Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 6 O 275/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.9.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger auf die Widerklage verurteilt bleibt, an die Beklagten 57.777,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 77,96 EUR seit dem 2.7.2009 und seit dem 4.8.2009 sowie aus jeweils 1.175,96 EUR seit dem 2.9.2009, 2.10.2009, 3.11.2009, 2.12.2009, 4.1.2010, 2.2.2010, 2.3.2010, 2.4.2010, 4.5.2010, 2.6.2010, 2.7.2010, 3.8.2010, 2.9.2010, 2.10..2010, 3.11.2010, 2.12.2010, 4.1.2011, 2.2.2011, 2.3.2011, 2.4.2011, 3.5.2011, 2.6.2011, 2.7.2011, 2.8.2011, 2.9.2011, 5.10.2011, 3.11.2011, 2.12.2011, 3.1.2012, 2.2.2012, 2.3.2012, 3.4.2012, 3.5.2012, 2.6.2012, 3.7.2012, 2.8.2012, 4.9.2012, 2.10.2012, 3.11.2012, 4.12.2012, 3.1.2013, 2.2.2013, 2.3.2013, 3.4.2013, 3.5.2013, 4.6.2013, 2.7.2013, 2.8.2013 und seit dem 3.9.2013 zu zahlen;
die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger nimmt die Beklagten auf entgangenen Gewinn in Anspruch, weil er eine von ihnen gepachtete Schweinemastanlage nicht nutzen konnte.
Die Beklagten errichteten im Jahre 2005 auf ihrem Hof einen Schweinemaststall durch Umbau eines vorhandenen Gebäudes. Auflagengemäß wurde das Objekt mit einer Filteranlage zur Reinigung der Abluft ausgestattet, die drei Filterwände umfasst (je eine Wand zur mechanischen und chemischen Reinigung; die dritte Filterwand zur sog. biologischen Reinigung besteht aus geschichtetem Wurzelholz). Die Parteien schlossen am 16.7.2005 einen auf den 30.9.2013 befristeten schriftlichen Pachtvertrag über diese Schweinemastanlage mit 732 Mastplätzen. Anfänglich betrug die monatlich zu erbringende Pacht 1.273,68 EUR nebst Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 230,00 EUR; im Zeitraum ab Juli 2009 lag die monatliche Netto-Pacht unstreitig bei 1.306,62 EUR. Im Mai 2009 verendeten mehr als 200 Tiere wegen unzureichender Belüftung, wobei die genaue Ursache für den Belüftungsausfall streitig ist. Weil der Kläger - aus streitigem Grund - die Servicetüren namentlich vor dem Wurzelholzfilter während längerer Phasen geöffnet ließ, kam es zu einer verstärkten Geruchsbelastung der Anwohner. Auf entsprechende Eingaben beim Kreis I forderte dieser zunächst die Beklagten mit Verfügungen vom 8. und 9.7.2009 dazu auf, die Biofilteranlage wieder in Betrieb zu nehmen, bezüglich derer bei einer Ortsbesichtigung am 3.7.2009 festgestellt worden sei, dass sie sich nicht in Funktion befunden habe. Dagegen erhoben die Beklagten Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden. Der Kläger wies die für die Beklagten handelnde Tochter X 1 im Juli 2009 u.a. darauf hin, die Anlage funktioniere nicht ordnungsgemäß, indem die Drehzahlen der "Lüfter" zu gering seien, und forderte sie auf, das "Problem" schnellstmöglich zu beheben. Die Beklagten ergriffen daraufhin keine Maßnahmen. Am 30.7.2009 fand eine (neuerliche) Begehung der Anlage durch den Kreis I statt; nach Darstellung der Behörde trat fünf Minuten nach Schließung der Servicetür am sog. Biofilter eine Störungsmeldung auf. Die Anlage wurde mit Verfügung des Kreises I vom 20.8.2009 gegenüber dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - nach Stallabschnitten gestaffelt und beginnend am 28.9.2009 - stillgelegt; mit Verfügung vom selben Tage sprach der Kreis gegenüber den Beklagten Duldungsverfügungen aus. Für Juli und August 2009 zahlte der Kläger jeweils lediglich eine Netto-Pacht von 1.098,00 EUR (im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist erkennbar versehentlich von 1.089,00 EUR die Rede), weitere Pachten entrichtete er nicht. Er stellte die Schweinemast in dem Pachtobjekt ein und verließ es im November 2009.
Gegen die Verfügungen vom 20.8.2009 - auch gegen die an den Kläger gerichtete Nutzungsuntersagungsverfügung - klagten die Beklagten vor dem Verwaltungsgericht Minden und beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch bezüglich der an den Kläger ergangenen Nutzungsuntersagung. Das Verwaltungsgericht Minden lehnte mit Beschluss vom 27.10.2009 (Az. 1 L 512/09) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Im Verfahren über die Anfechtungsklage(n) erklärte der Kreis I mit Schriftsatz vom 25.3.2010, aus den angefochtenen Ordnungsverfügungen keine Rechte mehr gegenüber den Klägern abzuleiten; zugleich erklärte er die "Hauptsache für erledigt". In der mündlichen Verhandlung vom 13.4.2010 stellte der Kreis klar, aus den Ordnungsverfügungen auch k...