Entscheidungsstichwort (Thema)
konkursrechtliche Rückgewähr
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 22.03.1983; Aktenzeichen 2 O 287/82) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22. März 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 25.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die (spätere) Gemeinschuldnerin, ein … betrieb, unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto Nr. …, über das sämtliche Geschäftsvorfälle abgewickelt wurden.
Am 23.3.1978 hatten die Gemeinschuldnerin und die Beklagte einen mit „Globalabtretung” überschriebenen Formularvertrag geschlossen, wonach die Gemeinschuldnerin zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Beklagten sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen in einer anliegenden Liste aufgeführte Drittschuldner abtrat. Wegen der übrigen Formularklauseln wird auf die Kopie des Vertrages (Bl. 31–32) Bezug genommen.
Nach den Bilanzen der Gemeinschuldnerin, deren Stammkapital 30.000 DM betrug, beliefen sich ihre Verlustvorträge 1977 auf 202.058,48 DM, 1978 auf 105.659,34 DM, 1979 auf 183.378,53 DM und 1980 auf 335.849,28 DM.
Vor dem Herbst 1979 hatte die Beklagte von dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin von Verlusten erfahren, die nach seiner Darstellung gering waren und gegen die er notwendige Maßnahmen eingeleitet habe. Auf ihr wiederholtes Bemühen hatte die Beklagte im Spätjahr 1979 von der Gemeinschuldnerin deren Bilanz per 31.12.1978 vorgelegt erhalten.
Am 14.1.1981 schlossen die Gemeinschuldnerin und die Beklagte einen ebenfalls mit „Globalabtretung” überschriebenen Formularvertrag. Die Gemeinschuldnerin trat zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten und befristeten, Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit der Beklagten an die Beklagte ihre gegenwärtigen und künftig entstehenden Forderungen aus Lieferungen, Leistungen und sonstigem Geschäftsverkehr gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A–S ab. Die gegenwärtigen Forderungen sollten mit Abschluß des Vertrages, die künftigen mit ihrer Entstehung auf die Bank übergehen. Wegen der übrigen Formularklauseln wird auf die Kopie des Vertrages (Bl. 33–34) Bezug genommen.
Seit Ende Januar 1981 betrug der Kreditrahmen der Gemeinschuldnerin 700.000 DM, wovon 300.000 DM zunächst als sogenannter „interner Überziehungskredit” gewährt und später (am 17.8.1981 – Vertragskopie Bl. 62–63 – und danach) in „Erhöhung des in laufender Rechnung gewährten Kredits” umgewandelt wurden. Mit Schreiben der Gemeinschuldnerin vom 1.7.1981 erhielt die Beklagte die Bilanz per 31.12.1980 mit dem Verlustvortrag von 335.849,28 DM übersandt. In den Jahren der Bilanzverluste hatten der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin und dessen Ehefrau Kredite der Beklagten auch auf ihrem privaten Grundbesitz abgesichert.
Am 6. oder 7.10.1981 fand eine Unterredung des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin und seines Sohnes, des Geschäftsführers der … GmbH, mit Vertretern der Beklagten statt, deren Inhalt und Ergebnis zwischen den Parteien teils streitig ist. Vereinbarungsgemäß legte die Beklagte Drittschuldnern mit Formularschreiben vom 9.10.1981 (Beispiel: Kopie Bl. 17) die Forderungsabtretung zum Zwecke der Kreditabsicherung unter Bezugnahme auf den „Vertrag vom 23.3.1978/14.1.1981” offen und forderte Zahlung auf das Konto der Gemeinschuldnerin bei ihr. Ebenfalls vereinbarungsgemäß schlug Rechtsanwalt … im Auftrag der Gemeinschuldnerin den nicht bevorrechtigten Gläubigern der Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 9.10.1981 (Kopie Bl. 18–21) einen Vergleich mit Zahlung von 40 % der Forderungen am 15.11.1981 bei Zustimmung aller Gläubiger bis 30.10.1981 vor und teilte mit, daß die Beklagte bei Zustandekommen des Vergleichs die Zahlung der Quote garantieren wolle. Dieser Vergleich kam nicht zustande.
In der Folgezeit wurden dem Girokonto der Gemeinschuldnerin, das am 17.8.1981 ein Soll von rund 602.000 DM aufgewiesen hatte, Beträge aufgrund von Bareinzahlungen, Einzügen, Überweisungen und Scheckeinreichungen gutgeschrieben und, zumindest bis 10.11.1981, meist kleinere Beträge aufgrund Schecks und Überweisungen und im Einzugsverfahren abgebucht, so daß das Soll von 657.683,28 DM am 9.10.1981 auf 681.231,07 DM am 12.10.1981 anstieg und unter Schwankungen auf 357.110,18 DM am 10.11.1981 sank.
Am 10.11.1981 überwies die von dem Sohn des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin geführte … GmbH von ihrem Konto bei der Beklagten auf das Girokonto der Gemeinschuldnerin (Überweisungskopien Bl. 30) zwei Beträge, 58.458,69 DM als Restzahlung für Warenlieferungen der Gemeinschuldnerin an sie und 112.460,58 DM für die von der Gemeinschuldnerin übernommenen Warenvorräte. Beide Überweisungen buchte die Beklagte zunächst auf ein neues Sonderkonto Nr. … (Kontoauszug Kopie Bl. 28); am 16.11.19...