Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 07.07.2006; Aktenzeichen 3 O 111/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Juli 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 31.006,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 6.114,86 Euro seit dem 27.02.2006 und auf 24.891,68 Euro seit dem 01.02.2006 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 539,50 Euro zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt und war von 1992 bis 2001 Geschäftsführer des E-Vereins. Die Beklagte erbringt als Rechtsanwaltsgesellschaft an zahlreichen Standorten in der Bundesrepublik Rechtsanwaltsleistungen.
Unter dem 27.10.2003 (Bl. 8 bis 10 GA) schlossen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung, wonach der Kläger für die Beklagte ab dem 01.11.2003 als freier Mitarbeiter tätig werden und die Beklagte dabei unterstützen sollte, "so schnell wie möglich ein bundesweites Filialnetz von Anwaltskanzleien unter der Marke K aufzubauen". In § 3 des Vertrages vereinbarten die Parteien folgende Vergütung für diese Tätigkeit:
"1.
Für seine Tätigkeit erhält Rechtsanwalt I eine feste monatliche Vergütung von 1.500,-- Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.
Für die Gewinnung von weiteren Partnern der GmbH ab 01.11.2003 erhält Rechtsanwalt I eine Provision in Höhe von 750,00 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer für jeden neuen Partner unabhängig vom Nachweis der Ursächlichkeit der Vermittlung. Die feste Vergütung aus Punkt (1) wird verrechnet. Diese Provision wird fällig jeweils nach Zahlung des Beteiligungsanteils des neuen Partners bzw. nach Beginn der Tätigkeit des neuen Partners.
3.
Als Nachhaltigkeitsfaktor erhält Rechtsanwalt I weiter einen Umsatzanteil, der Honorarumsätze der ab 01.11.2003 neu aufgenommenen Partner in folgender Höhe:
a)
1 % des Umsatzes des Jahres 2004
b)
0,8 % des Umsatzes des Jahres 2005
c)
0,6 % des Umsatzes des Jahres 2006
d)
0,4 % des Umsatzes des Jahres 2007
e)
0,2 % des Umsatzes des Jahres 2008
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sollte es aus rechtlichen oder praktischen Gründen nicht möglich sein, den Umsatz der neuen Partner zu ermitteln, wird von einem Jahresumsatz von je 60.000,-- Euro je Partner für das Jahr 2004 ausgegangen. In den Folgejahren wird von einer Steigerung von 20 % ausgegangen. ..."
Unter dem 28.04.2003 vereinbarten die Parteien eine zusätzliche feste monatliche Vergütung in Höhe von 1.500,-- Euro zuzüglich Umsatzsteuer.
Am 16.05.2005 entschlossen sich die Parteien zur Beendigung ihrer vertraglichen Beziehungen und legten die dem Kläger noch zustehenden Zahlungsansprüche mit schriftlicher Vereinbarung vom selben Tag u.a. wie folgt fest (Bl. 12/13 GA):
-
805,22 Euro Reisespesen (Nr. 2 b),
-
+ 30.249,86 Euro Provision zuzüglich der nicht berücksichtigten bis Ende Mai 2005 aufgenommenen Partner (Nr. 2 c und Nr. 2 d),
-
+ 10.440,00 Euro Abfindung (Nr. 2 e),
-
+ Folgeprovision gem. § 3 Abs. 3 des Vertrages vom 27.10.2003.
Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Bl. 12/13 GA verwiesen.
Mit seiner Klage hat der Kläger folgende Zahlungsansprüche geltend gemacht:
I.
Reisespesen (805,22 Euro) (Rücknahme)
II.
Provision 30.249,86 Euro + Provision für Neupartner in Höhe von 870,00 Euro (K 6, Bl. 18 GA) + 4.785,00 Euro (K 7, Bl. 19 GA) + 870,00 Euro (K 8, Bl. 20 GA) + 10.440,00 Euro (Abfindung abzüglich ab Juni 2005 gezahlter 41.100,00 Euro) (K 10, Bl. 22 GA), (Rücknahme 805,22 Euro doppelt berechneter Reisespesen) 6.114,86 Euro
III.
Folgeprovision 2005 in Höhe von 2.682.293,26 Euro (Umsatz gemäß Anlage K 12, Bl. 26 GA) x 0,8 % = 21.458,35 Euro + 16 % Umsatzsteuer = 24.891,68 Euro und einen erstrangigen Teilbetrag von 383,02 Euro (Rücknahme)
Summe: 31.006,54 Euro.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.006,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 6.114,86 Euro seit dem 27.02.2006 und auf 24.891,68 Euro seit dem 01.02.2006 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 749,95 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarung der Parteien bezüglich des Nachhaltigkeitsfaktors sei unwirksam, weil sie gegen § 27 der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und §§ 59 e Abs. 4 bzw. Abs. 5 und 49 b Abs. 3 BRAO verstoße.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung u.a. ausgeführt, der Zahlungsanspruch ergebe sich aus der Vereinbarung der Parteien vom 16.05...