Entscheidungsstichwort (Thema)
Tauchschule Dortmund
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 24. Oktober 2002 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch unbedingte, unwiderrufliche unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes in der Europäischen Union geleistet werden.
Tatbestand
Die Parteien betreiben in Dortmund Tauchschulen. Es gibt in Dortmund zudem noch eine dritte Tauchschule. Der Beklagte ist nach dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils Inhaber der Internetdomain www.tauchschule-dortmund.de. In der DENIC-Datenbank ist als Domainname „Tauchschule-Dortmund.de” angegeben. Zudem hat der Beklagte im Schriftsatz vom 8. Oktober 2002 (Bl. 76 ff der Akten) wörtlich ausgeführt: „Es wurde nie bestritten, daß der Beklagte mit der Domain „tauchschule-dortmund.de” wirbt.
Die E-Mailadresse des Beklagten lautet: bernd.wolsing@tauchschule.dortmund.de. Auf seiner Homepage begrüßte der Beklagte die Besucher mit dem Satz: „Herzlich Willkommen auf der Seite der Tauchschule Dortmund”.
Nachdem der Beklagte von der Klägerin abgemahnt worden war, änderte er den Text wie folgt: „Herzlich Willkommen auf der Seite der Tauchschule Bernd Wolsing in Dortmund”. Eine Unterwerfungserklärung gab der Beklagte aber nicht ab.
Die Klägerin wirft dem Beklagten eine wettbewerbswidrige Irreführung vor. Die Bezeichnung als Tauchschule Dortmund suggerierte einen Alleinstellungscharakter, der der Tauchschule des Beklagten nicht zukomme. In Wahrheit sei ihre Tauchschule in Dortmund die größte. Abgesehen von der Alleinstellung suggerierten die Bezeichnungen zudem, daß es sich um eine Tauchschule der Stadt Dortmund handele.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 24. Oktober 2002 antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu Untertassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnung „Tauchschule Dortmund” sowie die Internet-Domain www.tauchschule-dortmund.de und damit verbunden die E-Mail-Adresse „bernd.wolsing@tauchschule-dortmund.de” zu verwenden.
Wegen des Inhaltes des Urteiles im einzelnen wird auf Bl. 87 ff der Akten verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er sein Klageabweisungsbegehren aus erster Instanz weiterverfolgt.
Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages behauptet der Beklagte, daß sein Internetauftritt zu keiner Zeit unter der Domain „tauchschule.dortmund.de” erfolgt sei. In seiner Domain sei sein Name enthalten, so daß schon von daher die Domain nicht den Eindruck einer Allein- oder Spitzenstellung hervorrufe. Darüber hinaus habe ihm das Landgericht auch zu Unrecht die Verwendung der fraglichen Domain und der damit verbundenen E-Mail-Adresse verboten. Denn dieses Verbot würde ihm auch untersagen, unter der Domain sämtliche Tauchschulen in Dortmund einschließlich seiner Tauchschule vorzustellen. Die beanstandeten Bezeichnungen seien auch nicht irreführend. Insoweit gebe es keinen Anlaß für eine Durchbrechung des Prioritätsprinzips bei der Wahl der Intemet-Domain. Der durchschnittliche Internetbenutzer gehe im Gegensatz zum Landgericht nicht davon aus, daß es in Dortmund nur eine Tauchschule gebe. Deshalb entnehme er der Domain nicht, dort die Präsentation der einzigen Dortmunder Tauchschule zu finden. Die Klägerin verletze Artikel 12 Grundgesetz, wenn sie als wirtschaftlich stärkere Teilnehmerin versuche, ihn mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts auszuschalten, nur weil er ihr bei der Domainregistrierung zuvorgekommen sei. Zudem kämen nahezu in jedem Geschäftsfeld mit dem Ortsnamen der Niederlassung kombinierte Gattungsbezeichnungen als Domain vor. Auf keinen Fall dürfe die Domain im Hinblick auf ihren irreführenden Charakter isoliert betrachtet werden, vielmehr sei die entsprechende Internetseite stets hinzuzunehmen. Tue man das hier aber, eröffne sich dem Internetbenutzer sogleich, um was für eine Tauchschule es sich bei dem Beklagten handele. Sein Verhalten verstoße auch nicht gegen § 1 UWG. Denn er sei ausgebildeter Tauchlehrer und seine Tauchschule betreibe er eben in Dortmund. Deshalb könne keine Rede davon sein, daß er sich die Verdienste der Stadt Dortmund und die Sportförderung zu Unrecht zu nutze mache, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil gemeint hat.
Schließlich habe er außerhalb seines Internetauftritts auch nie unter dem Namen, „Tauchschule Dortmund” firmiert.
Der Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Oktober 2002 (18 O 70/02) abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter Ergänz...