Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 19.01.2010; Aktenzeichen I-17 O 135/09) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Januar 2010 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
I.
Die Klägerin und die Beklagte zu 1) waren jedenfalls im Jahre 2009 Mitbewerber im Hinblick auf Publikationen, die polizeirelevante Themen behandeln und durch Inserate von Gewerbetreibenden finanziert werden. Die Beklagte zu 2) gibt einen Aufkleber (Anlage K2) heraus, der einem umworbenen Anzeigenkunden zugesandt worden ist. Der Beklagte zu 3) ist selbständiger Handelsvertreter der Beklagten zu 1).
Am 5. Dezember 2008 rief der Beklagte zu 3) Herrn B unter einem Telefonanschluss der O2 GmbH ohne dessen Einverständnis an. Er bot die Veröffentlichung eines Inserats in einer Publikation "Drogen und Kriminalität -NRW" zum Preis von 570,-- € an. Per Fax übersandte er dann einen Anzeigenauftrag sowie ein Schreiben mit dem Briefkopf des Landesbezirks NRW der Beklagten zu 2) vom gleichen Tage. Einige Zeit später übersandte der Beklagte zu 3) mit einem Anschreiben des Landesbezirks NRW Herrn B einige Aufkleber der Beklagten zu 2).
Herr B arbeitet als selbständiger und freier Handelsvertreter für die Handelsvertretung I in S. In dieser Eigenschaft ist er auch für die O2 GmbH, die unter der gleichen Anschrift in M Anzeigen für die Klägerin einwirbt, und die Klägerin selbst tätig geworden. Er hat selbst telefonisch bei Gewerbetreibenden für Inserate in Publikationen über polizeirelevante Themen geworben.
Die Klägerin hat behauptet, anlässlich des Telefonats am 5. Dezember 2008 habe der Beklagte zu 3) Herrn B im Hinblick auf den Aufkleber der Gewerkschaft der Polizei erklärt, dass dieser von den Polizeibeamten wahrgenommen werde, wenn er, B, falsch parke oder in eine Polizeikontrolle gerate. Er werde dann keinen Strafzettel bekommen oder bei Verkehrskontrollen unbehelligt bleiben. Sollte das im Einzelfall nicht so ablaufen, könne sich Herr B mit ihm in Verbindung setzen, er werde die Sache dann mit den Kollegen von der Polizei regeln.
Die Beklagte zu 1) erwirkte am 25. März 2009 nach erfolgloser Abmahnung der Klägerin wegen wettbewerbswidriger Kaltanrufe des Herrn B bei Anzeigenkunden die einstweilige Verfügung des Landgerichts Lübeck (Bl.31 f.), mit der der Klägerin u.a. solche Anrufe bei Firmen verboten wurden. Diese Verfügung wurde durch Urteil des Landgerichts Lübeck vom 5. Mai 2009 (Bl.62 ff.) bestätigt.
Wegen des Verhaltens des Beklagten zu 3) hat die Klägerin nach Abmahnung vom 23. März 2009 am 2. April 2009 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte zu 1) beantragt und fünf Verbotsanträge gestellt. In Bezug auf die beiden ersten Anträge, die eine unzulässige Telefonwerbung zum Gegenstand hatten, hat die Beklagte zu 1) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Parteien haben insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Den damaligen Antrag zu 3) hat die Klägerin zurückgenommen. Im Hinblick auf die Anträge zu 4) und 5) hat das Landgericht im Verfügungsverfahren mit Urteil vom 22. April 2009 (Bl.43 ff.) den Antrag zurückgewiesen, weil die ihnen zugrundeliegenden Behauptungen zum Schutzzweck der Aufkleber der Beklagten zu 2) und zur Bereitschaft des Beklagten zu 3), im Falle einer polizeilichen Inanspruchnahme zu intervenieren, nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden seien. Der Senat hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 29. Oktober 2009 -4 U 112 / 09 zurückgewiesen. Er hat wegen des zweitinstanzlichen Prozessverhaltens der Antragstellerin schon das Vorliegen eines Verfügungsgrundes verneint.
Schon zuvor, nämlich am 18. September 2009, hat die Klägerin das Hauptsacheverfahren anhängig gemacht und mit diesem die früheren Unterlassungsanträge zu 4) und 5) weiter verfolgt, und zwar gegen alle drei Beklagte.
Am 21. September 2009 erließ das Landgericht Lübeck eine Beschlussverfügung, mit der dem Geschäftsführer der Klägerin u.a. untersagt wurde, Mitarbeiter oder selbständige Handelsvertreter damit zu beauftragen, bei Firmen Werbeanrufe in Form von Kaltanrufen zu tätigen (Bl.122 f.). Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2009 (Bl.152) gab der Geschäftsführer im Hinblick auf diese einstweilige Verfügung die Abschlusserklärung ab.
Mit Schreiben vom 29. September 2009 (Bl.36-38) wandte sich der Gesellschafter U der Klägerin auch in deren Auftrag an die Beklagte zu 1) und schlug im Hinblick auf die verschiedenen gerichtlichen Auseinandersetzungen und unter Hinweis auf das vorliegende Verfahren vor, die Differenzen gütlich beizulegen. Er führte im Einzelnen aus:
"Ich möchte daher den Versuch unternehmen, m...