Leitsatz (amtlich)
Ein Spielturm für Kinder stellt kein Gebäude i.S.v. § 1 Abs. 1 NachbG NRW dar, wenn er den Eintritt eines erwachsenen, normal großen Menschen nicht gestattet.
Normenkette
NachbG § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 27.08.2013; Aktenzeichen 25 O 95/13) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 27.8.2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn.
Auf dem klägerischen Grundstück befindet sich an der gemeinsamen Grenze ein Gartenhaus mit Flachdach.
Auf dem ca. 650 qm großen Grundstück der Beklagten haben diese unmittelbar auf der Rückseite des vorbezeichneten Gartenhauses einen sog. "Spielturm" für ihr inzwischen fünfjähriges Enkelkind aufgestellt. Bei diesem Spielturm handelt es sich um rechteckiges Gebilde aus Holz, welches eine Grundfläche von ca. 1,5 × 0,5 m hat. Der Spielturm hat eine Höhe von ca. 1,90 m. Er besteht aus 2 Etagen und hat einen Einstieg sowie 3 fensterähnliche Öffnungen.
Die Kläger begehren die Beseitigung des Spielturmes aus verschiedenen Gründen. Insbesondere störe der Turm das Erscheinungsbild ihres Gartenhauses und damit ihres gesamten Grundstückes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Sie sei zwar zulässig, aber unbegründet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Kläger vermögen sich mit dieser Entscheidung nicht abzufinden und greifen sie mit ihrer Berufung an.
Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihren erstinstanzlichen Vortrag:
Die Kläger beantragen,
I. das am 27.8.2013 verkündete und am 18.9.2013 zugestellte Urteil des LG Dortmund, Az. 25 O 95/13, wird aufgehoben; der Rechtsstreit wird an das LG Dortmund zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
II. Hilfsweise wird wie folgt beantragt:
1. Das am 27.8.2013 verkündete und am 18.9.2013 zustellte Urteil des LG Dortmund, Az. 25 O 95/13, wird abgeändert und die Beklagten werden verurteilt, einen unmittelbar an der Grenze ihres Grundstücks W-Straße ..., ... E im südlichen Bereich ca. 18 Meter entfernt von der Straße W-Straße an der nördlichen Grenze zum Grundstück W-Straße ..., ... E direkt an dem dort befindlichen Gartenhäuschen gestellten Holzturm, der das Gartenhaus der Kläger überragt, von der Grenze zu entfernen.
2. Es wird festgestellt, dass sich der klägerische Antrag, die Beklagten zu verurteilen, eine von ihnen vorgenommene Bodenvertiefung unter dem Holzturm zu beseitigen, in der Hauptsache erledigt hat.
3. Die Beklagten werden verurteilt, den Klägern 573,22 EUR nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.9.2012 zu erstatten.
III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Verteidigung des angefochtenen Urteils nehmen sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug.
B. Die Berufung ist zurückzuweisen. Sie ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist sowohl im Ergebnis als auch in seiner Begründung zutreffend.
I. Die Kläger begehren in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtene Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG.
Die Voraussetzungen für diesen Berufungsantrag ergeben sich aus § 538 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.
Danach darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen, soweit in erster Instanz ein wesentlicher Verfahrensmangel festzustellen ist und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist.
Eine Aufhebung und Zurückverweisung ist nicht ernsthaft in Betracht gekommen. Den Klägern ist es schon nicht gelungen, Verfahrensfehler des LG aufzuzeigen. Soweit sie Fehler bei der Anwendung der §§ 1, 31 NachbG NRW und §§ 1004, 906, 242 BGB rügen, handelt es sich nicht um Verfahrensfehler, sondern- wenn sie denn überhaupt vorliegen - um materiell-rechtliche Fehler. Dabei bleibt es auch dann, wenn das LG von einem angeblich unrichtigen materiell-rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig keinen Anlass gesehen hat, Hinweise zu erteilen und/oder Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. BGH NJW-RR 1999, 1289). Ob ein Verfahrensmangel anzunehmen ist, beurteilt sich aus der materiell-rechtlichen Sicht des Erstgerichts, ungeachtet dessen, ob das Berufungsgericht sie billigt oder nicht (vgl. BGH, a.a.O.; Zöller/Heßler, 30. Aufl. 2014, § 538 ZPO Rz. 10).
II. Hilfsweise stellen die Kläger ihre bereits in erster Instanz gestellten Klageanträge.
Auch insoweit ist ihre Berufung erfolglos geblieben. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Das Verlangen der Kläger, den von den Beklagten im Bereich der Grundstücksgrenze unmittelbar neben das klägerisch...