Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 16.07.1998; Aktenzeichen 4 O 31/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Juli 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger wegen des Schadensereignisses vom 01.01.1997 Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 DM abzuwenden, soweit der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Haftpflichtversicherungsschutz aus einer von ihm bei der Beklagten abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherung wegen eines Vorfalls in der Sylvesternacht 1996/97. Der Kläger hatte einen Sprengstoff entwickelt und 1969 beim Bundespatentamt angemeldet. Die besonderen chemischen Eigenschaften des Sprengstoffes ermöglichten es, daß geringe Mengen auf der bloßen Handfläche mit einer hellen Stichflamme zur Explosion gebracht werden konnten. Um das zu demonstrieren, hatte der Kläger gelegentlich kleine Mengen des Sprengstoffes hergestellt. Dies war letztmals 1995 geschehen. Ein nicht verbrauchter Rest dieses Sprengstoffes war im Keller seines Hauses in einem Schraubdeckelglas aufbewahrt. In der Sylvesternacht 1996/97 wollte er seine schon häufiger durchgeführte Demonstration auf Bitte seiner Gäste wiederholen und holte deshalb den Sprengstoff aus dem Keller. Als er mit einem Spatel eine geringe Menge vom Rand des Glases gelöst hatte und entnehmen wollte, explodierte das Glas. Dabei wurden der Kläger selbst und drei seiner Gäste zum Teil erheblich verletzt. Der Kläger wird von seinen Gästen und deren Sozialversicherungsträger auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei. Sie beruft sich auf Ziffer I der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung, die unstreitig Gegenstand des Versicherungsvertrages sind.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Schadensfall habe sich im Rahmen einer gefährlichen und ungewöhnlichen Beschäftigung ereignet. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers. Beide Parteien wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger begehrt weiter Haftpflichtversicherungsschutz.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet. Die Beklagte ist nach § 1 AHB zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet. Bei dem Schadensereignis zu Sylvester 1996/97 haben sich Gefahren des täglichen Lebens ausgewirkt, die der Kläger als Privatperson gesetzt hat. Die in Ziffer I der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen in Paranthese gesetzten und von der Einstandspflicht des Versicherers ausgenommenen Gefahren entfallen. Hier könnten allenfalls die Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in Betracht gezogen werden. Dies ist jedoch nach Überzeugung des Senats abzulehnen.Es ist schon zweifelhaft und letztlich zu verneinen, ob die konkrete Einzelhandlung, für sich gesehen, ungewöhnlich und gefährlich ist. An deren Gefährlichkeit wird zwar kaum gezweifelt werden können. Es ist aber nicht ungewöhnlich, daß man sich auf Feiern auch leichtsinnig verhält. Dazu gehört gerade zu Sylvester das Abbrennen von nicht alltäglichen, selbstgefertigten und gefährlichen Feuerwerken. Darüber hinaus ist auch nicht entscheidend, ob die aktuelle schadenstiftende Handlung ungewöhnlich und gefährlich ist. Sie müßte in eine allgemeine Betätigung des Versicherten eingeordnet werden können, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist (BGH VersR 96, 495; 81, 271).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten ist diese allgemeine Tätigkeit nicht das Herstellen, Lagern und Abbrennen hochbrisanten Sprengstoffes in einem Wohnhaus. Bei einer solchen Wertung werden die zwar zeitlich aufeinander folgenden Tätigkeiten unzulässig zu einer allgemeinen Beschäftigung zusammengefaßt. Die Gefahren einer Tätigkeit wirken sich auf die Vornahme der nächsten nicht aus. So sind die Gefahren des Herstellungsprozesses mit der Fertigstellung abgeschlossen. Die der Lagerung wirkten sich bei dem Abbrand nicht mehr aus. Weiter bedingt auch nicht eine Tätigkeit die andere. Die Herstellung zieht nicht unbedingt Lagerung und Abbrand nach sind. Abbrand setzt vorherige Herstellung und Lagerung durch den Handelnden nicht voraus. Letztlich handelt es sich bei der Auffassung des Landgerichts um eine unzulässige Verknüpfung konkreter Einzelhandlungen zu einer Beschäftigung, die ihrerseits zu einzelfallbezogen geblieben ist und nicht auf eine allgemeine, gleichsam übergeordnete, Beschäftigung abstellt. Als solche könnte der Umgang mit Sprengstoff gesehen werden. Dieser mag gefährlich sein, ist aber nicht ungewöhnlich, wie die häufigere Anw...