Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des TÜV für Fehler bei einer Überprüfung der ordnungsgemäßen Stilllegung eines Heizöltanks; Verjährung der Ansprüche gegen den Unternehmer, der den Heizöltanks fehlerhaft stillgelegt hat

 

Leitsatz (amtlich)

1. Überprüft ein nach § 22 VAwS zugelassener Sachverständiger gem. § 19i Abs. 2 S. 3 Nr. 5 WHG i.V.m. §§ 23, 28 VAwS die ordnungsgemäße Stilllegung eines Heizöltanks, handelt er dabei in Erfüllung einer hoheitlichen Auflage. Er ist dem Betreiber des Tanks im Falle einer fehlerhaften Prüfung weder aus Vertrag noch aus Delikt noch aus § 22 Abs. 1 WHG zum Schadensersatz verpflichtet.

2. Der Anspruch des Tankbetreibers gegen den Unternehmer, der die Stilllegung fehlerhaft ausgeführt hat, scheidet nicht aus und ist auch nicht anteilig zu kürzen, weil der Sachverständige bei der Überprüfung der Stilllegung den Fehler übersehen hat.

3. Gelangt infolge der fehlerhaften Stilllegung Heizöl ins Erdreich, handelt es sich um einen entfernten Mangelfolgeschaden, so dass ein Schadensersatzanspruch des Betreibers gegen den Unternehmer nach dem vor dem 1.1.2002 geltenden Recht in dreißig Jahre verjährt, falls ein enger zeitlicher, lokaler und funktionaler Zusammenhang zwischen dem Schadenseintritt und der fehlerhaften Werkleistung zu verneinen ist. Nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, wenn der Heizöltank nicht lediglich in das Erdreich eingebettet ist, sondern auch fest mit einem gemauerten Domschacht verbunden ist.

 

Normenkette

WHG § 19i Abs. 2 S. 3, § 22; VAwS NW §§ 22-23, 28; BGB a.F. § 195; BGB §§ 635, 638, 823, 839; BGB n.F. § 634a

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 08.09.2005; Aktenzeichen 18 O 502/04)

 

Tenor

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1) gegen das am 8.9.2005 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des LG Essen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst und die Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte.

Die Beklagte zu 1) trägt ihrer außergerichtlichen Kosten selbst.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) werden dem Kläger auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin tragen diese selbst und die Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision des Klägers wird zugelassen.

 

Gründe

A. Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens stellt sich der Sachverhalt nunmehr wie folgt da:

Der Kläger war Eigentümer des Hausgrundstücks D.-Straße in ...1 H, das er im Jahre 2004 auf seine Ehefrau übertragen hat und dessen Nießbraucher er nunmehr ist. Das Anwesen verfügte über einen 11.600 l fassenden Heizöltank im Keller und einem 7.000 l fassenden Erdtank.

Im Oktober 1998 beauftragte der Kläger die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) mit der Stilllegung des Erdtanks, für die ihm diese am 22.10.1998 2726,12 DM in Rechnung stellte (Bl. 8 = 19 GA). Der Beklagte zu 3) bestätigte durch den Sachverständigen T mit Prüfbericht vom 20.10.1998 (Bl. 20 = 144 GA) gem. §§ 23, 28 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) eine beanstandungsfreie Ausführung der Stilllegung.

Der Kläger nutzte die Heizungsanlage in den folgenden Jahren mit Hilfe des verbliebenen Kellertanks weiter. Diesen ließ er u.a. am 15.12.2003 mit Heizöl füllen. Als er Ölgeruch feststellte, beauftragte er die Streithelferin am 23.2.2004 mit einer Überprüfung. Nachdem der Tank leer war, ließ er die Gründe durch die Streithelferin erneut untersuchen (Arbeitsbericht Bl. 18 = 142 GA). Am 20.3.2004 erstellte der Diplom-Biologe C im Auftrag des Versicherers des Klägers, der Y AG, ein Gutachten (Bl. 9 bis 17 = 133 bis 141 GA), in dem er zu dem Ergebnis kam, die Stilllegung des Tanks sei nicht gemäß den einschlägigen Vorschriften erfolgt. Dies habe dazu geführt, dass über ein Zwangsventil, das in Richtung des Erdtanks nicht abgeflanscht worden sei, überschüssiges Öl vom Brenner teilweise in Richtung des stillgelegten Tanks zurückgepumpt worden sei. Das Zwangsventil habe sich in Mittelstellung befunden. Dies könne unbewusst, z.B. bei Reinigungsarbeiten, geschehen sein.

Auf ein Schreiben vom 29.3.2004 teilte die Beklagte zu 2) dem Versicherer des Klägers mit Schreiben vom 7.4.2004 (Bl. 325 GA) mit, sie sei beauftragt, den Vorgang im Namen des Beklagten zu 3) zu behandeln. Mit Schriftsatz vom 15.6.2004 strengte der Kläger gegen die Beklagten zu 1) und 2) sowie die Streithelferin unter dem Aktenzeichen 18 OH 12/04 beim LG Essen ein selbständiges Beweisv...

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