Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 24.04.2007; Aktenzeichen 65 O (Baul.) 10/06) |
Tenor
Die Berufung des Beteiligten zu 1. gegen das am 24. April 2007 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.272,27 € (= 20 % des Einwurfswertes) festgesetzt.
Gründe
A.
Der Beteiligte zu 1. wendet sich gegen den Umlegungsplan des Beteiligten zu 2. für das Umlegungsteilgebiet LIV/1 "H1 Nord" vom 16. März 1994, zuletzt geändert durch den Beschluss vom 31. Mai 2006. Er ist als Rechtsnachfolger der zwischenzeitlich verstorbenen ursprünglichen Beteiligten zu 1. Eigentümer des 160 m² großen Grundstücks G1, Flur X1, Flurstück X, welches quer zu den Schmalseiten der sich unmittelbar östlich anschließenden, nebeneinander liegenden Flurstücken Y und Y1 angeordnet ist. Diese ebenfalls im Eigentum des Beteiligten zu 1. stehenden Flurstücke grenzen im Osten an die N-Straße und weisen eine Tiefe von etwa 35 Meter auf. Im rückwärtigen Bereich, wo sie an das Flurstück X angrenzen, sind sie zusammen etwa 16 Meter breit; sie sind bis auf ein Garagengebäude an den rückwärtigen Grundstücksgrenzen derzeit unbebaut.
Alle drei genannten Flurstücke bilden einen zusammenhängenden Grundbesitz von 776 m² Größe. Sie liegen im Geltungsbereich des am 8. Dezember 1989 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 92a/ll "H1 Nord" der Stadt M, der den Bereich innerhalb des Straßengevierts H-Straße erfasst und in seiner ursprünglichen Fassung das Flurstück X einer im Kern des Plangebiets gelegenen öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" zugeordnet und die Flurstücke X und 47 als allgemeines Wohngebiet festgesetzt hatte.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 1989 leitete der Rat der Stadt M für Teile des Plangebiets einschließlich des Flurstücks X3 - die Umlegung LIV "H1 Nord" ein. Am 14. November 1990 wurde für die Flurstücke X und 47 im Baulastenverzeichnis der Stadt M eine Baulast eingetragen, mit der sich die ursprüngliche Beteiligte zu 1. verpflichtete, auf diesen Flurstücken Stellplätze anzulegen und dauerhaft vorzuhalten. Anlass für diese Verpflichtungserklärung war ein Stellplatzablösevertrag für ein außerhalb des Plangebiets liegendes Grundstück.
Mit der am 10. Juni 1992 bekannt gemachten 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 92a/ll wurde die öffentliche Grünfläche im Plangebiet erheblich verkleinert und die von der Änderung betroffenen Flächen, zu denen auch das Flurstück X zählte, wurden überwiegend als reines Wohngebiet festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen im Änderungsbereich sind durch Baugrenzen bestimmt, wobei das Flurstück X nur mit seiner südwestlichen Ecke in die überbaubare Grundstücksfläche hineinragt.
Für die am östlichen Rand des Umlegungsgebietes gelegenen Flurstücke stellte der Beteiligte zu 2. am 16. März 1994 den angegriffenen Umlegungsplan auf. Der ursprünglichen Beteiligten zu 1. wurde flächen- und wertgleich das neu zu bildende Flurstück X zugeteilt, das sich mit einer Breite von maximal 11,48 m in Längsrichtung westlich an die Flurstücke X und 47 anschloss. Das Landgericht Köln hob den durch die 1. Änderung vom 20. September 1995 modifizierten Umlegungsplan - soweit das Flurstück X betroffen war - auf Antrag der ursprünglichen Beteiligten zu 1. mit Urteil vom 13. Januar 1998 Aktenzeichen: 65 O 1/96 auf.
Am 25. Oktober 2000 beschloss der Beteiligte zu 2. daraufhin die 2. Änderung des Umlegungsplans LIV "H1 Nord", mit der der ursprünglichen Beteiligten zu 1. für das eingeworfene Flurstück X eine Geldabfindung in Höhe von 44.800,00 DM zugesprochen wurde. Hiergegen legte die frühere Beteiligte zu 1. Widerspruch ein, den der Obere Umlegungsausschuss bei der Bezirksregierung Köln zurückwies. Mit Senatsurteil vom 17. März 2005, Aktenzeichen: 16 U (Baul.) 8/03 wurden der Umlegungsbeschluss vom 25. Oktober 2000 und der Widerspruchsbescheid des Oberen Umlegungsausschusses wegen Beteiligung einer von der Tätigkeit ausgeschlossenen Person bei der Beschlussfassung aufgehoben.
Unter dem 31. Mai 2006 beschloss der Beteiligte zu 2. eine 4. Änderung des Umlegungsbeschlusses, die inhaltlich im Wesentlichen dem 2. Änderungsbeschluss entspricht. Lediglich die Barentschädigung zugunsten der Beteiligten zu 1 wurde auf 46.933,00 DM (= 23.996,63 €) erhöht. Eine weitere Änderung vom 7. März 2001 hatte das Flurstück X nicht betroffen.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten zu 1. und 2. sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit Urteil vom 24. April 2007 - den Prozessbevollmächtigten der ursprünglichen Beteiligten zu 1. zugestellt am 21. Mai 2007 hat das Landgericht deren Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 5. Juli 2006 zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. Gegen das Urteil richtet si...