Verfahrensgang

LG Detmold (Entscheidung vom 08.05.2008; Aktenzeichen 9 O 294/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.05.2008 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird -soweit sie nicht bereits durch das Urteil des Senats vom 18.03.2009 rechtskräftig zurückgewiesen worden ist- zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits unter Einschluss der Kosten des Revisionsverfahrens BGH III ZR 124/09.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Der Kläger, der von Juni bis Oktober 2003 sowie erneut von Juni 2006 bis März 2007 in der vor dem 01.01.1977 errichteten JVA E2 inhaftiert war, verlangt von dem beklagten Land O Zahlung einer Entschädigung wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung.

Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er sei in der Zeit von Mai - August/September 2003 zusammen mit jeweils einem weiteren Mitgefangenen in den 8 m² großen (Einzel-) Hafträumen 105 und 139 oder 140 untergebracht gewesen, die mit einer nicht vollständig baulich abgetrennten Toilette ohne gesonderte Entlüftung ausgestattet gewesen seien. Von Juni 2006 bis Januar oder Februar 2007 sei er erneut zusammen mit jeweils einem weiteren Mitgefangenen in den 8 m² großen (Einzel-) Hafträumen A-139, B-258 und B-233 untergebracht gewesen. Die Hafträume A-139 und B-258 seien gleichfalls mit einer nicht vollständig baulich abgetrennten und nicht gesondert entlüfteten Toilette ausgestattet gewesen, der Haftraum B 233 habe dagegen zwar über eine Toilettenkabine verfügt, diese sei jedoch in den Haftraum entlüftet worden. Sofort nach seiner Verlegung in die jeweiligen Hafträume habe er Anträge auf Einzelunterbringung gestellt, denen durch die Anstaltsleitung nicht stattgegeben worden sei. In den genannten Zeiträumen sei die JVA E2 -insoweit unstreitig- permanent überbelegt gewesen. Seine unter den vorbeschriebenen Bedingungen erfolgte gemeinschaftliche Unterbringung habe gegen das Gebot menschenwürdiger Unterbringung verstoßen. Hierin liege eine Amtspflichtverletzung, für die das Land zumindest wegen eines ihm vorzuwerfenden Organisationsverschuldens hafte. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Unterbringung sei angesichts der permanenten Überbelegung aussichtslos und ihm daher unzumutbar gewesen. Die ihm zuzubilligende Geldentschädigung sei für 11 Monate zu je 30 Tagen mit 11,00 € pro Tag anzusetzen.

Das beklagte Land ist dem entgegen getreten. Es hat unter näherer Darlegung abweichend zur Haftunterbringung des Klägers in dem von seinem Entschädigungsverlangen umfassten Zeiträumen vorgetragen, eine ihm zur Last fallende Amtspflichtverletzung bestritten und weiter geltend gemacht, der Entschädigungsanspruch des Klägers scheitere bereits daran, dass er es versäumt habe, gegen seine beanstandete Haftunterbringung Rechtsmittel einzulegen, die entgegen der Behauptung des Klägers nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg gewesen seien, da die JVA E2 etwaigen Gerichtsentscheidungen selbstverständlich Folge geleistet hätte, wozu sie trotz bestehender Überbelegung auch in der Lage gewesen wäre, etwa aufgrund bestehender Verlegungsbereitschaft von einzeln untergebrachten Gefangenen. Daneben hat das beklagte Land darauf verwiesen, dass der Kläger während seines zweiten Unterbringungszeitraums -insoweit unstreitig- mehrfach selbst seine gemeinschaftliche Unterbringung beantragt habe, hilfsweise hat es die Aufrechnung mit einem ihm gegen den Kläger zustehenden Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 136,80 € erklärt.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und das beklagte Land unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 863,20 € verurteilt. Es ist unter näherer Darlegung von einem an sich berechtigten Entschädigungsverlangen des Klägers in Höhe von 1.100,00 € (100 Tage x 11,00 €) ausgegangen, das wegen Unangemessenheit einer linearen Entschädigung bei -wie im Streitfall- längerer Dauer der zu beanstandenden Haftunterbringung allerdings auf einen Betrag von 1.000,00 € zu kürzen und infolge der seitens des beklagten Landes erklärten Aufrechnung zudem in Höhe von 136,80 € nach §§ 387, 389 BGB untergegangen sei.

Gegen diese Entscheidung haben sich der Kläger wie auch das beklagte Land mit näherer Begründung im Wege wechselseitiger Berufung gewandt.

Das beklagte Land hat seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt und zur Begründung darauf verwiesen, selbst bei Annahme einer menschenunwürdigen Unterbringung des Klägers fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass diese beim Kläger zu körperlichen oder psychischen Schäden geführt habe, was bei der Zubilligung einer Geldentschädigung zu berücksichtigen sei, ebenso wie auch der Umstand, dass sich der Kläger nicht gegen seine Unterbringung zur Wehr gesetzt habe. Dies rechtfertige den Schluss, dass er sie selbst nicht als menschenunwürdig empfunden habe. Daneben hält das beklagte Land daran fest, dass Entschädigungsansprüche des Klägers ohnehin nach § 839 Abs. 3 BGB wegen Versäumung bestehender Rechtsmittel ausgeschlossen seien. Mögliche Rec...

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