Verfahrensgang
LG Paderborn (Aktenzeichen 4 O 437/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 13. November 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.
Neben den Beklagten zu 1) und 3) wird auch die Beklagte zu 2) verurteilt,
als Gesamtschuldner der Klägerin zu 1) den bis einschließlich Mai 2010 entstandenen und übergegangenen kongruenten Regressschaden in Höhe von 55.544,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2015 zu zahlen, der durch die fehlerhafte geburtshilfliche Betreuung der familienversicherten Mitglieder D1 und D3 seit dem 06.12.2007, hinsichtlich der Beklagten zu 2) seit dem 08.12.2007, verursacht wurde;
als Gesamtschuldner der Klägerin zu 2) den bis einschließlich Mai 2010 entstandenen und übergegangenen kongruenten Regressschaden in Höhe von 11.328,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2015 zu zahlen, der durch die fehlerhafte geburtshilfliche Betreuung der familienversicherten Mitglieder D1 und D3 seit dem 06.12.2007, hinsichtlich der Beklagten zu 2) seit dem 08.12.2007, verursacht wurde.
Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 3) gegen das zuvor genannte Urteil werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerinnen sind die Kranken- und Pflegekasse der ehemaligen Versicherten Frau D1 und deren am ........2007 geborenen Tochter D2. Das Versicherungsverhältnis bestand lediglich bis zum 31.12.2014.
Die Beklagte zu 1 ist das Entbindungsklinikum, die Beklagte zu 2 die zuständige Gynäkologin am 08.12.2007 und die Beklagte zu 3 die zuständige Gynäkologin am 06.12.2007.
Am 05.12.2007 wurde de Kindsmutter bei der Beklagten zu 1 stationär aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich in der 40. + 0 SSW mit beginnender Wehentätigkeit. Es wurden wiederholt CTG-Untersuchungen durchgeführt, die in der Nacht vom 05. auf den 06.12.2007 schließlich Herzschlagabsenkungen ergaben, so dass das Behandlungspersonal, insbesondere die Beklagte zu 3, die Kindesmutter auf einen Notkaiserschnitt vorbereitete.
Als sich die Herztöne beruhigten, wurde der Eingriff abgesagt und der Kindesmutter am Mittag des 06.12.2007 wehenfördernde Medikamente in Form eines Wehencocktails verabreicht. Zwei am 07.12.2007 durchgeführte CTG's waren unauffällig.
Als am 08.12.2007 morgens erneut niedrige Herzfrequenzen des ungeborenen Kindes festgestellt wurden, erfolgte um 9.00 Uhr der Entschluss zur eiligen Sectio, die sodann durchgeführt wurde. Das Kind wurde um 9.37 Uhr geboren, und zwar aus dick grünem Fruchtwasser mit einer straffen Nabelschnurumschlingung um Hals und Körper. Es wurde der Verdacht auf eine Mekoniumaspiration diagnostiziert, so dass das Kind ins Kinderkrankenhaus K kam und dort bis zum 15.01.2008 intensiv-medizinisch behandelt wurde.
Mit der Behauptung, dass die Geburtsvorbereitung und Entbindung fehlerhaft gewesen und die Kindesmutter nicht ausreichend aufgeklärt worden sei, haben die Klägerinnen die von ihnen erbrachten Aufwendungen und Pflegeleistungen ersetzt verlangt, weil sie behauptet haben, dass durch die fehlerhafte Leistung das Kind eine schwere Asphyxie erlitten und erheblich geschädigt worden sei, so dass es lebenslang pflegebedürftig sei.
Das Landgericht hat sachverständig beraten durch den Gynäkologen Dr. W und den Neonatologen/Pädiater Prof. Dr. I sowie durch Vernehmung der Kindesmutter als Zeugin der Klageforderung gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 entsprochen und die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Geburtsüberwachung am 06.12.2007 grob fehlerhaft gewesen sei. Angesichts der auffälligen CTG-Werte in der Nacht auf den 06.12.2007, die einen Hinweis auf Sauerstoffmangel ergeben hätten, sei es jedenfalls erforderlich gewesen, die Geburt zu erzwingen. Man hätte zwar keine Sectio durchführen, aber eine Einleitung mit Prostaglandin versuchen müssen. Bei Erfolglosigkeit hätte man eine Sectio in Erwägung ziehen müssen.
Die Verabreichung des Wehencocktails mit Rizinusöl sei nicht ausreichend gewesen. Dies sei kein geeignetes Mittel zur Geburtseinleitung. Es habe keine dafür nachgewiesene Wirkung, so dass man es auch nicht als milderes Mittel gegenüber Prostaglandin ansehen könne. Die Beweisaufnahme habe keinen Nachweis erbracht, dass die Kindesmutter dies so gewünscht habe. Dies ergebe sich auch nicht aus der Dokumentation und der Anhörung der Beklagten zu 3. Außerdem sei die Kindesmutter auch nicht ausreichend über Alternativen aufgeklärt worden. Es komme weiter dazu, dass es keine ausreichende Überwachung mittels CTG gegeben habe. Bei einer Geburtseinleitung müsse man alle zwei St...