Leitsatz (amtlich)

1. Mehrere Miterben eines Beschenkten haften für den Anspruch auf Dukdung der Zwangsvollstreckung gemäß § 2329 BGB als Gesamtschuldner. Sie sind keine Gesamthandsschuldner mit der Folge der notwendigen Streitgenossenschaft gemäß § 62 Abs. 1 ZPO.

2. Bei der Bewertung des Nachlasses kommt es für Grundstücke, die zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Besitzes gehören, auf den Verkehrswert, d.h. den erzielbaren Verkaufserlös an. Zu berücksichtigen sind dabei die durch eine Veräußerung unvermeidbar entstehenden Kosten, dazu können je nach Bewertungsmethode auch die latenten Ertragssteuern gehören.

3. Eine im Übergabevertrag vereinbarte Rentenzahlung zugunsten der Ehefrau des Erblassers mindert den Wert der Zuwendung. Ob diese als ausgleichspflichtiges Eigengeschenk gemäß § 2327 BGB zu berücksichtigen ist, hängt vom Einzelfall ab.

4. Der Anspruch aus § 2329 BGB ist dem Anspruchsziel nach wie eine Geldschuld auf einen Geldbetrag gerichtet und in entsprechender Anwendung des § 291 BGB zu verzinsen.

 

Normenkette

BGB §§ 2329, 2325, 2311, 2327, 291

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Urteil vom 31.05.2007; Aktenzeichen 9 O 258/99)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bis 4) wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Hagen vom 31.05.2007 - 9 O 258/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) bis 4) werden verurteilt, zum Zwecke der Befriedigung des Anspruchs der Klägerin in Höhe von 270.936,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. seit dem 20.06.2000 die Zwangsvollstreckung in die im Grundbuch J, AG Iserlohn, auf Blatt ... eingetragenen Grundstücke zu dulden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bis 4) werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner 1/3.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz tragen die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner 1/3.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 4) in erster Instanz trägt die Klägerin 57 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5) in erster Instanz trägt die Klägerin.

Die Entscheidung des LG über die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten zu 6) V in erster Instanz bleibt unberührt.

Die übrigen außergerichtlichen Kosten erster Instanz werden nicht erstattet.

Von den Gerichtskosten zweiter und dritter Instanz tragen die Klägerin 48 % und die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner 52 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in zweiter und dritter Instanz tragen die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner 65 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 4) in zweiter und dritter Instanz trägt die Klägerin 52 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5) in zweiter und dritter Instanz trägt die Klägerin.

Die übrigen außergerichtlichen Kosten zweiter und dritter Instanz werden nicht erstattet.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Rechtsnachfolgern des beschenkten nachverstorbenen Sohnes des Erblassers Pflichtteilsergänzung nach § 2329 BGB.

Der am ... 1933 geborene und am ... 1997 verstorbene Erblasser Q hatte aus erster Ehe zwei Kinder, nämlich den am ... 1962 geborenen und im Laufe dieses Prozesses am ... 2003 verstorbenen Sohn N (im folgenden N) sowie die am ... 1963 geborene Tochter V. Die erste Ehe des Erblassers wurde geschieden. In zweiter Ehe war der Erblasser seit dem ... 1987 mit der am ... 1941 geborenen Klägerin verheiratet. Die Ehe mit der Klägerin blieb kinderlos. Weitere Kinder hatte der Erblasser nicht.

Der Sohn des Erblassers N war seit 1988 mit der Beklagten zu 1) verheiratet. Die Beklagten zu 2) bis 5) sind die Kinder des N und der Beklagten zu 1).

Der Erblasser und die Klägerin hatten ursprünglich mit notariellem Ehevertrag vom 15.10.1987 (UR-Nr. 189/1987 des Notars Dr. C in K, Anlage zur Klageschrift vom 09.06.2000) den Güterstand der Gütertrennung vereinbart.

Zum Vermögen des Erblassers gehörte insbesondere das auf Bl. ... des Grundbuchs J, AG Iserlohn, als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragene Gut "X Hof" mit der Hofstelle T-Straße 15 und dem Einfamilienhaus T-Straße 11. Desweiteren war der Erblasser Eigentümer des Wohn- und Geschäftshauses U-Straße 12 in K.

Mit notariellem Erbvertrag vom 07.01.1991 (UR-Nr. 759/1991 des Notars L in K, Anlage zur Klageschrift) setzten der Erblasser und die Klägerin sich gegenseitig zu Alleinerben ein, wobei hinsichtlich des X Hofes die Klägerin nach dem Tod des Erblassers Vorerbin werden sollte. Nacherbe sollte ab 2010 entweder e...

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