Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung einer nach dominikanischem Recht erklärten Vaterschaftsanerkennung. Anfechtung einer nach dominikanischem Recht erklärten Vaterschaftsanerkennung und Widerruf einer Kindeslegitimation
Leitsatz (redaktionell)
1. Zu den „neuen Vorschriften” über die Vaterschaftsanfechtung i.S. von Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB gehören auch die Art. 19 und 20 EGBGB in der Fassung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes. Art. 20 EGBGB verweist auf Art. 19 EGBGB.
2. Die Wirksamkeit einer nach dem 01.07.1998 vollzogenen Vaterschaftsanerkennung für ein vor dem Stichtag geborenes Kind richtet sich nach Art. 19 EGBGB.
3. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zur Zeit der Anerkennung, wenn bei Anwendung des aktuellen Aufenthaltsrechts der familienrechtliche Status als legitimiertes Kind verloren ginge.
Normenkette
EGBGB Art. 19, 23, 224; EGBGB § 1; BGB § 1600b; EGBGB Art. 11 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, Art. 20, 23 S. 2, Art. 224 § 1 Abs. 2; BGB §§ 1595, 1597 Abs. 1, § 1600b Abs. 1
Verfahrensgang
AG Detmold (Urteil vom 19.04.2002; Aktenzeichen 16 F 186/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.4.2002 verkündete Urteil des AG - FamG - Detmold wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist kraft Anerkennung und Legitimation durch Eheschließung der Vater des Beklagten. Der Beklagte ist am 22.11.1996 in San Pedro de Macoris/Dominikanische Republik geboren. Am 17.9.1998 hat der Kläger dort die Vaterschaft anerkannt und am 19.9.1998 hat er dort die Mutter des Beklagten geheiratet. Seit 1998 befinden sich die Mutter und seit 2000 auch der Beklagte in Deutschland. Im Februar 2001 haben sich die Eheleute getrennt, im Jahre 2003 ist die Ehe - nach den Angaben der Parteivertreter ohne Sorgerechtsregelung - geschieden worden. Der Kläger und der Beklagte haben die deutsche, die Mutter des Beklagten hat die dominikanische Staatsangehörigkeit.
Mit der am 19.3.2001 eingereichten Klage hat der Kläger seine Vaterschaft angefochten, weil er kurz zuvor von einer Freundin der Mutter des Beklagten erfahren habe, dass er nicht der Vater sei. Außerdem hat er die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung in Zweifel gezogen.
Der Beklagte hat zunächst die Vaterschaft des Klägers bekräftigt, dann aber - nachdem der Prozessbevollmächtigte mit der Mutter Rücksprache genommen hat - eingeräumt, dass der Kläger nicht sein leiblicher Vater ist. Er hat dennoch Klageabweisung beantragt, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Anerkennung gewusst habe, nicht der Vater des Beklagten zu sein, denn er habe Mutter und Kind erst im Jahre 1998 in Sosua/Dominikanische Republik getroffen.
Das AG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin S. zur Frage, wann der Kläger die Mutter des Beklagten kennengelernt hat. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 6.11.2001 Bezug genommen. Es hat dann die Klage abgewiesen, weil das Anerkenntnis nach dominikanischem Recht wirksam sei und die nach deutschem Recht zu beurteilende Anfechtung wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist nicht mehr zulässig sei. Das AG hat aus dem Vorbringen des Klägers geschlossen, dass er sich sicher sei, nicht der Vater des Beklagten zu sein, was sich nicht mit seiner Behauptung vereinbaren ließe, während der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Mutter des Beklagten verkehrt zu haben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht ergänzende Ausführungen zum erstmaligen Kennenlernen der Mutter des Beklagten im Jahre 1996 und zum Wiedertreffen im Jahre 1998 und hält die Schlussfolgerungen des AG aus allenfalls missverständlichem Anwaltsvortrag für nicht tragfähig. Das AG habe auch nicht den Vortrag des Beklagten im ersten Erwiderungsschriftsatz berücksichtigt, wonach der Kläger seiner Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Das AG habe schließlich das dominikanische Recht zur Vaterschaftsanerkennung nicht richtig angewandt.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass er nicht der Vater des Beklagten ist.
Nachdem der Kläger mit notarieller Urkunde vom 29.1.2003 das Anerkenntnis widerrufen hat, beantragt er hilfsweise festzustellen, dass die Anerkennung der Vaterschaft des Beklagten unwirksam ist.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch wiederholte Anhörung des Klägers und Vernehmung der Zeugin R., der Mutter des Beklagten, sowie der Zeugen L. Wegen des Ergebnisses wird auf die Protokolle vom 10.1.2003 (Bl. 189), vom 1.8.2003 (Bl. 251) und vom 4.11.2003 (Bl. 298) Bezug genommen. Der Senat hat weiterhin den Bearbeiter des Länderberichts Dominikanische Republik im Bergmann/Ferid/Henrich (Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht) Dr. R. um die Vorl...