Normenkette
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5-6; BGB §§ 174, 181, 670, 677, 683 Abs. 1; ZPO §§ 286, 288
Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 05.11.2008; Aktenzeichen 13 O 138/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. November 2008 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2008 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten.
Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr E, ist Inhaber der im Markenregister eingetragenen Wortmarke "E2". Das von ihm beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Warenverzeichnis ist u.a. der Leitklasse 25 "Bekleidungsstücke" zugeordnet, die auch T-Shirts umfasst. Mit der Klägerin schloss er am 11. August 2007 einen Lizenzvertrag, mit dem der Klägerin die Nutzung der Marke gestattet worden ist. Insbesondere wurde die Klägerin durch den Vertrag berechtigt, Bekleidungsstücke, auf denen das Label "E2" aufgestickt ist, zu vertreiben und Markenverletzungen im Rechtswege zu verfolgen.
Die Beklagte vertrieb über Internetplattformen (https://C.net und http://F.de) T-Shirts. Auf den T-Shirts waren chemische Formeln z.B. für Schokolade, Koffein und E2 aufgedruckt. Das T-Shirt mit der Strukturformel von E2 wurde auf https://C.net mit der Überschrift "T - Shirt E2" beworben. Unter der Abbildung des Shirts befand sich ein Zusatz in Form eines Kastens, in dem mit weißer Schrift auf rotem Untergrund "E2" zu lesen war. Auf der Seite des Internetauktionshauses F lautete die Überschrift eines entsprechenden Angebots "T-Shirt "Strukturformel E2" Glückshormon E". Wiederum war der Zusatz "E2" vorhanden. Auf den T-Shirts selbst befand sich nicht das Wort "E2".
Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen einer durch den Verkauf von T-Shirts unter der Bezeichnung "E2" im Internet begründeten Markenrechtsverletzung ohne Vorlage einer Originalvollmacht nach einem Gegenstandswert von 75.000,00 € durch Anwaltsschreiben ab. Sie forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung der Kosten der Abmahnung auf. Mit Schreiben vom 3. März 2008 gab die Beklagte eine eingeschränkte Unterlassungserklärung ab und wies sowohl die Abmahnung als auch die Kostenerstattung zurück. Mit Schreiben vom 19. März 2008 forderte die Klägerin die Beklagte nochmals auf, die Unterlassungserklärung abzugeben. Am 2. April 2008 erklärte die Beklagte, dass sie zwischenzeitlich die Angebote im Internet, welche den Begriff "E2" enthielten, entfernt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt veräußerte die Beklagte drei T-Shirts mit der aufgedruckten E2-Formel zum Preis von 8,99 €. In dem Schreiben gab sie "zur Vermeidung eines Rechtsstreits verbindlich, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage" eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Eine Kostenerstattung für die Abmahnung lehnte sie weiterhin ab.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr ein Anspruch auf Ersatz der Kosten in Höhe von 1.580,00 € aus § 14 Abs.6 MarkenG zustehe. Die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung seien Teil der dem Markeninhaber durch die Verletzung entstandenen Kosten, die nach § 14 Abs.6 MarkenG erstattungsfähig seien. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Abmahnung berechtigt war. Eine markenmäßige Benutzung der Marke i.S. des § 14 Abs.2 Nr.1 MarkenG durch die Beklagte sei gegeben. Für die Wirksamkeit der Abmahnung sei die Beifügung einer Originalvollmacht nicht erforderlich, da es sich bei ihr nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft handele und § 174 BGB demzufolge nicht anwendbar sei. Die Abmahnung sei notwendig gewesen, da die Beklagte die Marke der Klägerin markenmäßig zur Kennzeichnung der T-Shirts benutzt habe. Die T-Shirts seien unter Verwendung der Marke E2 mit Großbuchstaben und deutlich hervorgehoben beworben worden. Nicht entscheidend sei, dass die T-Shirts selbst nicht mit dem Wort "E2" bedruckt gewesen seien. Der Durchschnittsverbraucher ginge auch so von einem Herkunftshinweis aus und nehme eine Werbung mit dem Markennamen E2 an. Schließlich hat sie vorgetragen, dass sie zum Zeitpunkt der Abmahnung exklusive Lizenznehmerin gewesen sei. Der Lizenzvertrag sei nicht nach § 181 BGB unwirksam, da Herr E von den Beschränkungen dieser Norm ausweislich des Handelsregisterauszuges befreit sei. Die Gebühr nach Nr. 2300 VV habe sich an einem Streitwert in der Höhe von 75.000,00 € zu orientieren. Dieser sei angemessen, da es sich um eine weltweit abrufbare Verletzungshandlung im Internet handele.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,...