Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 24.11.2011; Aktenzeichen I-14 O 170/11) |
Tenor
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 24. November 2011 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Antragsteller bietet im Internet Schreibwaren sowie Hobby-, Deko- und Bastelutensilien an. Auch der Antragsgegner vertreibt über das Internet Büroartikel, Deko- und Bastelbedarf. Sein Angebot bezog sich am 15. August 2011 auch auf zahlreiche Produkte wie Klebstoffe, Modelliermasse und Sprühlack, für die er unter Angabe von Volumen und Massen warb, ohne einen Grundpreis anzugeben (Anlage 3 -Bl. 14 ff., Anlage 4 Bl.17 ff).
Der Antragsteller ließ den Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 15. August 2011 (Anlage 6, Bl.36 f.) wegen eines darin gesehenen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung erfolglos abmahnen.
Auf den am 14. September 2011 eingegangenen Antrag des Antragstellers hat das Landgericht am selben Tage eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der dem Antragsgegner untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über einen Internetauftritt rechtsverbindliche Bestellungen von Letztverbrauchern für Büroartikel, Deko- und Bastelbedarf entgegen zu nehmen und dabei gegenüber Letztverbrauchern
in Angeboten, in denen Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten oder beworben werden, neben dem Endpreis nicht auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben,
sofern dies wie in den Anlagen 3 und 4 erfolgt.
Der Antragsgegner hat gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung Widerspruch eingelegt.
Der Antragsteller hat im Verfahren über den Widerspruch die erlassene einstweilige Verfügung verteidigt. Er hat die Ansicht vertreten, der Antragsgegner sei seiner sich aus § 2 Abs. 1 PAngV ergebenden Verpflichtung, bei den betreffenden Angeboten den Grundpreis anzugeben, nicht nachgekommen. Bei der Verletzung dieser Informationspflicht handele es sich um einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG und zugleich auch um eine spürbare Beeinträchtigung der wettbewerblichen Interessen der anderen Marktteilnehmer.
Der Antragsteller hat beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 14. September 2011 zu bestätigen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten
Antrag zurückzuweisen.
Er hat gemeint, sein Verhalten sei nicht wettbewerbswidrig. Ein durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher sei in der Lage, bei bestimmten Artikeln die Grundpreise selbst zu ermitteln. Das sei insbesondere bei einigen der in der Anlage 4 zur Antragsschrift genannten Produkte der Fall. Außerdem könne der Verbraucher die Internetseite eines Konkurrenten parallel aufrufen und dadurch die Endpreise vergleichen. Eine Grundpreisangabe sei über ein Programm, mit dem die Grundpreise an wechselnde Endpreise angepasst würden, auch leicht möglich. Deshalb würden auch keine Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern gefährdet oder spürbar beeinträchtigt.
Der Antragsgegner hat außerdem geltend gemacht, der Antragsteller handele als im Internet bekannter und benannter Abmahner rechtsmissbräuchlich, und dazu im Verhandlungstermin vor dem Landgericht Internetausdrucke vorgelegt.
Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass hier ein Verstoß gegen die sich aus § 2 Abs. 1 PAngV ergebende Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises vorgelegen habe. Dabei handele es sich auch um einen Wettbewerbsverstoß, weil § 2 Abs. 1 PAngV eine den Verbraucher schützende Norm darstelle. Die fehlende Grundpreisangabe könnte sich nur dann als ein Bagatellverstoß darstellen, wenn dem Verbraucher selbst im Einzelfall die Ermittlung des Grundpreises ganz leicht möglich sei. Das gelte aber sicher nicht in den hier auch vorliegenden Fällen, in denen die Berechnung des Grundpreises ohne Nutzung eines Taschenrechners normalerweise nicht möglich sei. Die Wettbewerbswidrigkeit könne auch nicht deshalb entfallen, weil andere große Händler gleichfalls keine Grundpreise angäben, obwohl Waren lediglich über Maße oder Mengen veräußert würden.
Soweit der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung eingewandt habe, der Antragsteller handele rechtsmissbräuchlich, seien dafür keine Anhaltspunkte ersichtlich. Es obliege den Parteien jedenfalls, Ansätze für die Prüfung der Frage, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegen könne, vorzutragen. Für einen ausreichenden Vortrag in diesem Sinne sei das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Konvolut von Google-Ergebnissen nicht geeignet. Es hätte dem Antragsgegner vielmehr oblegen, die Relevanz der vorgelegten Auszüge dafür, dass ein Rechtsmissbrauch vorliegen könne, darzulegen. Der Kammer sei bekannt, dass sich im Internet bei Eingabe entsprechender Schlüsselworte seitenweis...