Leitsatz (amtlich)
Zweijährige Verjährung beim Kauf einer thermischen Solaranlage.
Normenkette
BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Tübingen (Urteil vom 11.06.2015; Aktenzeichen 7 O 345/14) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Tübingen vom 11.06.2015, Az. 7 O 345/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziff. 1 genannte Urteils des LG ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert der Berufung: 30.818,28 EUR.
Gründe
A.I. Der Kläger macht Ersatzansprüche wegen der mangelhaften Montage einer thermischen Solaranlage geltend.
Der Kläger erwarb 2006 ein Mehrfamilienhaus, das er in den folgenden Jahren ausbaute. Der Beklagte - mit dem der Kläger damals noch befreundet war - erstellte am 25.11.2006 ein Angebot für eine thermische Solaranlage zur Warmwassererzeugung über 6.211,91 EUR brutto (Anlage K 1, Bl. 4); in einem Förderantrag des Klägers ist eine Bruttokollektorfläche von 10,1 m2 genannt (Bl. 117). Am 07.12.2006 stellte der Beklagte eine Rechnung über 5.679,86 EUR brutto (Anlage B 1). Im Jahr 2007 montierte er die Anlage. In Fachunternehmererklärungen des Beklagten gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 22.05.2008 (Bl. 119) und vom 03.03.2010 (Beiakte Bl. 7) ist von einer Inbetriebnahme des ebenfalls neu montierten Brennwertkessels am 12.11.2007 die Rede und von einer Inbetriebnahme der thermischen Solaranlage am 20.02.2008.
Im Februar 2009 (Bl. 29, 60) zog der Kläger in seine Immobilie ein, und zwar ins 1. OG.
Im September 2009 tauschte der Beklagte einen gesprungenen Kollektor aus. Dabei stellte er fest, dass in dem gesprungenen Kollektor die Verrohrung aufgeplatzt und dass dies bei den anderen Kollektoren auch der Fall war (Bl. 18). Er reparierte deshalb die Verrohrung der anderen Kollektoren (Bl. 72). Im September 2009 nahm der Kläger die Arbeiten des Beklagten bezüglich Austausch des gesprungenen Kollektors und Reparatur der übrigen Kollektoren ab (Bl. 51). Gegenüber der Gebäudeversicherung des Klägers rechnete der Beklagte wegen des gesprungenen Kollektors, der aussah wie von außen beschädigt, am 15.11.2009 einen Betrag 2.780,44 EUR ab (Anlage K 6, Bl. 32 = Anlage B 3, Bl. 74).
Am 30.11.2011 übersandte der Kläger dem Beklagten per Mail mit dem Datum "01.10.2010" eine "Mängelliste" (Anlage B 2, Bl. 22; Bl. 107). Am 17.05.2012 zeigte der Kläger dem Beklagten schriftlich erneut Mängel der thermischen Solaranlage an. Am 08.06.2012 bat er den Beklagten schriftlich um Mängelbeseitigung innerhalb von 6 Wochen, am 03.07.2012 nochmals mit einer Frist bis 30.07.2012 (Anlage K 7, Bl. 64). Am 16.08.2012 setzte der vom Kläger eingeschaltete Rechtsanwalt dem Beklagten eine Frist zur Mängelbeseitigung bis 24.08.2012. Der Beklagte wies werkvertragliche Gewährleistungsansprüche am 05.09.2012 und nochmals am 27.09.2012 zurück, weil er die Anlage nur geliefert habe, und berief sich auf Verjährung.
Am 12.11.2012 leitete der Kläger ein selbständiges Beweisverfahren ein zu dem Beweisthema, dass die Anlage nicht ordnungsgemäß installiert sei und permanent Luft ziehe, was zu einem Druckabfall und mangelnder Heizleistung führe (LG Tübingen, 7 OH 25/12). Der Sachverständige stellte mit Gutachten vom 13.09.2013 fest, dass die Anlage am Verbinder zwischen drittem und viertem Kollektor eine Undichtigkeit ("Leckage") aufweise, durch die Flüssigkeit aus- und Luft eintrete. Als mögliche Gründe für die Undichtigkeit benennt der Sachverständige: zu geringes Anschraubmoment bei Montage; beschädigte Dichtung; Schmutz auf Dichtung; Frosteinwirkung. Die Instandsetzungskosten betrügen 565,25 EUR.
Die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Instandsetzungsarbeiten ließ der Kläger am 02.10.2013 (Bl. 61) von der Firma Sa ... durchführen, die am 14.10.2013 und 17.12.2013 zwei Rechnungen über 371,28 EUR und 83 EUR stellte (Anlage K 2, Bl. 6). Ab 01.12.2013 vermietete der Kläger- der zuvor ins 2. OG gezogen war - die Wohnung im 1. OG. Am 03.07.2014 machte der Kläger außergerichtlich die streitgegenständlichen Ansprüche - im Wesentlichen ein "Mietausfallschaden" bzw. "Nutzungsausfall" von 29.000 EUR - geltend (Anlage K 4, Bl. 8) und erhob dann die vorliegende, am 11.09.2014 eingegangene Klage.
II. Das LG hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen.
Im Jahre 2006 sei nur ein Kaufvertrag über die Anlage geschlossen worden, kein Werkvertrag über deren Errichtung. Soweit der Beklagte die Anlage 2007 montiert habe, sei dies im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses geschehen, bei dem umgekehrt der Kläger für den Beklagten Elektroarbeiten erledigt habe. Im Jahre 2009 sei ein Werkvertrag nur über den Austausch des gesprungenen Kollektors geschl...