Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 16.07.1998; Aktenzeichen 21 O 94/97) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. Juli 1998 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 180.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits Sicherheit in dieser Höhe erbringt.
Die Parteien dürfen die Sicherheit auch durch Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger, Verwalter in dem auf eigenen Antrag eröffneten Konkurs über das Vermögen der Firma W GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin), hat von dem Beklagten als dessen Alleingesellschafter im Wege der Anfechtung Zahlung von zunächst 205.744,30 DM begehrt.
Die Gemeinschuldnerin betrieb in Nordrhein-Westfalen an verschiedenen Orten einen Möbeleinzelhandel, wobei im Jahr 1990 noch 7 Möbelhäuser bestanden. Wegen Verschlechterung der Ertragslage wurden die Geschäfte bis auf eines (W) bis zum Jahre 1993 geschlossen; drei neue Standorte in Stadtrandlagen kamen hinzu (B, D und L). Da sich keine Besserung der Geschäftsentwicklung abzeichnete, wurden am 28. Juli 1995 zwei Betriebe verkauft (B und W); die beiden restlichen Häuser (D und L) sollten geschlossen werden. Den Mitarbeitern der letztgenannten Betriebe wurde mit Schreiben vom 22. September 1995 zum 30. November 1995 gekündigt. In den Monaten Oktober und November 1995 wurde in diesen Geschäften ein Räumungsverkauf durchgeführt. Aus dem Erlös konnte nur ein Teil der bestehenden Verbindlichkeiten getilgt werden. Am 30.11.1995 wurden diese beiden Möbelhäuser geschlossen. Die spätere Gemeinschuldnerin übte seit dieser Zeit keine Geschäftstätigkeit mehr aus.
Im Zusammenhang mit der Gewährung eines Barkredites von 200.000,00 DM an die spätere Gemeinschuldnerin übernahm die Beklagte am 12. Dezember 1995 gegenüber der Kreditgeberin, der D in D, eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft in Höhe von 240.000,00 DM, die jedoch durch Vereinbarung vom 3. Januar 1996 auf 130.000,00 DM herabgesetzt wurde. Ebenfalls am 12. Dezember 1995 übernahm der Beklagte gegenüber der W eine Bürgschaft bis zum Betrag von 100.000,00 DM für Kreditverbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin.
Zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahmen durch den Beklagten befand sich die Gemeinschuldnerin in einer wirtschaftlichen Krisensituation und war nicht kreditwürdig.
Am 22. Dezember 1995 beantragte die spätere Gemeinschuldnerin die Eröffnung des Vergleichsverfahrens; der Antrag wurde am 21. Mai 1996 zurückgenommen.
Am 28. Mai 1996 wurde Konkursantrag gestellt; das Konkursverfahren wurde durch Beschluß vom 17. Juli 1996 eröffnet.
Der bei der D bestehende und durch die Bürgschaft gesicherte Kredit, dessen Höhe am 12. Dezember 1995 135.032,03 DM betrug, wurde in der Folgezeit bis zur Konkurseröffnung voll zurückgeführt. Die Kreditforderung der W verringerte sich vom 14. Dezember 1995 bis zum 17. Juli 1996 von 108.400,85 DM auf 29.287,73 DM. In beiden Fällen waren Zahlungen auf Forderungen gegenüber Kunden der späteren Gemeinschuldnerin erfolgt.
Nachdem der Kläger zunächst mit Antrag vom 12. Juni 1997 die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine Klage gerichtet auf Rückgewähr von 205.744,30 DM gestellt hatte, hat er sodann unter Berücksichtigung einer Zahlung der D von 63.181,85 DM Prozeßkostenhilfe für eine auf Zahlung von 142.612,45 DM gerichtete Klage beantragt, die das Landgericht durch Beschluß vom 21. Januar 1998 bewilligt hat.
Der Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Beklagte im Umfang seiner Belastungen aus den Bürgschaftsverpflichtungen zur Rückgewähr gem. § 32 b GmbHG verpflichtet sei, nämlich hinsichtlich der Kreditverbindlichkeit gegenüber der D zur Zahlung von 71.900,18 DM und hinsichtlich derjenigen gegenüber der W zur Zahlung von 70.712,27 DM.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 142.612,45 DM nebst 4% Zinsen seit dem 13. Februar 1997 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung in § 32 b GmbHG finde vorliegend keine Anwendung. Diese Vorschrift setze ein Handeln zum Nachteil der Gläubiger, zumindest eine Risikoverlagerung zu deren Nachteil voraus, indem der „Todeskampf” der Gesellschaft verlängert werde. Davon könne hier keine Rede sein, da die spätere Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme durch ihn schon nicht mehr werbend tätig gewesen sei. Jedenfalls sei zu berücksichtigen, daß sich die Bürgschaft gegenüber der D auf lediglich 130.000,00 DM belaufen habe und er auch nur insoweit entlastet worden sein könne. Darüber hinaus seien eventuelle Zahlungsansprüche des Klägers erfüllt, da er – der Beklagte – unstreitig ...