Verfahrensgang
LG Detmold (Aktenzeichen 9 O 404/99) |
Tatbestand
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 26.228,34 DM gestützte Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch unter dem allein hier in Frage kommenden Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung zu. Der Kläger hat eine dem Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsmaklervertrages nicht bewiesen.
1.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist von einem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsmaklervertrag auszugehen. Daß ein solcher Vertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestanden hat, folgt aus der vom Beklagten eingeräumten Übernahme des Versicherungsgeschäfts des Zeugen und der zwischen den Parteien unstreitigen Tatsache, dass der Zeuge Versicherungsmakler des Klägers war. Insoweit hat der Kläger auch unwidersprochen im Senatstermin dargelegt, daß er sich mit der Fortführung der Betreuung seiner Versicherungsverträge durch den Beklagten einverstanden erklärt hat. Bei einem Versicherungsmaklervertrag handelt es sich um ein geschäftsbesorgungsvertragliches Dauerschuldverhältnis, durch das sich der Beklagte zur umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen des Klägers verpflichtet hat (vgl. Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 26. Aufl., Anhang zu §§ 43 - 48, Rdn. 1 ff.).
2.
Daß der Beklagte die sich aus diesem Versicherungsmaklervertrag ergebenden Pflichten, zu denen grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines KFZ-Kaskoversicherungsschadens, insbesondere die Erstellung einer sachgerechten Schadensanzeige gehört, verletzt und dadurch die Ablehnung der Schadensregulierung durch den Versicherer verursacht hat, läßt sich jedoch nicht feststellen.
a)
Der Annahme einer Pflichtverletzung steht allerdings nicht entgegen, daß nicht der Beklagte selbst gehandelt hat, sondern der Zeuge. Dieser ist vom Beklagten - wie sich aus dem an die Haftpflichtversicherung übersandten Telefax vom 09. August 1995 ergibt - in die Abwicklung des Kaskoschadens eingeschaltet worden und ist damit als dessen Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB anzusehen. Daß der Zeuge daneben aufgrund des Mitarbeiter-Vertrages auch eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Beklagten hat erfüllen wollen und er in seiner Tätigkeit - wie der Beklagte behauptet - "absolut frei" gewesen sei, ist dabei unerheblich (vgl. Palandt/Heinrichs, 59. Aufl., § 278 Rdn. 7 mit Rechtsprechungsnachweisen).
b) Im Streitfall kommt die Verletzung einer Aufklärungs- und Beratungspflicht in Betracht, da der Zeuge dem Kläger - nach dessen Behauptung - dazu geraten hat, den Heckschaden in der Schadensanzeige nicht anzugeben. Zunächst spricht diese falsche Informationserteilung für eine Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger. Dies ist indessen dann nicht der Fall, wenn - was der Beklagte ausdrücklich behauptet - der Zeuge dem Kläger die möglichen Folgen der aus der Nichtangabe des Heckschadens resultierenden Obliegenheitsverletzung, also das Risiko einer eventuellen Nichtregulierung durch die Kaskoversicherung deutlich "vor Augen geführt" hat. Dann ist der Kläger nämlich hinreichend aufgeklärt worden und dann hat er die objektiv falsche Beratung und die daraus resultierende unvollständige Schadensanzeige als "richtig" akzeptiert.
Daß eine solche Aufklärung durch den Zeugen unterblieben ist, hat der Kläger allerdings nicht bewiesen. Der vom Kläger benannte Zeuge hat zwar bei seiner Vernehmung vor dem Senat bekundet, dem Beklagten aufgrund einer eigenen Fehleinschätzung dazu geraten zu haben, den "Bagatellschaden" in der Schadensanzeige nicht anzugeben und dabei den Kläger auch nicht über etwaige Risiken informiert zu haben. Dieser Aussage vermag der Senat jedoch nicht den für ein positives Beweisergebnis erforderlichen Beweiswert beizumessen. Durchgreifende Zweifel resultieren bereits daraus, daß der Zeuge aufgrund der ihm bekannten tatsächlichen Reparaturkosten von nur 800,00 DM bis 850,00 DM davon ausgegangen sein will, daß eine Reparatur in einer Fachwerkstatt etwa 1.500,00 DM bis 2.000,00 DM gekostet hätte. Diese Sachverhaltsschilderung läßt sich indessen nicht mit der - sogar unstreitigen - Darstellung des Klägers in Einklang bringen, der bei seiner Anhörung (§ 141 ZPO) angegeben hat, daß der Zeuge gewußt habe, daß er - der Kläger - von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers 4.000,00 DM bekommen habe. Dieser Widerspruch legt es zumindest nahe, daß sich der Zeuge sehr wohl darüber im Klaren gewesen ist, daß es sich bei dem Heckschaden um einen offenbarungspflichtigen Vorschaden gehandelt und daß er dies auch gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht hat. Das wird nicht zuletzt auch dadurch erhärtet, daß der Zeuge mit dem Kläger - wie der gemeinsame Italienurlaub zeigt - freundschaftlich...