommen zu lassen.

In der Regel ist das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr wieder vorfindet. Von diesem Grundsatz hier abzugehen, besteht kein Anlaß. So wie der nachträgliche Umstand, daß nach Wiederauffinden des Fahrzeuges sämtliche Schlösser unversehrt sind, so daß das Fahrzeug mit einem passenden Schlüssel gefahren sein muß, keinen Einfluß auf das äußere Bild hat (BGH VersR 1997, 102), so macht umgekehrt auch die nachträgliche Feststellung von Einbruchsspuren den Diebstahl nicht ohne weiteres hinreichend wahrscheinlich. Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn der Versicherungsnehmer zumindest das Abstellen des Fahrzeuges bewiesen hat, bedarf hier keiner Entscheidung.

2. Der Kläger hat zwar keine Zeugen für das Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeuges. Diese Beweislücke kann er aber durch seine eigenen Angaben zum Diebstahlsgeschehen schließen.

Die Glaubwürdigkeit des Klägers ist hier nämlich nicht durch unstreitige oder bewiesene Indizien in Frage gestellt.

a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, daß der Kläger den Zeugen E verleiten wollte, bei einem Versicherungsbetrug mitzuwirken. Der Zeuge E hat zwar im einzelnen geschildert, daß der Kläger ihn gefragt habe, ob er den Wohnwagen nicht verschwinden lassen und ihn für 8.000,00 DM an einen Tschechen oder Polen verkaufen könne. Der Senat ist aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, daß sich dies tatsächlich so abgespielt hat. Der Zeuge E ist kein unvoreingenommener Zeuge, dessen Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel steht. Er hat zusammen mit der Zeugin S durch anonyme Informationen ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen den Kläger veranlaßt und den Kläger bei seinen Vernehmungen massiv belastet. Das Ermittlungsverfahren wurde dann eingestellt, da sich die Vorwürfe nicht belegen ließen.

Der Zeuge E der sich vom Kläger unberechtigt gekündigt gefühlt und Arbeitsgerichtsprozesse mit dem Kläger geführt hat, hat auch im Ermittlungsverfahren aus seiner Motivationslage keinen Hehl gemacht. Diese massiven Belastungstendenzen lassen Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen. Soweit der Zeuge angegeben hat, der Kofferraumdeckel des gestohlenen Fahrzeuges des Klägers habe eine fingerdicke Delle gehabt, ist dies nach dem vorliegenden DEKRA-Gutachten, unrichtig. Am Kofferdeckel befand sich nur eine Kratzspur, wie dies auch auf den Fotos ersichtlich ist. Eine Delle oder Beule war nicht vorhanden.

b) Der Aussage der Zeugin S die zusammen mit dem Zeugen E Urheber der anonymen Informationen im Ermittlungsverfahren war, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. ob der Kläger den Renault unberechtigt wieder an sich genommen hat, wie das die Zeugin im einzelnen geschildert hat, bleibt zweifelhaft. Der Kläger hat dies massiv bestritten und sich dahin erklärt, die Raten für den Pkw seien von dem Ehemann der Zeugin nicht mehr bezahlt worden, das Autohaus Renault habe dann von ihm, da er den Wagen finanziert habe, mehrere 1.000,00 DM haben wollen, so daß er sich dann von Renault den Schlüssel besorgt und den Wagen zum Autohaus zurückgebracht habe. Der Senat vermag der Aussage der Zeugin, die im Senatstermi...

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