Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 23.08.1999; Aktenzeichen 7 O 427/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – das am 23. August 1999 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger 72.616,76 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. April 1998 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Kläger wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle weiteren Kosten für die Sanierung der Balkongeländer und der Entwässerung zu ersetzen, die über 27.000,00 DM und 9.000,00 DM hinausgehen.
Von den Kosten der ersten Instanz werden den Klägern 28 % und der Beklagten 72 % auferlegt; die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Der Streitwert für die Berufung und für das Wiedereinsetzungsverfahren beträgt 52.256,54 DM, für die Anschlußberufung 500,00 DM.
Tatbestand
I.
Die Kläger – mit Ausnahme des Klägers zu 4), der seine Wohnung inzwischen an einen Herrn … veräußert hat – sind Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage … in … und verlangen von der Beklagten, die die Wohnungen als Bauträger errichtet und an die Kläger veräußert hat, einen Kostenvorschuß für die Beseitigung von Mängeln.
1.
Über das Vorhandensein von Mängeln haben die Kläger im Wege der Beweissicherung – 7 OH 5/97 LG Dortmund – die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen … vom 6. Februar 1998 veranlaßt, der im Ergebnis Mängelbeseitigungskosten von insgesamt brutto 101.100,93 DM ermittelt hat. In diesem Betrag sind 18 % Regiekosten enthalten.
2.
Nach Vorlage des Gutachtens haben die Kläger die gegenständliche Klage auf Zahlung von 101.089/99 DM – die Differenz resultiert offenbar aus einem Rechenfehler – erhoben. Nach Anhörung des Sachverständigen … sowie des Sachverständigen …, der in einem Parallelverfahren … – 7 O 212/95 LG Dortmund – gleichfalls ein schriftliches Gutachten erstattet hatte, hat das Landgericht der Vorschußklage gemäß § 633 Abs. 3 BGB in Höhe von 99.089,99 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. April 1998 stattgegeben. Bei der Entscheidung ist das Landgericht den Feststellungen und Berechnungen des Sachverständigen … in dem Beweisverfahren gefolgt. Es hat lediglich einen Abzug von 2.000,00 DM vorgenommen, weil sich die Kläger zu 2) – Eheleute … – und die Kläger zu 3) – Eheleute (… – wegen Mängeln an den Geländern ihrer Balkone mit der Beklagten nach dem Erwerb der Wohnungen auf einen Nachlaß vom Kaufpreis in Höhe von 500,00 DM bzw. 1.500,00 DM geeinigt hatten.
3.
Mit ihrer – nach dem Wiedereinsetzungsbeschluß des Bundesgerichtshofes vom 29. Juni 2000 zulässigen Berufung – wehrt sich die Beklagte gegen das landgerichtliche Urteil, soweit sie zur Zahlung von mehr als 46.833,45 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Sie hält das angefochtene Urteil insoweit für unzutreffend, als sie – jeweils brutto und inkl. Regiekosten – 20.367,74 DM Vorschuß für mangelhafte Geländer der Balkone der Beklagten zu 2) und 3), mehr als 7.000,00 DM für die Geländer der Balkone der Beklagten zu 1) und 4) sowie 20.532,00 DM für eine zusätzliche Hausentwässerung zahlen soll.
4.
Der Senat hat ein weiteres schriftliches Gutachten des Sachverständigen … eingeholt und den Sachverständigen im Senatstermin angehört.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Auf der Grundlage der von der Beklagten akzeptierten Ausgangsforderung der Kläger von (richtig) 101.100,93 DM und im Anschluß an die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … gilt folgendes:
1.
Sämtliche Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kostenvorschuß gemäß §§ 633 Abs. 3, 432 BGB in Höhe von brutto 27.000,00 DM für die Erneuerung der insgesamt vier Balkongeländer an der Wohnungseigentumsanlage. Das Landgericht hatte den Klägern – insoweit den Ausführungen des Sachverständigen … folgend – einen Betrag von sogar 29.716,00 DM zuzüglich 18 % Regiekosten und 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt 40.735,49 DM zuerkannt. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Vielmehr hält er die Ausführungen und Berechnungen des Sachverständigen … für zutreffend, der entgegen der pauschalen Aussage des Sachverständigen … nach Rückfrage bei einer Schlosserei den Betrag ermittelt und überzeugend begründet hat.
a)
Der Sachverständige … hat im einzelnen dargelegt, daß wegen fehlender Verzinkung der Rohre sowie eines unzulässig großen Abstands zwischen der Oberkante der Balkonverfliesungen und dem unteren Querriegel der Geländer für eine fachgerechte dauerhafte Sanierung eine Nachbesserung technisch nicht wirtschaftlich sei; vielmehr hält der Sachverständige eine komplette Erneuerung der Geländer für einzig sinnvoll.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Sachverständige … auf Vorhalt der Beklagten, daß auch die von ihm angen...