Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung gegen Einmalzahlung: Kündigung durch Versicherungsnehmer

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Rentenversicherung gegen Einmalzahlung (Sofortrente) kann in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen wirksam vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer kein Recht zur ordentlichen Kündigung hat.

 

Normenkette

VVG §§ 165, 178

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 23.11.2006; Aktenzeichen 2 O 52/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.11.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der nach dem Urteil vollstreckbaren Beträge abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % der beizutreibenden Beträge leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung einer Rentenversicherung (abzgl. der erhaltenen Renten i.H.v. 430,40 EUR monatlich ab dem 1.10.2001, von 372,55 EUR monatlich ab Oktober 2004 und von 320,05 EUR monatlich ab dem 1.10.2005 und zzgl. der vereinbarten Überschussbeteiligung) nach Kündigung der im Jahre 2001 geschlossenen Rentenversicherung gegen Einmalzahlung (56.240,60 EUR) mit Sofortrente in Anspruch. Nach § 6 der einbezogenen AVB ist diese Rentenversicherung unkündbar.

Der Kläger, der die Rentenversicherung mit Schreiben vom 30.9.2005 kündigte (Bl. 17 d.A.) und um Auszahlung des verbliebenen Kapitals bat, hat die Auffassung vertreten, § 6 AVB verstoße gegen §§ 165, 178 VVG und halte zu dem einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht Stand.

Die Beklagte hat die Klausel für wirksam gehalten. Die Klausel verstoße weder gegen § 165 VVG noch gegen §§ 305 ff. BGB. Die Kündigung des Klägers habe den Versicherungsvertrag daher nicht beendet.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Klausel sei weder überraschend noch unangemessen. Umstände die den Kläger berechtigen würden, den Vertrag außerordentlich nach § 314 BGB, der die Anwendbarkeit der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausschließe, zu kündigen, seien nicht vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtene Urteils Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren mit folgender Begründung weiter:

§ 165 VVG sei auf die hier vorliegende Rentenversicherung anwendbar. Die Rentenversicherung sei mit einer kapitalbildenden Lebensversicherung vergleichbar.

Die Klausel betreffend den Kündigungsausschluss sei überraschend i.S.d. § 305c BGB und benachteilige den Kläger auch nach § 307 BGB unangemessen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne davon ausgehen, dass auch ein auf Lebenszeit geschlossener Vertrag kündbar sei. Der Kläger habe mit der Klausel nicht rechnen müssen. Sie befinde sich mitten im Text und sei nicht drucktechnisch hervorgehoben. Im Antragsformular habe sich ein Hinweis befunden, wonach die Kündigung immer die schlechteste Lösung sei. Eine Kündigungsmöglichkeit sei daher zumindest - missverständlich - erwähnt worden. Die Hinweise im "Info für den Kunden" bezögen sich nicht auf die Kündigung. Die unangemessene Benachteiligung zeige sich auch darin, dass es dem Versicherungsnehmer auch bei einer wirtschaftlichen Notlage nicht möglich sei, den Vertrag zu kündigen. Die Hilfsanträge rechtfertigten sich damit, dass es dem Kläger nicht möglich sei, die Höhe der Überschussbeteiligung zu errechnen.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 56.240,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.11.2005, hilfsweise abzgl. bereits erbrachter Rentenleistungen i.H.v. 22.525,40 EUR, zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 846,74 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen hilfsweise (zu Antrag 1.)

a) Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die Höhe des Rückkaufswertes aus dem Versicherungsvertrag LV 481478165 zu erteilen,

b) nach erteilter Auskunft die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den sich aus der erteilten Auskunft ergebenden Rückkaufswert nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.11.2005, hilfsweise abzgl. bereits erbrachter Rentenleistungen i.H.v. 22.525,40 EUR zu zahlen, weiter hilfsweise (zu Antrag 1.)

a) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger den Rückkaufswert aus dem Versicherungsvertrag LV 481478165 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.11.2005, hilfsweise abzgl. bereits erbrachter Rentenleistungen i.H.v. 22.525,40 EUR zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklage verpflichtet ist, etwaige erwirtschaftete Überschüsse, die über den Betrag von 56.240,60 EUR aus dem Versicherungsvertrag LV 481478165 hinausgehen, an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantr...

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