Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 12.08.1993; Aktenzeichen 2 O 154/93)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. August 1993 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, zu gewährleisten, daß die Innentemperatur in dem vom Kläger gemieteten Geschäftslokal im Hause … Erdgeschoß links, bei einer Außentemperatur bis zu 32° Celsius 26° Celsius nicht übersteigt und bei höheren Außentemperaturen mindestens 6° Celsius unter der Außentemperatur liegt.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 20 % und die Beklagten 80 %.

Die Beklagten tragen die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagten um 41.400,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger hat mit Mietvertrag vom 20.07.1990 (Bl. 7 ff GA) von den Beklagten ein Ladenlokal in einem Hotelgebäude in D. gemietet; er betreibt dort ein Reisebüro.

Der Kläger macht Ansprüche aufgrund einer angeblich mangelhaften Lüftungsanlage in dem Mietobjekt geltend. Er hat behauptet, daß infolge der Mängel der Anlage die Temperaturen in seinem Ladenlokal jeweils 5–6° C über der Außentemperatur lägen, was im Sommer zu Unzuträglichkeiten führte.

Er hat gemeint, die Beklagten seien zu Abhilfemaßnahmen verpflichtet, und hat in erster Linie die Durchführung bestimmter Maßnamen (u.a. Einbau einer Luftkühlung), hilfsweise allgemein die Verurteilung der Beklagten zur Abhilfe begehrt.

Die Beklagten haben behauptet, daß die installierte raumlufttechnische Anlage ordnungsgemäß arbeite. Sie haben gemeint, daß der Kläger keinen Anspruch auf den Einbau einer Luftkühlung habe, da es insoweit nur um Komfortfragen und nicht um die Beseitigung eines Sachmangels gehe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Hauptantrag sei unbegründet, weil der Kläger selbst bei einem vorliegenden Sachmangel keinen Anspruch auf die Durchführung bestimmter Einbauten habe. Aber auch mit dem Hilfsantrag sei die Klage unbegründet, weil die raumlufttechnische Anlage für sich genommen ordnungsgemäß arbeite, nämlich die Mieträume ausreichend mit Frischluft versorge. Einen Anspruch auf zusätzliche Sonnenschutzmaßnahmen habe der Kläger nach dem Vertrag nicht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er zunächst in erster Linie Zahlung von 18.958,80 DM verlangt und die in erster Instanz abgewiesenen Anträge nur hilfsweise weiter verfolgt hat.

Der Kläger meint weiterhin, daß die vorliegenden Temperaturverhältnisse einen Mangel der Mietsache begründeten. Das im selbständigen Beweisverfahren 8 OH 21/92 LG Dortmund erstattete Gutachten des Sachverständigen O. kranke daran, daß dieser erstmals Mitte Oktober am Objekt gewesen sei und deshalb zu den beanstandeten sommerlichen Temperaturen keine Aussage habe machen können. Der Kläger verweist demgegenüber auf ein bereits mit der Klage überreichtes Privatgutachten des Sachverständigen L. (Bl. 19 ff GA), das zwar das benachbarte Ladenobjekt betreffe, in dem aber genau die gleichen Verhältnisse vorlägen. Tatsächlich hätten die Raumtemperaturen in den gesamten Sommermonaten 1992 bereits bei Betriebsbeginn um 8.00 Uhr über 26° C gelegen. Teilweise seien Innentemperaturen bis 33° C gemessen worden. Unter diesen Verhältnissen könne ein Reisebüro nicht sachgerecht betrieben werden. Damit stünden ihm die Rechte aus § 538 BGB zu.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Beklagten zu verurteilen, zu gewährleisten, daß die Innentemperatur in dem vom Kläger gemieteten Geschäftslokal im Hause … Erdgeschoß links, bei einer Außentemperatur bis zu 32° C 26° C nicht übersteigt und bei höheren Außentemperaturen mindestens 6° C unter der Außentemperatur liegt.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie machen geltend, daß mit dem ursprünglichen Hauptantrag der Berufung eine nicht sachdienliche Klageänderung vorliege, weil ein völlig neues Begehren gestellt werde. Eine Beschwer liege nur hinsichtlich des ursprünglichen Hilfsantrages der Berufung vor, auf dessen Bescheidung es dem Kläger aber gar nicht ankomme. Die Berufung sei daher unzulässig.

Im übrigen meinen sie, daß keine Mängel des Objektes vorlägen. Der Kläger sei zum einen für die Folgen seiner Beleuchtungseinrichtung verantwortlich und habe insoweit Abhilfe zu schaffen. Zum anderen würden die vom Kläger geltend gemachten Temperaturen bestritten, und eine Luftkühlung sei vertraglich keineswegs geschuldet. Die eingebaute raumlufttechnische Anlage arbeite einwandfrei.

Schließlich berufen sich die Beklagten vorsorglich auf Verjährung und Verwirkung.

Der Senat hat ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. F. eingeholt. Wegen der Beweis fragen wird auf den Beschluß vom 22.02.1994 (Bl. 188 GA), wegen des Beweisergebnisses auf das eingeholte Gutachten vom 02.09.1994 (Bl. 206 ff GA) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.

I.

Die Berufung ist zulässig. Zumindest hinsichtlich des in der Berufungsinstanz ursprünglich angekündigten Hilfsantrag...

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