Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 30.03.2015; Aktenzeichen 3 O 321/14) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 30.3.2015 verkündete Urteil des LG Saarbrücken, 3 O 321/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist, ebenso wie das angegriffene Urteil, vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Schadensersatz infolge Wassereintritts in sein Hausanwesen nach Lieferung und Montage einer Solaranlage.
Die Beklagte lieferte dem Kläger Anfang 2009 eine Solaranlage zur Aufbereitung von Warmwasser und zur Heizungsunterstützung, welche von der Firma C. N. GmbH auf dem Dach des klägerischen Hausanwesens montiert wurde. Die Beklagte stellte einen Betrag von 11.569,89 Euro sowie für einen nachträglich gelieferten Plattenwärmetauscher einen solchen von 679,82 Euro in Rechnung. Da die tatsächlich angefallenen, vom Kläger an die Firma N. N. nach entsprechender Rechnung vom 9.3.2009 bezahlten Kosten von 4.522 Euro die seitens der Beklagten prognostizierten Montagekosten überstiegen, gewährte sie dem Kläger einen Nachlass auf ihre Rechnung in Höhe von 400 Euro.
Im Winter 2009/2010 sowie 2010/2011 stellte der Kläger bei großer Schneelast und einsetzendem Tauwetter einen Wassereintritt am Dach fest. Bei einer Besichtigung im Oktober 2010 erklärte ein Vertreter der Beklagten das eindringende Wasser mit einer Undichtigkeit des Daches und bot die kostenlose Demontage der Anlage sowie ihre Montage nach einer vom Kläger vorzunehmenden Dachsanierung an. Mit am 2.8.2011 eingegangenem Schriftsatz leitete der Kläger beim AG Merzig ein selbständiges Beweisverfahren ein. In ihrem Gutachten vom 3.12.2013 stellte die Sachverständige S. u.a. fest, der Wassereintritt werde nach einsetzendem Tauwetter bei schneebedeckter Dachfläche durch einen Rückstau des Tauwassers hervorgerufen. Die durch die Sachverständige veranschlagen Mängelbeseitigungskosten - 3.250 Euro für den Einbau anderer Modulträger sowie 5.200 Euro für die Abdichtung von 37 m2 Dachfläche - macht der Kläger geltend. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Kläger hat behauptet, die Firma N. GmbH sei als Subunternehmerin der Beklagten tätig geworden. Die Beklagte habe nicht nur die Lieferung der Anlage, sondern auch deren Montage geschuldet, weshalb es sich um einen Werkvertrag handele. Der unmittelbare Ausgleich der Rechnung direkt an die Firma N. sei auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten erfolgt. Die Montage sei mangelhaft gewesen und habe den Wassereintritt am Dach verursacht.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.450,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche RAGebühren des Klägers in Höhe von 837,52 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, die Firma C. N. GmbH sei vom Kläger beauftragt worden; sie habe diese lediglich vermittelt. Der Wassereintritt sei nicht auf eine Pflichtverletzung ihrerseits zurückzuführen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Forderung des Klägers sei verjährt. Es liege ein Kaufvertrag vor und es gelte eine lediglich zweijährige Verjährungsfrist.
Mit am 30.3.2015 verkündetem Urteil (Bl. 114 d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG Saarbrücken die Klage abgewiesen, da etwaigen Ansprüchen des Klägers die Verjährungseinrede entgegenstehe.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, das LG sei zu Unrecht von einem Kaufvertrag ausgegangen. Wie sich aus der Rechnung ergebe, entfalle nicht einmal die Hälfte des Rechnungsbetrages auf die Solarpanels. Der Rest entfalle auf Teile, welche die Verbindung zur Heizungsanlage bzw. diese selbst betreffen. Damit handele es sich gerade nicht um Standardkomponenten. Mit Ausnahme der Solarpanels sei die Anlage an die konkrete bauliche Situation und den Anschluss an die vorhandene Heizungsanlage abgestimmt.
Es handele sich um Arbeiten an einem Bauwerk, so dass eine fünfjährige Verjährungsfrist gelte. Die Solarpanels seien über ein Leitungssystem sowohl mit der Heizungsanlage als auch mit der Brauchwassererwärmungsanlage fest verbunden. Die Elektronik beider Anlagen sei miteinander gekoppelt. Zwecks Verbindung mit der Solaranlage habe die Heizungsanlage umfangreich technisch wie räumlich umgebaut werden müssen. Die Anlage habe damit eine wesentliche Bedeutung für die Erhaltung und Benutzbarkeit des Hauses.
Unabhängig hiervon sei die Verjährungsfrist infolge der Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt worden. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 18.1.2013 im selbständigen Beweisverfahren ergebe sich, dass sie die Verantwortlichkeit für vorherige Wassereintritte anerkannt habe. Zude...