rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkursverwalter. Eigentumsvorbehaltsklausel. Aussonderungsrecht. Keine feste Verbindung einer Klimaanlage mit dem Gebäude. Kein wesentlicher Bestandteil. Gutgläubiger Erwerb. Ersatz des durch die Vereitelung des Aussonderungsrechts entstandenen Schadens. Verkehrswert
Leitsatz (amtlich)
1. Der Konkursverwalter, der sich über den geltend gemachten Eigentumsvorbehalt unter Berufung auf § 94 BGB ohne weitere Prüfung der Rechtslage hinwegsetzt, ist dem Vorbehaltsverkäufer einer Klimaanlage zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser durch Verlust seines Eigentums durch Veräußerung des gesamten Bauwerkes, in das die Anlage eingebaut worden war, verliert.
Der Schaden bemißt sich nach dem Verkehrswert der Anlage; der Vorbehaltsverkäufer braucht sich wegen der Ausbaukosten keine Abstriche gefallen zu lassen.
2. Eine in ein Fotolabor nach Anschaffung einer neuen Entwicklungsanlage nachträglich eingebaute Klimaanlage wird nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes.
Normenkette
KO § 82; BGB §§ 929, 932, 455, 946, 94 Abs. 1-2
Beteiligte
des Rechtsanwalts Dr. Fritz W… |
die Firma H… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Dieter G… |
Verfahrensgang
LG Paderborn (Aktenzeichen 4 O 385/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des jeweils weitergehenden Rechtsmittels – das am 30. Juni 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert und so neu gefaßt.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.286,72 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Januar 1998 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu 40 % und dem Beklagten zu 60 % auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu 14 % und der Beklagte zu 86 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Urteilsbeschwer übersteigt für keine der Parteien 60.000,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin hat den Beklagten als Verwalter des am 01. November 1997 eröffneten Konkurses über das Vermögen der I… GmbH & Co… KG (künftig: Gemeinschuldnerin) auf Schadensersatz i.H.v. hauptsächlich zunächst 32.439,51 DM wegen Vereitelung eines vermeintlichen Aussonderungsrechtes in Anspruch genommen.
Die Gemeinschuldnerin betrieb auf ihrem Gebäudegrundstück … in P eingetragen im Grundbuch von P… Blatt des Amtsgerichts P…, ein Fotogroßlabor. Ehemals wurden die Baulichkeiten zunächst vom Technischen Hilfswerk genutzt, das dort auch eine Kfz-Werkstatt unterhielt. Später kam es zur Aufteilung der Gebäudenutzung zwischen dem Technischen Hilfswerk und der Gemeinschuldnerin, bis letztere schließlich den Grundbesitz allein bewirtschaftete. Sie führte an dem Gebäude Umbaumaßnahmen durch, um die Betriebsbedingungen des dort betriebenen Fotogroßlabors zu verbessern. So wurde eine Maschinenhalle mit Klimaanlage eingerichtet und auch eine Dunkelkammer. Im Juli 1997 nahmen die Klägerin und die Gemeinschuldnerin Verhandlungen über den Einbau einer weiteren Klimaanlage auf. Unter dem 02. Juli 1997 übersandte die Klägerin ein Angebot; auf dessen erster Seite hieß es in der unteren Leiste des Geschäftsbogens: „Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum”. Unter dem 04. Juli erteilte die Gemeinschuldnerin den Auftrag zum Einbau „nach BGB”.
Die Klägerin erteilte nach Durchführung des Auftrages unter dem 12. September 1997 Rechnung über netto 29.425,00 DM. Zahlung seitens der Gemeinschuldnerin erfolgte indes nicht.
Gegenüber dem Beklagten berief sich die Klägerin durch Schreiben vom 01. Dezember 1997 auf Vorbehaltseigentum und machte Aussonderung geltend. Dieses Verlangen wies der Beklagte unter dem 14. Januar 1998 mit der Begründung zurück, das Eigentum an der Klimaanlage sei durch Einbau auf die Gemeinschuldnerin als Grundstückseigentümerin übergegangen.
Durch notariellen Vertrag vom 20. Februar 1998 verkaufte der Beklagte das Grundstück an den Kaufmann … J…. Unter § 1 des Kaufvertrages hieß es u. a.: „Der Erschienene zu 1) verkauft an den Erschienenen zu 2) den nachfolgend näher bezeichneten Grundbesitz mit allem, was als Bestandteil und Zubehör gilt”. Der Käufer wurde darauf alsbald als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Beklagte habe durch den Kaufvertrag vom 20. Februar 1998 und anschließende Auflassung rechtswidrig in ihr Eigentum eingegriffen. Sie sei nämlich zum Zeitpunkt des Verkaufes noch Eigentümerin der gelieferten Klimaanlage gewesen, weil sie sich ihr Eigentum daran wirksam vorbehalten habe. Das folge aus ihrem Angebotsschreiben aber auch aus ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Vertragsbestandteil gewesen seien. Durch den Einbau der Klimaanlage in die Geschäftsräume der Gemeinschuldnerin habe sie ihr Eigentum nicht verloren, weil das Gerät nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sei.
Durch Schriftsatz vom 10. November 1998 hat die Klägerin ihre K...