Normenkette
StPO § 104 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Sätze 1, 1 Hs 2, § 136 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 163a Abs. 4 S. 2, §§ 257, 265, 344 Abs. 2 S. 2; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1; BTMG § 1; BtMG § 1 Abs. 1, §§ 3, 3 Abs. 3 Nr. 1, § 29 Abs. 1, 1 Nr. 3; GVG § 22c
Verfahrensgang
AG Minden (Entscheidung vom 18.03.2008; Aktenzeichen 13 Ds 704/07) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den dazugehörenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Gründe
A.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Minden vom 18.03.2008 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.
Nach den Urteilsfeststellungen wurde der Angeklagte am 13.04.2007 um 1:01 Uhr in Q in einer dunklen Ecke in unmittelbarer Nähe einer Asylbewerberunterkunft von Polizeibeamten der Kreispolizeibehörde N kontrolliert. Der Angeklagte, der seinem Hobby entsprechend ein Nachtsichtgerät bzw. einen Restlichtverstärker auf dem Kopf trug, war in Begleitung seiner Freundin der Zeugin C. Bei der Überprüfung der Personalien wurde bei dem Angeklagten ein starker Cannabisgeruch festgestellt. In seinem Rucksack wurden durch die Polizeibeamten ein Etui mit Marihuana, zwei Klemmverschlusstüten mit Marihuana, 13 weitere Klemmtüten ohne Inhalt sowie zwei Tüten mit Hanfsamen vorgefunden und sichergestellt. Polizeikommissar T ordnete nach Rücksprache mit der Leitdienststelle, die Kontakt zum Eildienstdezernenten der Staatsanwaltschaft aufgenommen hatte, aufgrund "Gefahr im Verzug" die Durchsuchung des Zimmers, welches der Angeklagte in der Wohnung seiner Eltern in Q bewohnt, an.
Im Zimmer des Angeklagten wurden eine Platte Haschisch, mehrere einzeln verpackte Haschischbrocken, drei Tüten mit Marihuana, eine größere Anzahl leerer Verpackungseinheiten mit Betäubungsmittelanhaftungen sowie eine Feinwaage aufgefunden und sichergestellt.
Insgesamt aufgefunden wurden im Rucksack und im Zimmer des Angeklagten 90,77 Gramm Haschisch (1 Klemmverschlusstüte mit 1,38 Gramm, 1 Tüte mit einem Haschischbrocken von 2,44 Gramm, 1 Tüte mit 86,95 Gramm, wovon 5 Gramm zwecks Untersuchung an das Labor gegeben worden sind) und 79,16 Gramm Marihuana (1 Klemmverschlusstüte mit 1,36 Gramm, 1 Klemmverschlusstüte mit 5,06 Gramm, 1 Klemmverschlusstüte mit 0,76 Gramm, 1 Klemmverschlusstüte mit 0,77 Gramm, 1 Klemmverschlusstüte mit 2,20 Gramm, 1 Klemmverschlusstüte mit 4,75 Gramm, 1 Gefriertüte mit 15,03 Gramm, eine Gefriertüte mit 19,03 Gramm, 1 Klemmverschlusstüte mit 4,13 Gramm, 1 Klemmverschlusstüte mit 8,34 Gramm, 1 Gefriertüte mit 10,39 Gramm und 1 Klemmverschlusstüte mit 6,34 Gramm. Aus einer der Tüten war zudem ein weiteres Gramm zwecks Untersuchung durch das Labor entnommen worden).
Der Angeklagte wusste, dass er mangels entsprechender Erlaubnis zum Besitz der Betäubungsmittel nicht berechtigt war.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten aufgrund der getroffenen Feststellungen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln für schuldig befunden und die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zu Bewährung als tat- und schuldangemessen angesehen.
Bei der Strafzumessung hat es zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und es sich bei den vorgefundenen Betäubungsmitteln um sogenannte "weiche Drogen" gehandelt hat. Zu seinen Lasten hat es bewertet, dass die sichergestellte Betäubungsmittelmenge relativ erheblich und deshalb mit einem entsprechenden Gefährdungspotential verbunden gewesen sei, auch wenn diese Menge die Grenze zur "nicht geringen Menge" noch nicht erreicht gehabt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Mit den erhobenen Verfahrensrügen wird unter näheren Ausführungen ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt gemäß Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 Abs. 1 S. 1 StPO, hilfsweise eine Verletzung von § 105 Abs. 1 S. 1 2. Halbs. StPO (Nichtvorliegen der Voraussetzungen von "Gefahr im Verzug") sowie ein Verstoß gegen die §§ 136 Abs. 1 S. 2, 163 a Abs. 4 S. 2 StPO geltend gemacht. Außerdem wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt.
B.
Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und im Umfang der Aufhebung zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Minden. Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet.
I.
Der Schuldausspruch des angefochtenen Urteils hält im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung Stand. Allerdings kann dem Angeklagten nur der Besitz derjenigen Betäubungsmittel zur Last gelegt wird, die zum Tatzeitpunkt von den Polizeibeamten in seinem Rucksack vorgefunden worden sind.
1.)
a)
Die erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 265 StPO greift hinsichtlich des Schuldausspruches nicht durch.
Mit dies...