Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 04.07.1986; Aktenzeichen 3 O 280/85) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 6) … wird das am 4. Juli 1986 verkündete Schlußurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund, soweit es ihn betrifft, abgeändert.
Die gegen den Beklagten zu 6) gerichtete Klage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Klägers tragen der Beklagte zu 1) 20 %, die Beklagten zu 2) jeweils 5 % und die Beklagten zu 3) bis 5) und 7) und 8) jeweils 6 %. 22 % der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen Kosten erster Instanz trägt der Kläger selbst, der auch die außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Beklagten zu 6) zu tragen hat.
Im übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.
Von den Gerichtskosten zweiter Instanz tragen der Kläger 79 % und der Beklagte zu 1) 21 %.
Von den außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz des Klägers trägt der Beklagte zu 1) 42 %.
Im übrigen tragen der Kläger und der Beklagte zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz selbst.
Der Kläger trägt weiter die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz des Beklagten zu 6).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, jede Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 6) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,– DM, abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zu 6) seinerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer westdeutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 149.183,35 DM.
Tatbestand
Der Kläger ist Zwangsverwalter der im Grundbuch von Blatt … eingetragenen bebauten Grundstücke Gemarkung …, Flurstücke … und … (… und …). Auf Antrag der Westdeutschen Landesbank Girozentrale in …, die das Bauvorhaben ein Wohngebäude und einen Supermarkt teilweise finanziert hatte, wurde am 11. September 1984 durch Beschluß des Amtsgerichts Dortmund 147 L 264/84 gegen die Bauherren die Zwangsverwaltung der auf den Namen der Bauherren eingetragenen Grundstücke angeordnet. Dieser Beschluß wurde den Bauherren und dem Beklagten zu 6) als Konkursverwalter des … am 13. September 1984 zugestellt.
Eigentümer der Grundstücke, auf denen das Wohngebäude und der Supermarkt errichtet wurden, waren ursprünglich die Architekten … und …. Diese übertrugen durch notariellen Vertrag vom 19. Juli 1982 die Grundstücke auf insgesamt 13 Erwerber zu Bruchteilen, u.a. auf die Beklagten zu 2) bis 5) und 7). Ein weiterer Erwerber war …, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Der Beklagte zu 6) ist der Konkursverwalter über dieses Vermögen. Eine von den Miteigentümern beabsichtigte Aufteilung in Wohn- und Teileigentum ist bislang nicht durchgeführt worden. Die Eigentumsumschreibung erfolgte am 13. Februar 1984, eine Auflassungsvormerkung war bereits am 14. Oktober 1982 im Grundbuch eingetragen worden.
Die Bauherrengemeinschaft hatte im Jahre 1982 den Beklagten zu 7) a) (…) als Treuhänder beauftragt, sie bei den Bauvorhaben auf den Grundstücken zu vertreten. Sie erteilten ihm eine notarielle Vollmacht. Auf den Inhalt der Vollmacht Bl. 11 bis 13 d.A. wird Bezug genommen. Nach Schwierigkeiten mit dem Baubetreuer, einer Firma …, wurde dieser gekündigt. … beauftragte am 29. Juni/3. August 1983 den … Beklagten zu 1) (…) mit der Projektsteuerung. Dieser Auftrag wurde nicht nur bezüglich des Bauvorhabens der Bauherrengemeinschaft für den Supermarkt in …, sondern auch noch für sechs andere Bauherrengemeinschaften, deren Treuhänder der frühere Beklagte zu 7) a) … war, erteilt. Das Bauvorhaben Supermarkt … wurde im Juli 1983 fertiggestellt. Es wurde an die Firma … zu einem Mietzins von 17.040,49 DM monatlich vermietet.
Am 3. August 1983 trat der frühere Beklagte zu 7) a) (…) als Treuhänder der insgesamt sieben Bauherrengemeinschaften, die er vertrat, die der Bauherrengemeinschaft Supermarkt … zustehenden Mietansprüche gegen die Firma … an den … Beklagten zu 1) (…) ab. Die Abtretung sollte erfolgen in Höhe des sich aus der Beauftragung vom 29. Juni 1983 ergebenden Gesamthonorars gegen alle sieben … Bauherrengemeinschaften. Auf den Inhalt der Abtretungserklärung vom 3. August 1983 (Bl. 65 d.A.) wird Bezug genommen. Die Abtretung zeigte der … Beklagte zu 1) (…) der Firma … am 10. November 1983 an. Die Firma … zahlte die Mieten jedoch nicht aus, sondern hinterlegte sie zunächst bei dem Rechtsanwalt und Notar …. Im weiteren Verlauf der Abwicklung des Treuhandvertrages kam es zu erheblichen Differenzen zwischen den Bauherren und dem früheren Beklagten zu 7) a) (…). Wesentlicher Streitpunkt war u.a. die Frage nach der Wirksamkeit der Abtretung der Mietzinsansprüche gegen die Firma … an den Beklagten zu 1) (…). Unter dem 11. Mai 1984 gab der Beklagte zu 7) a) (…) zugunsten des … Beklagten zu 1) (…) eine weitere, diesmal notariell beurkundete Abtretungserklärung ab. Diese ...