Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 29.01.1991; Aktenzeichen 23 O 15/91) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 29. Januar 1991 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert:
- Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,– DM zu dulden, daß die Antragstellerin in der vom Antragsgegner betriebenen Gaststätte … gelegen in … zwei münzbetätigte Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit und einen Musikautomaten aufstellt.
- Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, die in Ziffer 1) genannten Geräte während der Dauer der Betriebszeit seiner Gaststätte durch Stromanschluß in Betrieb zu halten.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung weiter aufgegeben, es zu unterlassen, die Antragstellerin in der Ausübung ihres ausschließlichen Automatenaufstellrechts der in Ziffer 1) genannten Gaststätte selbst oder durch Dritte zu stören.
Dem Antragsgegner wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehendes Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,– DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Wochen angedroht.
Die Kosten dieses Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Antragstellerin schloß als Automatenaufstellerin mit dem Antragsgegner einen Vertrag vom 04.03.1986, der zum 28.02.1991 befristet war, sich jedoch um jeweils ein Jahr verlängerte, falls er nicht sechs Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Gegenstand des Vertrages war die alleinige Berechtigung der Antragstellerin, zwei Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit und einen Musikautomaten in der Gaststätte des Antragsgegners aufzustellen, die dieser von einer Brauerei angemietet hat.
Am 04.10.1990 – verspätet – kündigte der Antragsgegner zum 28.02.1991, die Antragstellerin widersprach, der Antragsgegner wiederholte die Kündigung mit der Begründung, er sei dazu gezwungen, weil er die Verlängerung seines zum 30.09.1990 ausgelaufenen Gaststättenpachtvertrages mit der Brauerei nur unter der Bedingung erhalten habe, einen anderen Aufsteller zu nehmen. Mit diesem Aufsteller habe er nun einen Ausschließlichkeitsvertrag geschlossen. Er setzte der Antragstellerin eine Frist zum 12.12.1990, die Geräte abzuholen, entfernte dann die Geräte am 19.12.1990 und stellte sie anderweitig bei sich unter. Auf die Aufforderung der Antragstellerin, die Geräte bis zum 03.01.1991 zurückzuschaffen, reagierte er nicht.
Die Antragstellerin hat behauptet, wegen der Entfernung der Geräte monatlich einen Verlust von 1.000,– DM zu erleiden.
Sie hat beantragt,
- der Antragsgegner hat bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes zu dulden, daß die Antragstellerin in der von dem Antragsgegner betriebenen Gaststätte „…,” gelegen in … zwei münzbetätigte Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit und einen Musikautomaten aufstellt,
- der Antragsgegner hat diese Geräte während der Dauer der Betriebszeit seiner Gaststätte durch Stromanschluß in Betrieb zu halten,
- dem Antragsgegner wird aufgegeben, die fremden Automaten, die sich in seiner Gaststätte befinden, ab sofort außer Betrieb zu setzen und aus den Gaststättenräumen zu entfernen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er hat gemeint, eine einstweilige Verfügung sei unzulässig, da die Antragstellerin vollendete Tatsachen schaffen wolle; im übrigen sei die Kündigung aus wichtigem Grunde gerechtfertigt.
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Es fehle an einem Verfügungsgrund, da die Antragstellerin die Erfüllung aus dem Vertrage erstrebe. Der Ausnahmefall einer verbotenen Eigenmacht liege nicht vor, da die Antragstellerin nicht unmittelbare Besitzerin der Automaten in der Gaststätte gewesen sei. Es fehle an der tatsächlichen Gewalt über die Sachen; die Antragstellerin habe kein jederzeitiges Zutrittsrecht zur Gaststätte gehabt. Der Antragsgegner habe ihr lediglich den Besitz gemittelt. Damit sei die Antragstellerin auf das Hauptsacheverfahren verwiesen.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Antragstellerin. Sie ist der Meinung, unmittelbare Besitzerin der Automaten gewesen zu sein, im übrigen auch einen mietrechtlichen Anspruch auf Nutzung der Stellflächen zu haben. Ferner sei der Antrag zu 3) von Fragen des Besitzrechts nicht berührt.
Mit der Erklärung, daß der Antrag zu 3) durchaus als Unterlassungsanspruch verstanden und mit einem Ordnungsmittel bewehrt werden solle, beantragt sie, in Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt zu erkennen:
- Der Antragsgegner hat bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes zu dulden, daß die Antragstellerin in der vom Antragsgegner betriebenen Gaststätte „…” gelegen in … zwei münzbetätigte Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeiten und einen Musikautomaten aufstellt,
- der Antragsgegne...