Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 29.01.1991; Aktenzeichen 23 O 152/90) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Januar 1991 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger in Höhe von weniger als 60.000,– DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet.
Die Beklagten sind nicht verpflichtet, die Aufstellung und den Betrieb von Geld- oder Warenspielgeräten sowie Musikund Unterhaltsautomaten des Klägers in der von ihnen betriebenen Gaststätte … in … zu dulden; sie sind auch nicht verpflichtet, es zu unterlassen, andere als vom Kläger zur Verfügung gestellte Automaten in der Gaststätte aufzustellen oder zu betreiben. Denn der diese Pflichten begründende Automatenaufstellungsvertrag der Parteien ist nichtig.
Nach § 125 S. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, nichtig. Gem. § 34 S. 1 GWB sind Verträge, die Beschränkungen der in § 18 GWB bezeichneten Art enthalten, schriftlich abzufassen. Der unter dem 28. April 1989 geschlossene Aufstellvertrag enthält eine Beschränkung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Er schränkt die Beklagten in ihrer Freiheit ein, gewerbliche Leistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, von Dritten zu beziehen. Nach Ziffer 1 a des Vertrages gewähren die Beklagten dem Kläger das alleinige Recht, in der Gaststätte Spiel-, Unterhalts- und sonstige Automaten aufzustellen; gem. Ziffer 5 S. 2 dürfen sie einem Dritten die Aufstellung nur mit schriftlicher Zustimmung des Klägers gestatten.
Um den Kartellbehörden und den Gerichten die nach § 18 GWB gebotene Überprüfung eines solchen Vertrages zu ermöglichen, erstreckt sich das Schriftformerfordernis auf sämtliche vertragliche Vereinbarungen einschließlich aller Nebenabreden; formfrei sind nur solche Nebenabreden, die keinen Einfluß auf die Entscheidung haben, ob eine Mißbrauchsverfügung zu erlassen ist (BGHZ 54, 145, NJW 76, 1743, NJW 78, 822; Hamm WuWE OLG 1471).
Der unter dem 28. April 1989 von den Parteien unterzeichnete Automatenaufstellvertrag enthält nicht alle bei Vertragsabschluß getroffenen Vereinbarungen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob – wie die Beklagten behaupten – von Anfang an vereinbart war, neben den Geldspielautomaten auch einen Musikautomaten aufzustellen, und deshalb mangels Angabe dieses Automaten in dem Vertrag der Gegenstand des vertraglich vereinbarten Leistungsaustausches nicht bzw. nicht vollständig schriftlich niedergelegt worden ist (vgl. dazu BGH NJW 76, 1743, WM 79, 234).
Denn die Parteien haben über die in dem sämtlichen Automatenaufstellvertrag niedergelegten Vereinbarungen hinaus eine Darlehensvereinbarung getroffen. Der Kläger hat sich unstreitig verpflichtet, den Beklagten einen Betrag von 3.500,– DM zur Verfügung zu stellen, der mit den Wirteanteilen aus den Automateneinnahmen, mindestens aber mit monatlich 500,– DM zurückzahlbar sein sollte. Nach dem Vorbringen des Klägers im Senatstermin war diese Vereinbarung eine Nebenabrede zu dem Automatenaufstellvertrag. Denn die Darlehensgewährung war Teil der Verhandlungen zu dem Aufstellvertrag und ist zusammen mit diesem am Tage seiner Unterzeichnung vereinbart worden. Die Beklagten, die im Verhandlungstermin zunächst behauptet haben, erst einige Zeit nach Abschluß des Aufsteilsvertrages sei die Darlehensvereinbarung getroffen worden, haben sich nachträglich den Vortrag des Klägers zu eigen gemacht.
Eine solche Darlehensvereinbarung ist eine wesentliche Nebenabrede, die der Schriftform gem. § 34 GWB bedarf. Zum einen führt das von dem Aufsteller gewährte Darlehen zu einer Verstärkung der Bindungen des Gastwirtes. Zum anderen ist das zu Beginn des Vertragsverhältnisses gewährte Darlehen des Aufstellers regelmäßig eine Gegenleistung für das von dem Wirt zugestandene Ausschließlichkeitsrecht. Auch im vorliegenden Fall hat der Kläger auf die Zusatzvereinbarung gegenüber den Einwand der Beklagten hingewiesen, der Konkurrenzschutzklausel stehe eine adäquate Gegenleistung nicht – wie sonst üblich – gegenüber. Damit ist der darlehensweise gewährte „Provisionsvorschuß” eine Leistung, die die Beklagten zumindest auch dazu bewogen hat, einen Vertrag mit langjähriger ausschließlicher Bindung an den Kläger als Aufsteller abzuschließen. Nur bei Kenntnis einer solchen Gegenleistung für das Ausschließlichkeitsrecht ist den Kartellbehörden und Gerichten die Prüfung möglich, ob eine unbillige Wettbewerbseinschränkung vorliegt (Düsseldorf WuWE OLG 1793).
Die nach § 34 GWB erforderliche Schriftform ist auch nicht deshalb eingehalten worden, weil die Parteien die Zusatzvereinbarung in einer gesonderten Urkunde festgehalten haben. Nach § 126 Abs. 1 BGB muß das formbedürftige Rechtsgeschäft in einer einheitlichen Urkunde enthalten sein (Palandt-Keinrich...