Verfahrensgang
LG Detmold (Urteil vom 08.05.2008; Aktenzeichen 9 O 294/07) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers sowie die Berufung des beklagten Landes wird das am 8.5.2008 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des LG Detmold unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 2.300 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.10.2007 zu zahlen
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 63 % und das be-klagte Land zu 37 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 13 % und das beklagte Land zu 87 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleis-tung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages ab-wenden, sofern der Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheits-leistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das beklagte Land vor der Vollstreckung nicht Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verbüßt in der vor dem 1.1.1977 errichteten JVA Detmold eine Freiheitsstrafe. Er nimmt das beklagte Land Nordrhein-Westfalen mit seiner Klage nach Maßgabe ihm in erster Instanz bewilligter Prozesskostenhilfe auf Zuerkennung einer Entschädigung wegen seines Erachtens menschenunwürdiger Haftunterbringung über einen Zeitraum von insgesamt 330 Tagen i.H.v. kalendertäglich 11 EUR in Anspruch.
Der Kläger hat hierzu vorgetragen, in den von seinem Klagebegehren umfassten Zeiträumen sei er wie folgt untergebracht gewesen:
- in der Zeit von Mai bis August/September 2003 zusammen mit jeweils einem weiteren Mitgefangenen in den 8 m2 großen (Einzel-) Hafträumen B3 und B oder B8, die mit einer offen im Haftraum stehenden, weder baulich abgetrennten noch gesondert entlüfteten Toilette ausgestattet gewesen seien; als Sichtschutz habe allein ein mobiler, brusthoher Bretterverschlag gedient, die Ausstattung der Hafträume habe aus einem Etagenbett, zwei Kleiderschränken, einem Tisch, zwei Stühlen, Toilette und Waschbecken bestanden;
- in der Zeit von Juni 2006 bis Januar oder Februar 2007 zusammen mit jeweils einem weiteren Mitgefangenen in gleichfalls 8 m2 großen (Einzel-) Hafträumen, und zwar für 2 ½ Wochen in dem Haftraum B, anschließend für etwa 3 Monate in dem Haftraum C und schließlich weitere 2 ½ bis 3 Wochen in dem Haftraum C2; die Hafträume B und C seien gleichfalls jeweils mit einer offen im Haftraum stehenden, weder baulich abgetrennten noch gesondert entlüfteten Toilette ausgestattet gewesen, auch hier habe als notdürftiger Sichtschutz ein mobiler, brusthoher Bretterverschlag gedient; der Haftraum C2 habe dagegen über eine Toilettenkabine verfügt, die allerdings in den Haftraum entlüftet worden sei; die sonstige Ausstattung der Hafträume habe der der Hafträume B3 bzw. B/B8 entsprochen.
Er habe - so hat der Kläger weiter behauptet - sofort nach seiner Verlegung in die jeweiligen Hafträume schriftlich unter Verwendung des Formblatts VG-51 einen Antrag auf Einzelunterbringung gestellt, die Anstaltsleitung habe diesen Anträgen aber nicht stattgegeben. Die JVA Detmold sei - insoweit unstreitig - in den genannten Zeiträumen permanent überbelegt gewesen. Der Kläger hat gemeint, die gemeinschaftliche Unterbringung zu den vorbeschriebenen Bedingungen habe gegen das Gebot menschenwürdiger Unterbringung verstoßen. Hierin liege eine Amtspflichtverletzung, für die das Land zumindest wegen Organisationsverschuldens hafte. Die Einlegung eines - über seine gestellten Anträge auf Einzelunterbringung hinausgehenden - Rechtsbehelfs gegen die Unterbringung sei angesichts der permanenten Überbelegung der JVA Detmold aussichtslos und daher unzumutbar gewesen. Die ihm zugefügte Verletzung seiner Menschenwürde könne nicht anders als durch Zubilligung einer Geldentschädigung ausgeglichen werden, pro Tag sei dabei ein Betrag von 11 EUR anzusetzen.
Das beklagte Land ist dem entgegen getreten. Es hat unter näherer Darlegung eine ihm zur Last fallende Amtspflichtverletzung bestritten und geltend gemacht, die Haftunterbringung des Klägers habe sich im interessierenden Zeitraum tatsächlich wie folgt dargestellt:
- in der Zeit vom 11.6.-24.10.2003 sei der Kläger zusammen mit jeweils einem weiteren Mitgefangenen in den Hafträumen B2, B3, B4, B5 und B6 mit einer Grundfläche von jeweils 9,06 m2 Größe und einem Rauminhalt von 26,3 m3 untergebracht gewesen, deren sanitäre Ausstattung dabei der Beschreibung des Klägers entsprochen habe;
- ab dem 21.6.2006 sei der Kläger für 2 Tage im Haftraum B7 mit identischer Größe und Sanitärausstattung unterg...