Normenkette
ZPO § 253 Abs. 2 Ziff. 2, § 349 Abs. 3, § 538 Abs. 2 Nr. 1; MarkenG § 14 Abs. 2 Ziff. 2
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 12.05.2006; Aktenzeichen 16 O 29/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Mai 2006 verkündete Urteil der VII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt in N eine Bäckerei. In der Zeit vom 10. Februar bis zum 20. Dezember 2005 verkaufte die Beklagte eine Brotsorte, die sie unter der Bezeichnung "X1" anbot.
Die Klägerin ist u.a. Inhaberin der deutschen Wortmarke "X2", die auch für Brot eingetragen ist.
Die Klägerin sieht in dem Brotangebot der Beklagten eine Verletzung ihres Markenrechts.
Auf die Abmahnung der Klägerin hin gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, Brote unter der Bezeichnung "X1" anzubieten und zu bewerben. Des weiteren verpflichtete sie sich Auskunft über den Umfang und die Dauer der beanstandeten Verletzungshandlung zu geben.
Eine Übernahme der Abmahnkosten und ein Anerkenntnis ihrer Schadensersatzpflicht lehnte die Beklagte ab.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 12. Mai 2006 wie folgt für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 158,76 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 10.02.2006, weitere 158,76 € am 10.02.2007 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit diesem Zeitpunkt, weitere 158,76 € am 10.02.2008 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit diesem Zeitpunkt, weitere 158,76 € am 10.02.2009 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit diesem Zeitpunkt und weitere 158,76 € am 10.02.2010 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit diesem Zeitpunkt zu zahlen.
Darüber hinaus ist die Beklagte verpflichtet, die von dem Kläger verauslagten Gerichtskosten ab 07.03.2006 (Einzahlung) bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung mit 5 % über dem Basiszins zu verzinsen.
Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 389,64 € vorgerichtliche Kosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26.04.2006 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 8/9 und die Beklagte 1/9 zu tragen.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nur in Höhe von 793,80 € begründet. Die Klägerin könne nur 1 % des Nettoumsatzes der Beklagten verlangen, so dass sich die monatliche Lizenz auf 13,23 € belaufe. Eine Einstiegslizenz hätten vernünftige Parteien nicht vereinbart. Die Abmahnkosten könne die Klägerin schon deshalb verlangen, weil die Beklagte durch Abgabe ihrer Unterlassungserklärung die Berechtigung der Abmahnung anerkannt habe. Infolgedessen sei es auch der Beklagten verwehrt, überhaupt Einwendungen zum Grunde des Anspruches zu erheben.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie eine Erhöhung ihrer Schadensersatzforderung erstrebt, soweit diese Forderung durch das Landgericht abgewiesen worden ist.
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages beantragt die Klägerin,
unter Abänderung des am 12.05.2006 verkündeten Urteils des LG Bielefeld 16 O 29/06
1. die Beklagte/Berufungsbeklagte zu verurteilen,
a. an die Klägerin/Berufungsklägerin einen Schadensersatz in angemessener Höhe, deren Bestimmung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen;
b. auf den unter Punkt 1 genannten Betrag Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2005 zu zahlen;
2. an die Klägerin/Berufungsklägerin über den unter Punkt 1 gestellten Antrag zusätzlich den Betrag in Höhe von 1.589,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist im Ergebnis unbegründet.
Zu Recht rügt allerdings die Klägerin, dass der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen allein entschieden hat, ohne zuvor das Einverständnis der Parteien eingeholt zu haben. Damit liegt ein Verstoß gegen § 349 Abs. 3 ZPO vor. Dieser Verstoß, nämlich die Entscheidung durch den nicht ordnungsgemäß besetzten Spruchkörper, bleibt aber folgenlos. Die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen nämlich nicht vor. Denn hier ist keine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme erforderlich. Vielmehr ist der Rechtsstreit entscheidungsreif, so dass schon deshalb eine Zurückverweisung an die erste Instanz nicht angemessen ist.
Die Berufung der Klägerin hat aber deshalb bereits keinen Erfolg, weil es schon an einer Markenverletzung fehlt, die Beklagte sich mithin schon dem Grunde nach nicht schadensersatzpflichtig gemacht hat, so dass die Klägerin erst recht, wie mit der Berufung begehrt, keinen höheren Schadensersatzbetr...