Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 01.10.1991; Aktenzeichen 19 O 329/90) |
Tenor
Die Anschlußberufung der Beklagten gegen das am 1. Oktober 1991 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das vorgenannte Urteil so abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung des Klägers in das Grundstück … in … (Grundbuch des Amtsgerichts … Gemarkung … Flur … Flurstücke … und …) zu dulden, soweit es des Erlöses zur Abwicklung des Konkurses über den Nachlaß des am 29. Juni 1988 verstorbenen … bedarf.
Ferner wird die Beklagte verurteilt, unter Einschluß des erstinstanzlich dem Kläger zuerkannten Betrages an diesen insgesamt 275.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05. Juli 1988 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 280.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch Prozeßbürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt als Verwalter in dem am 04. August 1989 eröffneten Nachlaßkonkurs über das Vermögen des … die Beklagte – zweite Ehefrau des Erblassers – auf Rückübertragung des ihr vom Erblasser zugewendeten Grundbesitzes sowie auf Auskehr von einbehaltenem Verwertungserlös für ein anderes Grundstück in Anspruch, das die Beklagte aus dem Nachlaß verkauft hat.
Durch notariellen Vertrag vom 31. August 1987 übertrug der Erblasser der Beklagten seinen Grundbesitz … in … „als unbenannte Zuwendung” (Urk.-R.-Nr. … des Notars … in …). Gem. § 2 Nr. 2 behielt er sich den Rücktritt vom Vertrag vor, wenn „die Ehefrau den Ehemann verläßt oder ein Ehepartner Scheidungsantrag gestellt hat” und „sie den Ehemann nicht in gesunden und kranken Tagen pflegt” (Bl. 17 d.A.). Am 18. Februar 1988 erteilte er der Beklagten Vollmacht, über all seine Grundstücke zu verfügen. Durch notarielles Testament vom 28. April 1988 setzte er seine drei Töchter aus erster Ehe zu gleichen Teilen als Erben ein, von denen zwei die Erbschaft ausgeschlagen haben; als Alleinerbin verblieben ist Frau … Nachdem der Erblasser am 29. Juni 1988 verstorben war, veräußerte die Beklagte am 04. Juli 1988 dessen Grundstück … in … Aus dem Erlös von 650.000,00 DM löste sie das Nießbrauchsrecht der ersten Ehefrau des Erblassers mit 375.000,00 DM ab; den Restbetrag von 275.000,00 DM behielt sie ein. Dem Nachlaß wurden drei Lebensversicherungen über insgesamt 235.000,00 DM gutgeschrieben, aus denen die Beklagte bezugsberechtigt war.
Der Kläger hat sämtliche Rechtshandlungen des Erblassers im Zusammenhang mit den Grundstücksgeschäften angefochten. Er hat gemeint, den Grundbesitz … habe die Beklagte unentgeltlich erlangt, da dem Wert von 1,2 Millionen DM lediglich eine Belastung von 315.000,00 DM gegenübergestanden habe. Zahlungen vom Konto der Beklagten zum Bau des Hauses seien nicht als Gegenleistung anzusehen, da die Gelder vom Erblasser stammten. Für den Einbehalt des Restkaufpreises aus der Veräußerung des Grundstücks … fehle jedweder Rechtsgrund.
Die Beklagte hat behauptet, der Grundbesitz … sei im August 1987 lediglich 750.000,00 DM wert gewesen. Durch die Zuwendung sei ausgeglichen worden, daß sie Bauherrin gewesen sei und Barmittel von 179.111,94 DM sowie Eigenleistungen als Architektin von 100.000,00 DM investiert habe. Sie habe ihre Nebeneinkünfte aus den Jahren 1977 bis 1987 von 210.000,00 DM sämtlich dem Erblasser zur Verfügung gestellt. Der restliche Erlös aus der Verwertung des Grundstücks … stehe ihr zu, weil die Versicherungsleistungen in den Nachlaß geflossen seien und sie dem Erblasser am 07. Januar 1988 ein Darlehn über 70.000,00 DM gegeben habe mit der Abrede, daß dieses aus dem Kaufpreis zu tilgen sei.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 40.000,00 DM nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, daß die Übertragung des Grundbesitzes … keine unentgeltliche Verfügung i.S.d. § 32 Nr. 2 KO darstelle, weil die Beklagte das Grund-Pfandrecht von nominal 400.000,00 DM übernommen und Barleistungen für den Hausbau von 479.111,94 DM erbracht habe. Auch wenn ihr diese vom Erblasser geschenkt worden seien, habe es sich um eigene Mittel gehandelt. Der Differenzbetrag zum behaupteten Wert von 1,2 Millionen DM qualifiziere die Zuwendung nicht als gemischte Schenkung, weil Leistung und Gegenleistung in keinem krassen Mißverhältnis stünden, zumal sich die Beklagte in dem notariellen Übertragungsvertrag zur Pflege des Erblassers verpflichtet habe. Deshalb greife die Anfechtung nicht durch. Den Resterlös aus dem Verkauf des Grundstücks … könne die Beklagte in Höhe von 235.000,00 DM einbehalten, da sie insoweit einen Zahlungsanspruch gegen den Nachlaß gehabt habe,...