Verfahrensgang
LG Paderborn (Urteil vom 23.11.2007; Aktenzeichen 4 O 370/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 23.11.2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Paderborn abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.596,77 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.8.2007 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 89 % und die Beklagte zu 11 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Wegen der Anträge der Parteien und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, die nachfolgend mit den notwendigen Änderungen und Ergänzungen dargestellt sind (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlungen restlichen "Kaufpreises", frustrierter Aufwendungen und Zinserstattungen aus einem Rücktritt von einem Kaufvertrag über einen Audi A8, sowie Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten in Anspruch.
Gemäß einer "Verbindlichen Audi Bestellung" vom 16.8.2006, die an die Stelle einer Bestellung vom 6.6.2006 trat, sollte die Beklagte der Klägerin einen Audi A8 zu einem Listenkaufpreis von 106.385 EUR liefern. Unter der Rubrik "Besondere Vereinbarungen" heißt es: Nachlass 16.385 EUR; Inzahlungnahme GW-Porsche Cayenne zum Preis von 50.000 EUR. Somit beträgt die Zuzahlung 40.000 EUR. Im Rahmen der ersetzten Bestellung vom 6.6.2006 unterzeichneten die Parteien einen "Ankaufsschein" für den Porsche zu einem Preis von 50.000 EUR. In diesem Ankaufsschein heißt es handschriftlich: "Inzahlungnahme in Verbindung mit Neuwagengeschäft." Unter dem 29.8.2006 stellte die Klägerin der Beklagten für den Porsche eine Verkaufsrechnung über den Betrag von 50.000 EUR aus. Die Bestellung vom 6.6.2006 wurde dann so nicht ausgeführt, sondern die Beklagte zahlte an die Klägerin den im Ankaufsschein genannten Betrag aus, mit dem die Klägerin die noch laufende Finanzierung des Porsche ablöste. Im Übrigen schloss die VR-Leasinggesellschaft mit der Beklagten einen Kaufvertrag über den Audi A8 zu einem Kaufpreis von 90.000 EUR. Unter dem 29.12.2006 berechnete die Beklagte der Klägerin für die Lieferung von vier Winterreifen auf Alu-Felgen 2.400,01 EUR und für die Maßanfertigung (Fremdarbeit) einer Hundedecke einen Betrag von 438,48 EUR.
Mit Schreiben vom 3.7.2007 erklärte die Klägerin - in Ausübung der ihr in den AGB des Leasingvertrages abgetretenen Ansprüche wegen etwaiger Sachmängel des geleasten Fahrzeugs ggü. der Beklagten den Rücktritt von dem Kaufvertrag. Diese erklärte sich mit Schreiben vom 10.7.2007 mit einer Rückabwicklung des Kaufvertrages einverstanden, nachdem sie das Einverständnis des Herstellers eingeholt hatte. Am 2.8.2007 stellte die VR-Leasing der Beklagten einen Betrag von 81.783 EUR (Objektwert 90.000 EUR abzgl. Nutzungsentschädigung gemäß Gutschrift von 8.217 EUR) in Rechnung, den die Beklagte ausglich.
Die Klägerin hat behauptet, in den der Bestellung vom 16.8.2006 vorausgegangenen Verhandlungen sei Einvernehmen darüber erzielt worden, dass der Ankaufpreis für den Porsche 60.000 EUR betrug. Nur intern sei vereinbart worden, dass dieser Betrag im schriftlichen Vertrag in einen Nachlass von 10.000 EUR und einen Anrechnungspreis von 50.000 EUR gesplittet werden sollte. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, aufgrund der Rückabwicklung des Kaufvertrages schulde die Beklagte nicht nur die Rückzahlung des leasingfinanzierten Betrages von 90.000 EUR, sondern auch den in den mündlichen Verhandlungen für die Inzahlungnahme des Porsche vereinbarten Mehrbetrag von 10.000 EUR. Abzüglich der anzurechnenden Nutzungsvergütung belaufe sich die von der Beklagten geschuldete Erstattung auf 9.087 EUR. Dieser Betrag stehe ihr zumindest auch als Schadensersatz zu. Sie könne auch den Ersatz ihrer durch die Rückabwicklung frustrierten Aufwendungen für die Winterreifen nebst Felgen und die Hundedecke beanspruchen. Schließlich hätte die Beklagte nach Verzugsgesichtspunkten auch den erhaltenen Kaufpreis zu verzinsen und die durch die Eigenvertretung entstandenen vorgerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Verzinsungspflicht für den erhaltenen Kaufpreis ergebe sich im Übrigen auch aus § 346 Abs. 1 BGB
Die Beklagte hat sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, dass sie zur Zahlung des Betrages von 9.087 EUR nicht verpflichtet sei. Bei den Vertragsverhandlungen mit der Klägerin sei nur ein in etwa dem tatsächlichen Verkehrswert des Porsche entsprechender Ankaufspreis von 50.000 EUR vereinbart worden. Ein Preis von 60.000 EUR wäre für sie "schon aus bilanzrechtlichen Gründen" überhaupt nicht in Betracht gekommen. Aus diesem Grunde sei ein Ankaufspreis von 50.000 EUR und ein Nachlass von 10.000 EUR auf den Kaufpreis besprochen und entsprechend auch die schriftlichen Verträge abgefasst worden. Damit sei das von der Klägerin erstrebte wirtschaftliche Ziel, für den Erwerb des Audi A8 nur eine Zuzahl...