Normenkette
BGB § 312 c Abs. 1, § 312c Abs. 1 S. 1, Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 2 Nr. 2, §§ 312d, 312e Abs. 1, 1 S. 1, § 357 Abs. 1; BGBInfoV § 1 Abs. 1; BGB-InfoV §§ 2-4; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, Abs. 4, § 9
Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 20.11.2009; Aktenzeichen 14 O 188/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 20. November 2009 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Beschlussverfügung vom 21. Oktober 2008 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Artikeln des Freizeitbedarfs. Die Antragsgegnerin bot am 6. Oktober 2008 unter dem Mitgliedsnamen "I-24" auf der Internetplattform F unter der Artikelnummer 350104307493 Bio-Schmieröl I1 125 ml Fahrradöl und am 20. Oktober 2008 einen Crosstrainer L an.
In der Widerrufsbelehrung wird bei beiden Angeboten über den Fristbeginn wie folgt belehrt:
"Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei wiederkehrenden Leistungen gleichartiger Waren nicht vor Eingang der 1. Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB InfoV sowie unseren Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 3 BGB InfoV ..."
Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin erwarb in deren Auftrag zu Testzwecken eine Flasche Bio-Schmieröl bei der Antragsgegnerin. Im Rahmen der Abwicklung des Kaufes übersandte die Antragsgegnerin keine weitere Belehrung über die Vertragsbedingungen und die erforderlichen Informationen, insbesondere auch über das Widerrufsrecht in Textform.
Nach Kenntnisnahme vom Ablauf des Testkaufs ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 9. Oktober 2008 (Bl.24 ff.) abmahnen. Sie beanstandete zunächst als Verstoß gegen § 312 c Abs. 1 BGB, dass durch die Formulierung der Widerrufsbelehrung der irrige Eindruck erweckt werde, die Frist beginne bereits mit dem Lesen dieser Belehrung zu laufen, insbesondere weil der Käufer gar keine weitere Belehrung in Textform mehr erhalte. Ferner beanstandete sie die Vorgehensweise der Antragsgegnerin als Verstoß gegen § 312 c Abs. 2 BGB, weil der Käufer bei der Warenlieferung keinerlei Informationen in Textform mehr erhalte.
Die Antragsgegnerin gab am 20. Oktober 2008 eine eingeschränkte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. In dieser verpflichtete sie sich gegenüber der Antragstellerin bei Meidung einer in das Ermessen der Unterlassungsgläubigerin gestellten und im Streitfalle vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung, es zu unterlassen,
bei Warenlieferungen nach Vertragsschluss nicht die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des EGBGB bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise spätestens bis zur Lieferung der Ware an den Verbraucher in Textform mitzuteilen, wie es bei dem Testkauf über den Artikel mit der Nummer 350104307493 geschehen ist.
Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin daraufhin im Wege der einstweiligen Verfügung zusätzlich auf Unterlassung der beanstandeten und oben zitierten Widerrufsbelehrung in Anspruch genommen,
wenn dem Verbraucher nach Vertragsschluss gar keine Informationen in Textform über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 BGB für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat, zur Verfügung gestellt werden, wie bei dem Testkauf mit der Artikelnummer 350104307497 geschehen.
Das Landgericht hat am 21. Oktober 2008 die begehrte einstweilige Verfügung erlassen. Die Antragsgegnerin hat dagegen Widerspruch eingelegt.
Im Widerspruchsverfahren hat die Antragstellerin die einstweilige Verfügung verteidigt und in der als irreführend angesehnen Widerrufsbelehrung weiterhin einen Verstoß gegen die sich aus § 312 c Abs. 1 BGB ergebenden Informationspflichten jedenfalls dann gesehen, wenn später keine Belehrung in Textform mehr erfolge.
Die Antragsgegnerin hat die Aufhebung der Beschlussverfügung und die Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags begehrt. Sie hat gemeint, es sei als solches nicht zu beanstanden, dass sie das neue gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung zur Information nach § 312 c Abs. 1 BGB verwende. Der Verbraucher wisse angesichts des klaren Wortlauts sehr wohl, dass es für den Beginn ...