Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 23.01.1997; Aktenzeichen 15 O 3/97) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 23.01.1997 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die einstweilige Verfügung vom 23.01.1997 wird aufgehoben.
Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Verfügungsklägerin.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu 1/4 und der Verfügungsbeklagte zu 3/4.
Das Urteil beschwert die Verfügungsklägerin um weniger als 60.000,00 DM.
Tatbestand
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten ist auch in der Sache selbst begründet. Sie führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 23.1.1997 und zur Zurückweisung des Antrags der Verfügungsklägerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung als unbegründet.
Die Verfügungsklägerin hat gegen den Verfügungsbeklagten wegen ihrer am Bauvorhaben … in … erbrachten Leistungen keinen Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gemäß § 648 Abs. 1 S. 1 BGB, dessen Sicherung sie durch Eintragung einer Vormerkung gemäß §§ 883, 885 BGB verlangen könnte.
1.
Zutreffend ist das Landgericht allerdings aufgrund der von der Verfügungsklägerin überreichten Unterlagen sowie der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ihres Geschäftsführers … und des Zeugen … zu der Einschätzung gelangt, daß die Verfügungsklägerin das Bestehen eines Restwerklohnanspruchs in Höhe von 440.086,87 DM gegen den Verfügungsbeklagten hinreichend glaubhaft gemacht hat. Die hiergegen erhobenen Einwände des Verfügungsbeklagten dringen jedenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht durch.
a)
Zwischen den Parteien ist auf der Grundlage des Generalübernehmervertrages vom 16.2.1993 ein wirksamer Bauvertrag zustande gekommen. Über die ihr hierin übertragenen Leistungen hinaus hat die Verfügungsklägerin im Auftrag des Verfügungsbeklagten unstreitig erhebliche Mehrleistungen erbracht, die sie dem Verfügungsbeklagten in ihrer Schlußrechnung vom 15.6.1994 mit insgesamt 104.086,87 DM in Rechnung gestellt hat. Auf den unter Berücksichtigung dieser Mehrleistungen ermittelten Rechnungsbetrag der Schlußrechnung in Höhe von 904.086,87 DM hat der Verfügungsbeklagte bislang lediglich Zahlungen in Höhe von insgesamt 860.000,00 DM geleistet, so daß hiernach noch ein Restbetrag von 44.086,87 DM offensteht.
Seine erstmals im Senatstermin vom 19.8.1997 aufgestellte Behauptung, er habe sich nachträgliche mit der Verfügungsklägerin darauf geeinigt, daß mit einer Gesamtzahlung von 860.000,00 DM sämtlicher Ansprüche der Verfügungsklägerin aus dem in Rede stehenden Bauvorhaben abgegolten sein sollten, hat der Verfügungsbeklagte weder nach Ort, Zeitpunkt und den weiteren Begleitumständen der behaupteten Einigung nachvollziehbar dargetan noch glaubhaft gemacht. Sein Vortrag hierzu steht zudem in bislang ungeklärtem Widerspruch zum Inhalt seiner Schutzschrift vom 4.11.1996 wie auch seiner vorbereitenden Schriftsätze im vorliegenden Verfahren. Daß vereinbarungsgemäß der Werklohnanspruch der Verfügungsklägerin einschließlich erbrachter Mehrleistungen pauschal 860.000,00 DM betragen sollte, wird hierin nicht geltend gemacht. Statt dessen werden unter näherer Darlegung allein sachliche Einwände gegen die Berechnung einzelner der von der Verfügungsklägerin in Ansatz gebrachter Mehrleistungen erhoben, was bei Einigung auf eine pauschalierte Gesamtvergütung unnötig gewesen wäre. Hinzu kommt, daß jede Erläuterung dazu fehlt, wie der angeblich vereinbarte Zahlbetrag von 860.000,00 DM ermittelt worden sein soll.
b)
Der Verfügungsbeklagte wendet sich jedenfalls im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens auch ohne Erfolg gegen die Berechtigung der von der Verfügungsklägerin für erbrachte Mehrleistungen berechneten Mehrkosten. Zu berücksichtigen ist insoweit, daß der Verfügungsbeklagte die von der Verfügungsklägerin in ihrer Schlußrechnung vom 15.6.1994 in Ansatz gebrachten Mehrkosten – insoweit anders als im Parallelverfahren der Parteien 24 U 62/97 OLG Hamm, wo umgehend Einwände gegen die Rechnungsstellung der Verfügungsklägerin erhoben wurdenauch nach seinem eigenen Vortrag erstmals in seiner bereits angesprochenen Schutzschrift vom 4.11.1996 als in Teilbereichen unbegründet beanstandet, zuvor dagegen offensichtlich keine Veranlassung gesehen hat, hiergegen Einwände zu erheben, sondern noch Zahlungen darauf zu leisten. Vor diesem Hintergrund erweist sich der durch die eidesstattliche Versicherung des Zeugen … belegte Vortrag der Verfügungsklägerin, sämtliche berechneten Leistungen seien tatsächlich auch erbracht und entsprechend den getroffenen Vereinbarungen zu den bereits früher berechneten Preisen abgerechnet worden, als hinreichend substantiiert und glaubhaft gemacht, das Vorbringen des Ve...