Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 27.04.1989; Aktenzeichen 22 O 546/88) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. April 1989 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird dieses Urteil abgeändert, soweit die Widerklage abgewiesen worden ist. Insoweit wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, auch zur erneuten Entscheidung über die Kosten der 1. Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers liegt über 40.000,– DM.
Tatbestand
Der Beklagte zu 1) ist seit der. Konkurseröffnung am 30.3.1988 Konkursverwalter über das Vermögen der Firma … (künftig KG) und über das Vermögen der Komplementärin dieser Gesellschaft, der Firma … (künftig GmbH).
Der Kläger, der seit 1986 die Geschäftsführerin und Gesellschafterin der GmbH, Frau … beraten hatte, war 1987 neben Frau … zum weiteren Geschäftsführer der GmbH bestellt und als solcher Mitte April 1987 in das Handelsregister eingetragen worden. Über seine Anstellung verhält sich ein von Frau … unterzeichnetes Bestätigungsschreiben der KG vom 23.6.1987 (Bl. 189 GA). Mit notariellem Vertrag vom 18.5.1987 (Bl. 89 bis 91 GA) und privatschriftlichem Vertrag vom selben Tage (Bl. 92 ff. GA) hatte der Kläger außerdem von Frau … 30 % des Stammkapitals der GmbH und von den Kommanditisten der KG 30 % der Kommanditeinlagen käuflich erworben.
Die Parteien streiten darüber, ob bzw. wann das Anstellungsverhältnis des Klägers zur GmbH beendet wurde.
Anfang Februar 1988 kam der Kläger zu der Überzeugung, daß die KG konkursreif sei. Nach einem Gespräch am 3.2.1988, in dem er den Sachverhalt aus seiner Sicht darlegte und an dem u.a. auch Frau … teilnahm, legte der Kläger sein Amt als Geschäftsführer der GmbH nieder. Am selben Tag verfaßte er ein an den Steuerberater der Gesellschaften gerichtetes Schreiben (Bl. 205, 206), von dem er eine Kopie an die GmbH bzw. die KG schickte (Bl. 60 GA) und in dem es unter anderem heißt:
Da die Firma … wei Geschäftsführergehälter nicht verträgt, haben Frau … und ich uns darauf geeinigt, daß ich am 29.02.1988 aus dem Unternehmen ausscheide.
Ich habe Frau … auf die Gefahren der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, sowie deren Überschuldung ausdrücklich hingewiesen. Frau … hat mich im Beisein von Herrn … Herrn … und anderen Beteiligten darauf hingewiesen, daß mit meinem Ausscheiden vom heutigen Tage an, sie diese Dinge selbst in die Hand nimmt.
Ich habe Frau … auf alle rechtlichen Schritte hingewiesen, die notwendig sind und habe ihr den Betrieb heute übergeben.
In einem ebenfalls am 3.2.1988 verfaßten, von Frau … und einem Prokuristen unterschriebenen Schreiben der KG an den Kläger (Bl. 204 GA) heißt es:
„Wir nehmen Ihre am 2.2.88 mündlich ausgesprochene Kündigung zum 29.2.1988 an.
Wir stellen Sie ab sofort frei.”
Dieses Schreiben erreichte den Kläger zunächst nicht. Erst mit Schreiben des Beklagten zu 1) vom 30.3.1988, in welchem dieser die Beendigung des mit der GmbH bestehenden „Arbeitsverhältnisses” zum 29.2.1988 bestätigte und auf den an die KG zurückgekommenden Brief vom 3.2.1988 verwies (Bl. 6 GA), erhielt der Kläger am 13.4.1988 Kenntnis davon. Er widersprach mit Schreiben, seiner Rechtsanwälte vom 22.4.1988 (Bl. 7, 8 GA) und ließ vortragen, er habe nicht gekündigt, das Anstellungsverhältnis bestehe daher weiter.
Der Kläger begehrt zunächst die Feststellung, daß das Anstellungsverhältnis nicht zum 29.2.1988 geendet habe. Er hat hierzu behauptet, am 3.2.1980 habe er sich mit Frau … nicht endgültig über die Aufhebung des Anstellungsvertrages geeinigt, vielmehr sei lediglich beabsichtigt gewesen, das Anstellungsverhältnis zum 29.2.1988 zu beenden; Einzelheiten hätten aber noch besprochen werden müssen.
Der Kläger ist ferner der Auffassung, die Beklagten zu 2) und 3) seien in den fortbestehenden Anstellungsvertrag eingetreten und müßten ihn gemäß § 613 a BGB weiter beschäftigen. Dazu hat er behauptet, die Beklagten zu 2) und 3) hätten vom Beklagten zu 1) jeweils Betriebsteile der KG aus der Konkursmasse erworben.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Firma … vertreten durch die Firma … nicht am 29. Februar 1988 geendet hat;
- die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn zu den Bedingungen des Anstellungsvertrages mit der Firma … zu beschäftigen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, der Kläger habe den Anstellungsvertrag selbst gekündigt. Sie haben die Übernahme von Betriebsteilen der KG durch die Beklagten zu 2) und 3) bestritten und in diesem Zusammenhang im übrigen die Auffassung vertreten, der Kläger sei als Geschäftsführer kein Arbeitnehmer gewesen, so daß § 613 a BGB auf ihn ohnehin nicht anwendbar sei.
Der Beklagte zu 1) hat gegen den Kläger Widerklage erhoben mit der Begründung, der Kläger habe noch ein Diktiergerät und eine...