Leitsatz (amtlich)
1. Das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls durch Unbekannte ist nicht bewiesen, wenn der - einzige - Zeuge neben dem Abstellen und Nichtwiedervorfinden das Einverständnis des Berechtigten bekundet.
2. Wird hilfsweise Unterschlagung durch den Zeugen behauptet, muss schon für das äußere Bild das Einverständnis ausgeräumt werden.
Normenkette
AKB § 12
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 09.11.2004; Aktenzeichen 6 O 7/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 9.11.2004 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages beibringt.
Gründe
I. Der Kläger macht Leistungen aus einer bei der Beklagten für einen Pkw Mercedes-Benz E 320 CDI T (amtl. Kennzeichen GT -) genommenen Teilkaskoversicherung geltend mit der Behauptung, der geleaste Pkw sei in Polen gestohlen worden.
Eigentümerin des versicherten Fahrzeugs ist die Firma R-Leasing GmbH; Leasingnehmer und Halter des Fahrzeugs ist der Sohn des Klägers, der Zeuge L. Am 9.4.2002 gegen 3.00 Uhr erstattete der Zeuge P. bei der Polizei in Mikolów in Polen eine Diebstahlsanzeige bezüglich des versicherten Fahrzeugs und gab an, er habe am 9.4.2002 zwischen ca. 0.30 bis 1.00 Uhr den Pkw auf dem Parkplatz des Lokals "Sjesta" verschlossen abgestellt; während der ca. 40 bis 50 Minuten, die er sich in dem Lokal aufgehalten habe, sei das Fahrzeug gestohlen worden.
Am 16.4.2002 erstattete der Zeuge L. bei der Polizei in Gütersloh eine Strafanzeige des Inhalts, dass der versicherte Pkw in der Nacht vom 8./9.4.2002 in Mikolov/Polen entwendet worden sei. Das Fahrzeug sei auf dem Parkplatz des Lokals "Sjesta" abgestellt worden; nach Verlassen des Lokals habe er in Begleitung des Zeugen O. das Fahrzeug nicht mehr auf dem Parkplatz vorgefunden.
Der Zeuge O. erschien schließlich bei der Polizei in Deutschland und schilderte folgendes: Am Abend des 8.4.2002 habe ihm der Zeuge L. den Mercedes nebst einem Schlüssel und der Papiere übergeben mit der Weisung, den Wagen zu dem Lokal Sjesta zu bringen, ihn dort auf dem Parkplatz unverschlossen abzustellen und den Schlüssel auf die Sonnenblende zu legen. Sodann solle er ins Lokal gehen und sich dort längere Zeit aufhalten. Wenn er danach feststelle, dass der Pkw nicht mehr am Abstellort sei, solle er die polnische Polizei benachrichtigen. Er habe weisungsgemäß gehandelt. Der Zeuge L. habe ihm 200 EUR versprochen, die er jedoch später nicht gezahlt habe.
Daraufhin wurde gegen beide Zeugen ein Strafverfahren eingeleitet; beide wurden in erster Instanz verurteilt, der Zeuge O wegen Beihilfe zur veruntreuenden Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 EUR. Das Urteil gegen den Zeugen O ist rechtskräftig.
Auf die Berufung des Zeugen L. ist das Urteil des AG Gütersloh aufgehoben worden, soweit dieser verurteilt worden war; der Zeuge L. ist vom Vorwurf der Unterschlagung, der Vortäuschung einer Straftat und des versuchten Betruges freigesprochen
Die Beklagte lehnte es mit Schreiben vom 15.7.2002 ab, Versicherungsschutz zu gewähren.
Der Kläger hat Zahlung von 34.787 EUR (Wiederbeschaffungswert: 34.700 EUR zzgl. Gutachterkosten: 87 EUR) an die Leasinggeberin verlangt und behauptet, sein Sohn L. sei auf einer Geschäftsreise in Polen gewesen; dort habe er mit einem Op geschäftlich verhandelt. Als Dolmetscher sei der in Deutschland lebende Zeuge O. aufgetreten. Am Abend des 8.4.2002 habe er seinen Pkw - wie auch schon am Vorabend - dem O. überlassen, damit dieser den Wagen zu einem bewachten Parkplatz in der Nähe bringe. O sei jedoch am Abend des 8.4.2002 nicht zu dem verabredeten Parkplatz, sondern mit dem Wagen zu der Gaststätte Sjesta gefahren, um dort in seinen Geburtstag hineinzufeiern. Von dem dortigen Parkplatz der Gaststätte sei der Wagen von unbekannten Dritten gestohlen worden.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
Sie hat behauptet, der Zeuge L. habe - wie im Urteil des AG Gütersloh festgestellt - den Diebstahl lediglich vorgetäuscht.
Im Übrigen hat sie dem Kläger vorgeworfen, einen Vorschaden, einen unstreitigen Motorbrand, in der Schadenanzeige wahrheitswidrig verschwiegen zu haben.
Das LG, das die Strafakten beigezogen und diesen Rechtsstreit zunächst bis zum rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt hatte, ist der Beweiswürdigung der Strafkammer nicht gefolgt, sondern hat seiner Entscheidung den von dem Angeklagten O im Strafverfahren ausgesagten Sachverhalt zugrunde gelegt, überdies eine Obliegenheitsverletzung wegen eines verschwiegenen Vorschadens angenommen und die Klage abgewiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Inhalt des am 9.11.2004 verkündeten Urteils Bezug genommen.
Der Kläger greift das...