Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 23.01.1997; Aktenzeichen 15 O 562/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 23. Januar 1997 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die einstweilige Verfügung wird aufgehoben, der Antrag der Verfügungsklägerin vom 30. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin auferlegt.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten ist begründet.

Unter Abänderung des angefochtenen Urteils ist die einstweilige Verfügung aufzuheben und der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin hat gegen den Verfügungsbeklagten wegen ihrer am Bauvorhaben … erbrachten Leistungen keinen Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gemäß § 648 Abs. 1 S. 1 BGB, dessen Sicherung sie durch Eintragung einer Vormerkung gemäß §§ 883, 885 BGB verlangen könnte.

I.

Der Anspruch der Klägerin auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek scheitert entgegen der Auffassung des Beklagten allerdings nicht an der in § 9 des Generalübernehmervertrages getroffenen Regelung.

Die betreffende Klausel ist bereits sprachlich nicht recht zu verstehen, weil es sich um grammatikalisch unzulängliches Deutsch handelt, sodaß eine Auslegung, was mit der Regelung bezweckt werden soll, nur schwer möglich ist.

Soweit die Klausel – wie offenbar nach dem Berufungsvortrag vom Beklagten selbst so verstanden – als Schiedsgerichtsvereinbarung auszulegen ist, ist sie gemäß § 1027 ZPO formnichtig, da sie nicht in einer separaten Urkunde niedergelegt worden ist und ein Ausnahmetatbestand des § 1027 Abs. 2 ZPO nicht dargelegt ist.

Denkbar wäre auch eine Auslegung als Schiedsgutachtenvereinbarung, die möglicherweise dazu führen könnte, daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung als zur zeit unbegründet abzuweisen wäre, weil mangels Vorlage des vereinbarten Schiedsgutachtens zu den streitigen Tatsachen die klagende Partei beweisfällig geblieben ist (s.d. Werner/Pastor, Der Bauprozeß 7. Auflage, Rn. 486). Ob dies auch im Verfahren der einstweiligen Verfügung gilt, ist jedoch nicht zu entscheiden. Nach Auffassung des Senates haben die Parteien mit der Regelung des § 9 des Bauvertrages eine Schiedsgerichtsvereinbarung gemeint. Ausdrücklich „unterwerfen sich die Parteien der Beurteilung” durch den Sachverständigen und treffen bereits eine Kostenregelung. Damit zeigen sie, daß sie nach Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen keinen Raum mehr für weitere Entscheidungen wegen der streitigen Punkte lassen wollen. Das ist gerade Sinn einer Schiedsgerichtsvereinbarung, deren Gegenstand die letztverbindliche Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen den Parteien unter Ausschluß der staatlichen Gerichte ist (Zöller/Geimer, ZPO, § 1025 Rn. 2a). Ein Schiedsgutachen soll dagegen nur erhebliche Tatsachen beschaffen und festlegen, wobei noch Raum für die Entscheidung der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bleibt.

II.

Die Verfügungsklägerin hat grundsätzlich einen Restwerklohnanspruch unter Berücksichtigung von Mehr- und Minderleistungen gegenüber dem Pauschalvertrag und der Zahlungen des Verfügungsbeklagten iHv. 100.188,20 DM dargelegt und glaubhaft gemacht.

Der Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek aus § 648 BGB scheitert allerdings daran, daß die Bauleistung der Klägerin mit Mängeln behaftet ist, sodaß ein dementsprechender Wertzuwachs des Grundstücks nicht gegeben ist.

1.

Zwischen den Parteien ist mit dem Generalübernehmervertrag vom 13. Oktober 1994 ein Werkvertrag über die Errichtung eines Bauwerkes auf dem Grundstück des Beklagten als Bauherrn geschlossen worden.

a)

Die Klägerin macht geltend, über die in diesem Vertrag vereinbarten und mit dem Pauschalpreis von 2.7 Mio DM zu vergütenden Leistungen hinaus, habe sie gesondert zu vergütende Mehrleistungen iHv. 264.224,92 DM erbracht.

Davon hat der Beklagte in seiner letzten Abrechnung mit Schreiben vom 16.08.1996 insgesamt 172.770,58 DM anerkannt.

Die Berechtigung Über diese Anerkennung hinausgehender Mehrforderungen hat die Klägerin in diesem Verfahren nicht dargelegt.

Nach § 5 des Bauvertrages war die Klägerin verpflichtet, Sonderwünsche auszuführen, die der Beklagte verlangte, wobei maßgebend für die Vergütung die individuell getroffene schriftliche Vereinbarung sein sollte.

Schriftliche Vereinbarungen zu den über die Abrechnung des Beklagten hinausgehenden Mehrleistungen hat die Klägerin nicht vorgetragen. Auch hat sie keinerlei Umstände dargelegt, nach denen vereinbart wurde, diese Schriftformklausel nicht anzuwenden.

Selbst mündliche Vereinbarungen der entsprechenden Mehrleistungen werden von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Dazu reicht es nicht aus, die Forderung zu berechnen. ...

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