Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 05.08.2009; Aktenzeichen 13 O 132/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 5.8.2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Bochum unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Grills mit privaten Endverbrauchern auf der Auktionsplattform F
1. nachfolgende Hinweise zu geben:
a) " 2 Jahre Garantie", ohne anzugeben,
b) "Die Kosten für einen Versand ins Ausland bitte vorher anfragen.",
wie bei dem Artikel mit der Artikel-Nr. .../... geschehen;
2. im Impressum nicht die Geschäftsführer zu nennen, wie bei dem Artikel mit der Artikel-Nr. .../... geschehen;
3. nachfolgende Klausel zu verwenden:
"Bitte senden Sie uns keine Waren unfrei zurück! Wir lassen Artikel, die Sie zurückgeben möchten, abholen! Bitte kontaktieren Sie uns vor einer geplanten Rücksendung, damit wir die Abholung in Auftrag geben können!"
wie bei dem Artikel mit der Artikel-Nr. .../... geschehen;
4. über den Beginn der Widerrufsfrist wie folgt zu belehren: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.", ohne anzugeben, dass die Frist erst nach Erhalt einer in Textform dem Verbraucher mitzuteilenden Widerrufsbelehrung, jedoch nicht vor Eingang der Waren beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gem. § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB sowie der Pflichten gem. § 312e Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoVO zu laufen beginnt, wie bei dem Artikel mit der Artikel-Nr. .../... geschehen.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren) angedroht.
Im Übrigen bleibt das Verfügungsbegehren zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin 1/6 und die Antragsgegnerin 5/6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Internethandels mit Artikeln des Freizeitbedarfs, insbesondere Grillgeräten. Die Antragsgegnerin bot jedenfalls in der Zeit vom 25.6.2009 bis zum 1.7.2009 auf der Internetplattform F unter der Artikelnummer .../... einen Luxus-Gasgrill -Modell N an.
Die Produktbeschreibung auf der Angebotsseite enthielt den Hinweis "2 Jahre Garantie". Im Rahmen der Angaben zum Versand hieß es:
"Die Kosten für einen Versand ins Ausland bitte vorher anfragen."
In diesem Zusammenhang erteilte die Antragsgegnerin den Hinweis:
"Die F-Gebühren übernehmen selbstverständlich wir."
Auf der Angebotsseite enthält das Impressum (Bl. 13) keine Angaben zu den Geschäftsführern. Unter den rechtlichen Informationen des Anbieters (Bl. 13 R) heißt es:
"B GmbH".
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Mich-Seite (Bl. 15) ist die Antragsgegnerin als Betreiberin des Shops ebenso angegeben wie ihre Geschäftsführer.
In der Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite (Bl. 13 R) wird über den Fristbeginn wie folgt belehrt:
"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung".
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet sich eine andere, umfassendere Angabe zum Fristbeginn.
Die Antragstellerin, die am 25.6.2009 Kenntnis von dem Angebot erlangt hatte, ließ die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 1.7.2009 (Bl. 21 ff.) erfolglos abmahnen. Sie beanstandete die Aussage "2 Jahre Garantie" als einen Verstoß gegen § 477 Abs. 2 BGB, die fehlende Angabe der Kosten für einen Versand ins Ausland, soweit es sich nicht um Österreich handelt, als Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV, die Angabe "Die F-Gebühren übernehmen selbstverständlich wir" als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten, die fehlende Angabe der Geschäftsführer im Impressum und die widersprüchliche Angabe dazu bei den rechtlichen Informationen des Anbieters als Verstoß gegen § 5 TMG, die Aufforderung zum vorherigen Kontakt vor einer geplanten Rücksendung als eine unzulässige Erschwerung des Rückgaberechts und die Art der Widerrufsbelehrung als Verstoß gegen § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO.
Auf den am 17.7.2009 bei Gericht eingegangenen Verfügungsantrag, mit dem die Unterlassung der beanstandeten Wettbewerbsverstöße begehrt wurde, hat das LG Termin anberaumt und darauf hingewiesen, dass sich aus den im Senatsurteil vom 26.5.2009 -4 U 27/09 dargelegten Gründen Bedenken gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergäben. Auf den Hinweis hat die Antragstellerin erklärt, dass die Einstufung eines konkre...