Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 25.02.1994; Aktenzeichen 11 O 209/93) |
Tenor
Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 25. Februar 1994 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 224.769,89 DM nebst 4 % Zinsen von 106.698,61 DM seit dem 13.04.1993 und von 118.071,28 DM seit dem 02.11.1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte ganz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 260.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 93.264,72 DM, die des Klägers 1.940,21 DM.
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma … in … (im folgenden Gemeinschuldnerin genannt). Die Beklagte war die „Hausbank” der Gemeinschuldnerin. Zur Sicherung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehungen trat die Gemeinschuldnerin mit Vertrag vom 10.01.1990 ihre Forderungen gegen sämtliche Kunden bzw. Schuldner an die Beklagte ab. In den Bestimmungen des von der Beklagten verwendeten Formularabtretungsvertrages ist eine verbindliche Verpflichtung zur Freigabe nur für den Fall der vollständigen Befriedigung aller Ansprüche der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin, nicht aber für den Fall der Übersicherung vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.05.1993 verwiesen.
Die Gemeinschuldnerin geriet in Vermögensverfall, der zum Konkurs führte. Durch Beschluß vom 13.06.1990, der der Gemeinschuldnerin am 18.06.1990 zugestellt wurde, ordnete das Amtsgericht Gütersloh die Sequestration an und erließ ein allgemeines Veräußerungsverbot. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Gemeinschuldnerin bei der Beklagten Verbindlichkeiten in Höhe von fast 300.000,00 DM. Am 29.06.1990 wurde das Konkursverfahren eröffnet.
Im August 1990 traf der Kläger mit den geschäftsführenden Gesellschaftern … und … der Gemeinschuldnerin eine Vereinbarung, wonach er sämtliche Kundenforderungen der Gemeinschuldnerin einziehen und die Erlöse der Beklagten zur Gutschrift auf dem ehemaligen Geschäftskonto zur Verfügung stellen sollte; die Beklagte stimmte dieser Vereinbarung zu.
Nach Zustellung des Sequestrationsbeschlusses wurden auf dem Kontokorrentkonto der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten Beträge in Höhe von insgesamt 254.338,84 DM verbucht. Ein Betrag von 106.698,61 DM hatte der Kläger aufgrund der Vereinbarung von August 1990 überwiesen; der Rest entfiel im wesentlichen auf die Zahlungen der Kunden; in dem Betrag waren allerdings auch Rückbuchungen und Stornierungen enthalten. 17.825,79 DM waren von Kunden in der Zeit zwischen Zustellung des Sequestrationsbeschlusses und Konkurseröffnung gezahlt worden. Durch die Einziehung der Forderungen entstanden der Beklagten Kosten in Höhe von insgesamt 10.863,46 DM.
Neben der Globalzession standen der Beklagten als weitere Sicherheit für die Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin auch Bürgschaften der Gesellschafter …, und … zum Nominalwert von 110.000,00 DM zur Verfügung. Als Mitte Juli 1991 die Außenstände der Gemeinschuldnerin auf einen Betrag von rund 69.000,00 DM zurückgeführt waren, zahlten die Bürgen im Einverständnis beider Parteien jeweils 23.449,04 DM, zusammen also 70.347,12 DM, nebst anteiligen Zinsen an die Beklagte und wurden in der zweiten Dezemberhälfte aus ihren Verpflichtungen entlassen.
Der Kläger verlangt die von der Beklagten eingezogenen Kundenforderungen heraus, da – insoweit wird seine Auffassung von der Beklagten geteilt – die Globalabtretung unwirksam sei. Nach Rücknahme der Klage wegen eines Betrages von 5.292,50 DM hat er die Zahlung von noch 243.120,24 DM verlangt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 243.120,24 DM nebst 4 % Zinsen von 106.698,61 DM seit dem 13.04.1993 und von 136.421,63 DM seit dem 02.11.1993 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, der Einzug der Kundenforderungen sei aufgrund der Vereinbarung von August 1990 gerechtfertigt; sie sei deshalb nicht zur Zahlung an den Kläger verpflichtet. In jedem Fall habe sie die bei ihr zwischen Sequestration und Konkurseröffnung eingegangenen Beträge verrechnen dürfen. Zudem habe sie im Vertrauen auf die Beständigkeit des Erwerbs auf Ansprüche gegen die Bürgen in Höhe von mehr als 80.000,00 DM verzichtet; insoweit sei jedenfalls ihre etwaige Bereicherung weggefallen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an den Kläger 151.271,17 DM zu zahlen. Zur Begründung ist aus...