Leitsatz (amtlich)
Der Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines bestehenden Wohngebäudes richtet sich nach Kaufrecht.
Bei einer fehlerhaften Montage ist für die Gewährleistung nicht die 5-jährige Verjährung gem. § 438 Abs. 1 Ziff. 2 BGB, sondern die 2-jährige Verjährung maßgeblich.
Sofern durch die Montage Teile des Dachs beschädigt werden, die bei einer fachgerechten Montage nicht tangiert worden wären, kommt ein deliktischer Schadensersatzanspruch in Betracht.
Verfahrensgang
LG Kempten (Urteil vom 15.12.2014; Aktenzeichen 21 O 186/13) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Kempten (Allgäu) vom 15.12.2014 - 21 O 186/13, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Kempten (Allgäu) vom 15.12.2014 - 21 O 186/13, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 4.271,03 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.450 EUR vom 18.5.2011 bis 23.12.2012 und aus weiteren 1.821,03 EUR ab dem 24.12.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 316,18 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2011 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des LG Kempten (Allgäu) ist, soweit es aufrechterhalten bleibt, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aufgrund der mangelhaften Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach seines bereits zuvor errichteten Reihenhauses Anfang 2007 bzw. im März 2008 geltend.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Endurteil des LG Kempten vom 15.12.2014 Bezug genommen.
Der Kläger hat zunächst mit Antragsschrift vom 7.7.2010, zugestellt am 21.7.2010, ein selbständiges Beweisverfahren wegen der Verwendung zu langer Schrauben eingeleitet, wobei nach Vorliegen des ersten schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 21.1.2011 und einem Ruhen des Verfahrens gemäß Beschluss vom 3.3.2011 (Bl. 49d. Beiakte) mit Schriftsatz vom 6.9.2011 (bei Gericht eingegangen am 8.9.2011 und der Gegenseite bekanntgegeben gemäß Verfügung vom 9.9.2011) auch gerügt wurde, dass die Unterkonstruktion der Photovoltaikanlage zu schwach sei und Blechdachplatten für die Halterungen fehlen würden (Bl. 53 ff. der Beiakte 32 OH 1323/10). Hierzu wurden gemäß Beweisbeschlüssen vom 17.10.2011 und 4.5.2012 im selbständigen Beweisverfahren ergänzende Sachverständigengutachten vom 6.3.2002 und 1.8.2012 eingeholt (Bl. 57/58, 68/84, 91/92 und 95/101 der Beiakte).
Das Erstgericht hat nach Einholung weiterer Ergänzungsgutachten den zuletzt auf Zahlung von 13.408,07 EUR gerichteten Klageanträgen vom 19.12.2012, die am 7.1.2012 zugestellt wurden, i.H.v. 9.708,15 EUR zzgl. gesetzlicher Verzugszinsen aus 2.450 EUR von 18.5.2011 bis 23.12.20012 und aus weiteren 7.258,15 EUR ab dem 24.12.2012 sowie außergerichtlichen Kosten i.H.v. 316,18 EUR stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass auf den Vertrag Kaufrecht anzuwenden sei, wobei die Verpflichtung zur Montage eine Hauptleistungspflicht gewesen sei. Die nach den eingeholten Sachverständigengutachten fehlerhafte Montage stelle einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 2 BGB dar und habe auch zu Mangelfolgeschäden an dem klägerischen Anwesen geführt, für die die Beklagte gem. §§ 280 Abs. 1, 241, 282 BGB Schadensersatz zu leisten habe.
Die klägerischen Ansprüche hinsichtlich der eigentlichen fehlerhaften Montage (Verwendung zu langer Schrauben und mangelhafte Ausführung der Unterkonstruktion) seien nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung verjährt, nachdem der BGH am 9.10.2013 im Verfahren Az. VIII ZR 318/12 entschieden habe, dass die Ansprüche des Käufers wegen einer auf einem vorhandenen Dach montierten Photovoltaikanlage nicht der 5-jährigen Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 2b) BGB, sondern der 2-jährigen Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB unterliegen würden.
Hinsichtlich der Mangelfolgeschäden gelte die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB. Diese sei aufgrund der Hemmungswirkung des selbständigen Beweisverfahrens noch nicht abgelaufen.
Nach den eingeholten Gutachten seien die Aufwendungen, die für die Schadensbeseitigung am Gebäude des Klägers entstanden seien, erheblich. Aus der Rechnung des Zimmerers gemäß Anlage K 8 seien insgesamt 5.503,18 EUR als zur Schadensbeseitigung erforderlich anzuerkennen. Die vom Sachverständigen vorgenommenen Korrekturen der Einheitspreise habe der Kläger dabei im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht hinzunehmen.
Darüber hinaus seien unter Zugrundelegung der Rechnung der Elektrofirma S. gemäß Anlage K 6 weitere 1.707,17 EUR zur Beseitigung der Schäden im V...