Leitsatz (amtlich)
1. Zur Erforderlichkeit der Anschaffung eines Wasserbettes als Folge einer Verletzung bei einem Verkehrsunfall nach § 249 Abs. 2 BGB (hier verneint).
2. Zur Berechnung des Verdienstausfalls nach Brutto- und Nettolohnmethode.
3. Zur Schmerzensgeldbemessung bei Oberschenkelfraktur, Schädigung Kreuzband mit Innenmeniskus-Hinterhornschaden und Handgelenkfraktur.
Normenkette
BGB § 249 Abs. 2; StVG § 11
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 11 O 70/17) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 06.11.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen (11 O 70/17) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % aufgrund beider Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger verfolgt Ansprüche nach einem Verkehrsunfall. Bei dem Unfall wurde er als Motorradfahrer von dem von der Beklagten zu 1) gefahrenen, von dem Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) pflichtversicherte PKW erfasst und im Schwerpunkt am linken Bein verletzt, als die Beklagte zu 1. mit dem PKW den Parkplatzbereich vor dem Hause Fstraße 00 in X verließ.
Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.
Außergerichtlich zahlte die Beklagte zu 3) 25.000,00 EUR auf das Schmerzensgeld, weitere 7.828,22 EUR zur Regulierung des Verdienstausfallschadens und 500,00 EUR wegen der beschädigten Motorradkleidung.
Mit vorgerichtlichen Schreiben erklärte die Beklagte zu 3), ihre Schadenersatzhaftung dem Grunde nach anzuerkennen.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.689,73 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe im Ermessen des Gerichts liegt, abzüglich hierauf gezahlter 25.000 EUR zu zahlen.
3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach der mündlichen Verhandlung entstehen, aus dem Unfall vom 04.05.2014 auf der Fstraße in X zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten i. H. v. 1.590,91 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung freizustellen.
Mit der Klageerwiderung haben die Beklagten bezgl. des Feststellungsantrags ein Anerkenntnis erklärt, im Übrigen haben sie die Abweisung der Klage beantragt.
Das Landgericht hat Personalbeweis in Form zeugenschaftlicher Vernehmung der Eltern des Klägers sowie des Zeugen G, letzteren zu der perspektivischen Verkürzung der Ausbildung des Klägers, erhoben. Zudem hat es ein orthopädisches Sachverständigengutachten und ein neurologisch psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Das Landgericht hat dem Kläger über die Zahlungen der Beklagten hinausgehende 9.001,38 EUR zugesprochen, hiervon 3.184,78 EUR weiteren Verdienstausfall, weitere 816,60 EUR wegen der beschädigten Motorradkleidung und weiteres Schmerzensgeld i. H. v. 5.000,00 EUR, womit das Landgericht einen Schmerzensgeldbetrag i. H. v. insgesamt 30.000,- EUR als angemessen angesehen hat. Eine posttraumatische Belastungsstörung hat das Landgericht gestützt auf das Gutachten zu den angeführten psychischen Folgen nicht als erwiesen angesehen. Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren hat das Landgericht in Höhe von 887,03 EUR zur Freistellung ausgeurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und insbesondere die von dem Kläger begehrten Kosten für der Anschaffung eines Wasserbetts nicht zugesprochen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz und der Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts vom 06.11.2020 (Bl. 315-334 d. A.) Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren, soweit die Klage abgewiesen wurde, weiter. Er ist der Auffassung, die landgerichtliche Berechnung des Verdienstausfallschadens sei zu seinen Lasten unzutreffend. Zu Unrecht habe das Landgericht bei der Betrachtung der Erforderlichkeit der Anschaffung des Wasserbetts auf eine objektive Erforderlichkeit abgestellt. Hierauf komme es jedoch nicht an, weil dem Kläger ein Wasserbett ärztlicherseits verordnet worden sei. Bei der Betrachtung der durch das Schmerzensgeld auszugleichenden Beeinträchtigungen habe das Landgericht die Fraktur des linken Handgelenks nicht berücksichtigt. Ebenfalls habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass die bei der Operation der Femurscha...